Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2336-W/02
Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2336-W/02vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. Dezember 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. Dezember 2000 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Der
Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter T., geb. am Datum1, die seit
dem Wintersemester 1994/95 an der Universität Wien die
kombinationspflichtige Studienrichtung Theaterwissenschaften studierte und als
zweite Studienrichtung ab Sommersemester 1995 eine Fächerkombination
("Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung", Kennzahl A295) betrieb,
laufend die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträge).
1.2. Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde der Bw. mit
Formblatt vom 29. Februar 2000 vom Finanzamt aufgefordert, für seine
volljährige Tochter das Zeugnis über die erste Diplomprüfung der
Studienrichtung A 295 vorzulegen.
Bei Rücksendung dieses
Überprüfungsschreibens gab der Bw. an, dass die Tochter die
Studienrichtung Theaterwissenschaften im zweiten Studienabschnitt
betreibe.
1.3. Mit Schriftsatz
vom 16. März 2000 gab der Bw. bekannt, dass die Tochter im
Wintersemester 1999/2000 im Rahmen des ERASMUS-Programms ein Stipendium erhalten
habe und sich seit September 1999 zu Studienzwecken in Pisa aufgehalten habe.
Sie sei nach Absolvierung von Prüfungen soeben erst von Pisa
zurückgekehrt. Die Inskription (an der Universität in Wien) sei
bereits vorgenommen worden, eine Inskriptionsbestätigung liege noch nicht
vor.
1.4. Mit
Ergänzungsvorhalt vom 4. Mai 2000 forderte das Finanzamt den Bw. u.a.
erneut auf, den Nachweis über den Abschluss des ersten Studienabschnitts
der Studienrichtung A 295 vorzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 25.
Mai 2000 gab der Bw. bekannt, dass die Prüfungszeugnisse aus dem Fach A 295
trotz erfolgreicher Ablegung noch nicht erstellt seien. Nach Anfrage seiner
Tochter beim zuständigen Professor werde dieses in Kürze geschrieben
und sodann das gesamte Diplomprüfungszeugnis erstellt.
Laut dem am 12. Juli 2000 nachgereichten
Diplomprüfungszeugnis hat die Studierende die erste Diplomprüfung in
der Studienrichtung "Fächerkombination" (Studienrichtung A 295) am 22. Juni
2000 abgeschlossen.
1.5. Das über
Aufforderung des Finanzamtes vom 20. September 2000 vorgelegte Studienblatt der
Tochter für das Sommersemester 2000 weist folgende Eintragungen auf:
|
Kennzahl
|
Studienrichtung
|
Beginn
|
Ende
|
317,346
|
Theaterwissenschaft
Französisch
(Stzw)
|
23.09.1994
|
23.03.1995
|
151
|
Betriebswirtschaft
|
23.09.1994
|
23.03.1995
|
317,
295
|
Theaterwissenschaft,
Gewählte
Fächer statt 2. Studienrichtung
|
23.03.1995
|
gemeldet
2.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 forderte das Finanzamt die vom Bw. für
den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2000 bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe in Höhe von ATS 61.800 (€ 4.491,18) und die
für den genannten Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe
von ATS 19.175 (€ 1.393,50) zurück und begründete dies
unter Hinweis auf § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass die
für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studiendauer für das
Studium der Theaterwissenschaften kombiniert mit der Fächerkombination
einschließlich des Toleranzsemesters fünf Semester
betrage. Der genannte Betrag müsse rückgefordert werden, da die
Tochter die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt des
Studiums der Theaterwissenschaften und der Fächerkombination bereits mit
Oktober 1997 überschritten habe. Nach Beendigung des ersten
Studienabschnittes beider Studienrichtungen (22. Juni 2000) bestehe wieder
Anspruch auf Familienbeihilfe.
3. Im Schriftsatz vom
28. Dezember 2000, den das Finanzamt als Berufung gegen den
Rückforderungbescheid vom 20. Dezember 2000 wertete, führte
der Bw. aus, dass es ihm völlig unbegreiflich sei, wie es zur Nachforderung
komme, da er immer die geforderten Inskriptionsbestätigungen ,
Prüfungszeugnisse etc. auf Verlangen des Finanzamtes zeitgerecht
eingereicht habe und auch keinerlei Arbeitsverhältnis oder anderen
Wegfallsgrund verschwiegen habe.
4. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF BGBl. 433/1996 sowie auf § 50h
Abs. 3 FLAG 1967 damit, dass die Tochter den ersten Studienabschnitt bis
30. September 1997 hätte beenden müssen. Bis September 1997
sei demnach die Familienbeihilfe auch (zu Recht) gewährt worden. Das
Auslandsstudium habe nicht als Verlängerungstatbestand angesehen werden
können, da es außerhalb des vorgesehenen Studienabschnitts gelegen
sei.
5. Der Bw. beantragte
die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte darin aus, die in der Berufungsvorentscheidung
dargelegte Begründung gehe an der Tatsache vorbei, dass die Tochter
für das Hauptfach sehr wohl die entsprechenden Erfolge nachweisen habe
können. Es sei aber nicht bekannt gewesen, dass dies auch für das
Nebenfach gelte. Da der Bw. jeweils den Aufforderungen des Finanzamts die
Inskriptionsbestätigungen sowie den Nachweis der Studienerfolge als Beweis
an die Behörde einzusenden, prompt nachgekommen sei, treffe ihn bzw. seine
Tochter keine Schuld daran, und er habe auch keine Beihilfe
unrechtmäßig bezogen. Das Finanzamt hätte nunmehr die Beihilfe
für die Tochter auch wieder ausbezahlt. Die Tochter schreibe soeben an
ihrer Diplomarbeit und werde in Kürze das Studium beenden. Das heiße
mit anderen Worten, dass der Bw. ab dann der Beihilfe verlustig ginge, obwohl
diese von Seiten des Finanzamts noch länger ausbezahlt würde, da der
Studienabschnitt eben länger als vom Finanzamt gerechnet werde, die Tochter
hingegen in kürzerer Zeit fertig werde, da die Tochter sich zunächst
auf das Hauptfach konzentriert habe.
Das Finanzamt hat die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
6.1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 in der Fassung BGBl. 433/1996 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert.
Gemäß
§ 50h
Abs. 3 FLAG 1967 sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.b zweiter
bis letzter Satz FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 433/1996 auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals
für das Sommersemester 1997 maßgebend.
6.2.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
6.3.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit.a Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
7.1.
Die Berufungsbehörde geht im gegenständlichen Fall von folgendem
Sachverhalt aus:
● Die
Tochter des Bw. hat (laut vorgelegtem Studienblatt) die Studienkombination
"Theaterwissenschaft/Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung"
(Kennzahl 317, 295) im Sommersemester 1995 begonnen und ihr Studium im
Sommersemester 1997 bereits das fünfte Semester betrieben.
● Die
erste Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung "Fächerkombination" (A
295) hat die Studierende hat (laut vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis) am
22. Juni 2000 abgeschlossen.
7.2.
Im gegenständlichen Berufungsfall studierte die Tochter die
kombinationspflichtigen Studienrichtungen Theaterwissenschaft (A 317) und
Fächerkombination (A 295). Die erste Diplomprüfung der ersten
Studienrichtung Theaterwissenschaften wurde laut Aktenlage am
9. März 1998 abgeschlossen.
8.1.
Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gilt ein Studienabschnitt erst
dann als beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern
erfolgreich abgelegt wurden. Demnach gibt es bei kombinationspflichtigen Studien
auch nur eine einheitliche Studienzeit. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein
Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die
Familienbeihilfe weg, weil keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 vorliegt. Die Familienbeihilfe kann erst mit
Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt
erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis für den Abschluss eines
Studienabschnittes dienen bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen daher
die Diplomprüfungszeugnisse aus beiden Studienrichtungen.
Die vorgesehene Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt in der von der Tochter des Bw. betriebenen Studienkombination
betrug inklusive des "Toleranzsemesters" gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünf Semester und endete mit
Ablauf des Sommersemesters 1997. Unstrittig ist somit, dass die Tochter des Bw.
mit Beginn des Wintersemesters1997/98 (ab Oktober 1997) die für den ersten
Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit bereits um mehr als ein Semester
überschritten hatte.
Da der erste Studienabschnitt der betriebenen
Studienrichtungen erst im Juni 2000 durch Ablegung der Diplomprüfung in der
zweiten Studienrichtung "Fächerkombination" (A 295) abgeschlossen wurde,
bestand für den Rückforderungszeitraum Oktober 1997 bis
Mai 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
8.2. Daran vermag auch
der Umstand nicht zu ändern, dass die Tochter im Wintersemester 1999/2000
im Rahmen des ERASMUS-Programms ein Auslandssemester absolvierte, da - worauf
das Finanzamt den Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat -
dieses Semester außerhalb der vorgesehenen Studienzeit des ersten
Studienabschnittes gelegen war. Durch das erst zwei Jahre nach dem Ablauf der
vorgesehenen Studienzeit für diesen Studienabschnitt absolvierte
Auslandssemester konnte eine Studienzeitverlängerung für den ersten
Studienabschnitt nicht bewirkt werden.
9. Der Bw. wendet auch
ein, die Tochter habe für das Hauptfach (Theaterwissenschaft) die
entsprechenden Erfolge nachweisen können und es sei (ihm) nicht bekannt
gewesen, dass dies auch für das Nebenfach gelte.
Gemäß
§ 2 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuchs (ABGB) kann, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist,
sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe unbekannt geblieben ist. Aus
dieser Gesetzesbestimmung, die auch im Bereich von verwaltungsrechtlichen
Entscheidungen anwendbar ist, wird (zum einen) abgeleitet, dass ein
ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz Anwendung auch gegenüber
einem Normadressaten findet, dem es unbekannt geblieben ist.
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, mit dem § 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 in der eingangs dargestellten Form geändert wurde,
wurde ordnungsgemäß im 139. Stück des Bundesgesetzblatts ex 1996
am 20. August 1996 verlautbart. Der Einwand des Bw. ist somit
unbeachtlich.
10. Das Argument des
Bw., er habe die vom Finanzamt jeweils abverlangten Nachweise über das von
seiner Tochter betriebene Studium immer zeitgerecht vorgelegt und deshalb treffe
ihn bzw. seine Tochter keine Schuld und er habe auch keine Beihilfe
unrechtmäßig bezogen, ist in Anbetracht der anzuwendenden
Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht
zielführend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung
mehrfach ausgeführt, dass die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 967 ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe trifft: Diese Bestimmung normiere eine objektive
Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Familienbeihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig.
Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht
erhalten habe (u.a. VwGH 31.10.2000, Zl. 96/15/0001).
Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998
gestalteten Rechtslage steht einer Rückforderung selbst dann nichts mehr
entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch
eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH
28.11.2002, 2002/13/0079; 02.06.2004, 2001/13/0160; 03.08.2004,
2001/13/0048).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2336-W/02
- Stammnummer
- 30400
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF