Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2039-W/07
Überschreitung der Studienzeit bei einem kombinationspflichtigen Studium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2039-W/07vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem kombinationspflichtigen Studium muss die Studienzeit bei beiden Studienrichtungen eingehalten werden, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vom 1. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 31. Jänner 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Jänner 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.), I., studierte ab
dem Sommersemester 2001 an der Universität Wien nach dem im
Mitteilungsblatt der UNIVERSITÄT WIEN am 7.3.1986 (11 a. Stück)
veröffentlichten Studienplan Philosophie (1. Studienrichtung) als
kombinationspflichtiges Studium mit der selbst gewählten
Fächerkombination Politikwissenschaft, Anglistik und Amerikanistik (2.
Studienrichtung). Ab dem Wintersemester 2001/2002 wurde in der 2.
Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik durch Kommunikationswissenschaft und
Publizistik ersetzt. Das Studium der Studienrichtung Philosophie besteht ebenso
wie die anderen gewählten Studienrichtungen aus zwei Studienabschnitten,
jeder Studienabschnitt umfasst vier Semester. Die erste Dipolmprüfung in
der Studienrichtung Philosophie wurde am 1. Juli 2003 erfolgreich abgeschlossen,
die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Fächerkombination am
23. Februar 2006.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2007 forderte das
Finanzamt die von der Bw. für Ihre Tochter im Zeitraum 1. Oktober 2003 bis
31. Jänner 2006 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen zurück. Zur Begründung führte das
Finanzamt unter Hinweis auf § 2 des Familienlastenausgleichgesetzes und
§ 3 des Studienförderungsgesetzes an, dass bei kombinationspflichtigen
Studien ein Studienabschnitt erst dann als beendet gilt, wenn die
Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden seien.
Da die Tochter der Bw. den ersten Studienabschnitt für die zweite
Studienrichtung erst am 23.2.2006 abgeschlossen habe, sei für den Zeitraum
1. Oktober 2003 bis 31. Jänner 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag gegeben.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und gab an, dass ihre
Tochter in der zweiten Studienrichtung einen Studienwechsel von Anglistik und
Amerikanistik zu Kommunikationswissenschaft und Publizistik vollzogen habe und
es ihr dadurch nicht möglich gewesen sei in der neu angefangene
Fächerkombination mit dem Zeitplan der Philosophie gleichzuziehen. Mit der
2. Studienrichtung sei ihre Tochter aber unzweifelhaft im Zeitplan. Als
Zeitpunkt des Studienwechsels gab die Bw. in der Berufung ein Jahr nach Beginn
des Studiums an, im Vorlageantrag wurde als Zeitpunkt des Studienwechsels der
20.9.2004 angegeben.
Die Bw. ersuchte von der Rückforderung auch deshalb
Abstand zu nehmen, weil sie nur ein Einkommen von € 750 habe und diese
Rückforderung für sie der finanzielle Ruin wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich €
50,90 für jedes Kind zu.
Der Studienplan für die Studienrichtung Philosophie,
ausgegeben im Mitteilungsblatt der UNIVERSITÄT WIEN am 7.3.1986 (11 a.
Stück) lautet auszugsweise wie folgt:
"Kombination
und Dauer:
§ 1 (1) Das
Studium der Studienrichtung Philosophie ist nach Wahl des ordentlichen
Hörers als erste oder zweite Studienrichtung mit dem Studium einer in
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser
Studienrichtungen) zu kombinieren.
(2)
Wurde die Studienrichtung Philosophie als erste Studienrichtung gewählt, so
können mit Bewilligung der der zuständigen akademischen Behörden
an Stelle der zweiten Studienrichtung vom ordentlichen Hörer selbst
gewählte Fächer treten, die das Studium der Philosophie sinnvoll
ergänzen.
§
2 Das Studium der Studienrichtung Philosophie besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfasst vier Semester."
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründe angeführten Sachverhalt
zugrunde. Dieser stützt sich auf die im bisher durchgeführten
Verfahren vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse und ist im wesentlichen
unstrittig. Soweit die Bw. im Vorlageantrag angibt, dass der Studienwechsel in
der 2. Studienrichtung erst am 20. September 2004 erfolgt sei, so steht
dies im Widerspruch zu den bisher im Akt befindlichen Unterlagen nach dem der
Studienwechsel im Oktober 2001 erfolgt ist (Vorbringen der Bw. an die
Volksanwaltschaft lt. Schreiben der Volksanwaltschaft vom 18. August 2004,
Sammelzeugnis vom 30. August 2006 aus dem Prüfungen aus
Kommunikationswissenschaft und Publizistik im WS 2003/2004 ersichtlich
sind).
Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die beiden
miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert, es gilt für beide
eine einheitliche Studienzeit. Daher gilt ein Studienabschnitt erst dann als
beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich
abgelegt wurden.
Die 1. Diplomprüfung in der Studienrichtung
Philosophie wurde am 1. Juli 2007 innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
abgelegt. Die 1. Diplomprüfung in der 2. Studienrichtung "Gewählte
Fächer statt 2. Studienrichtung" wurde hingegen erst am 23. Februar 2006
abgelegt. Somit wurde der vorgegebene Zeitrahmen in der 2. Studienrichtung nicht
eingehalten.
Es bestand daher ab 1. Oktober 2003 (Ende des 1
Studienabschnittes laut Studienplan) kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag. Dieser Anspruch war erst wieder mit Beginn des Monates in
dem die 1. Diplomprüfung für die 2. Studienrichtung abgelegt wurde
(23. Februar 2006) gegeben.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31.
Jänner 2006 erfolgte daher zu Recht.
Soweit die Bw. in der Berufung auf ihre schwierige
finanzielle Situation und im Vorlageantrag auf den Umstand hinweist, dass sie
alle Unterlagen jeweils vorgelegt habe und diese unbeanstandet geblieben seien,
so ist dazu auszuführen, dass § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten
hat (VwGH 15.5.1963, 904/62; 16.2.1988, 85/14/0130).
Diese Umstände sind - wie bereits ausgeführt- im
gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Sie sind aber
gegebenenfalls bei der Erledigung von Anträgen an das zuständige
Finanzamt auf Nachsicht der Abgabenschuld gemäß
§ 236 BAO oder
von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO zu
berücksichtigen.
Wien, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2039-W/07
- Stammnummer
- 30402
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF