Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0739-L/06
Umschulungskosten zur Wellnesstrainerin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0739-L/06vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 10. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Gertrude Schöftner,vom
9. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
9.252,63 €
|
Einkommensteuer
|
317,39 €
|
|
|
|
minus abziehbare
Lohnsteuer
|
-802,35 €
|
|
|
|
ergibt
Gutschrift
|
-484,96 €
|
2004
|
Einkommen
|
9.960,91 €
|
Einkommensteuer
|
118,42 €
|
|
|
|
minus abziehbare
Lohnsteuer
|
-1.203,98 €
|
|
|
|
ergibt
Gutschrift
|
-1.085,56
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte in den Berufungsjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiterin.
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 wurden in Summe Werbungskosten in Höhe von 3.450,00 €
geltend gemacht. Diese würden sich wie folgt aufgliedern:
|
Arbeitsmittel, spezielle Uniformbekleidung
|
150,00 €
|
Fachliteratur für Ausbildung
|
250,00 €
|
Umschulung, erstes Ausbildungsjahr
|
2.840,00 €
|
50% Grundgebühr Handyrechnung
|
210,00 €
Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 sind die darin geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von
3.450,00 € ident mit den für das Jahr 2003 beantragten.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 26. September 2005
wurde die Berufungswerberin in Bezug auf die Einkommensteuererklärungen
2003 und 2004 aufgefordert, unter Anderem die geltend gemachten Werbungskosten
durch Vorlage der entsprechenden Belege und Unterlagen nachzuweisen.
Eingereicht wurde unter Anderem eine
Zahlungsbestätigung der Akademie vom 15. Juli 2004, wonach
für das erste und das zweite Ausbildungsjahr der zweijährigen
berufsbegleitenden Ausbildung zur Dipl. Wellness Trainer/in Kosten von
5.680,00 € angefallen und von der Berufungswerberin beglichen worden
wären. Zu welchem Zeitpunkt ein Betrag in welcher Höhe
beglichen worden ist, geht daraus nicht hervor.
Weiters liegt vor ein Zertifikat vom
20. August 2003, wonach die Berufungswerberin die Ausbildung zum
"Wellnesstrainer 1" bestanden
hätte. Diese würde Grundlagen in den Bereichen
Wellness/Gesundheitsförderung, Bewegung, Entspannung, Ernährung und
allgemeinen Methodik/Didaktik vermittelt habe. Zudem ein Zertifikat vom
22. Juli 2004, wonach die Berufungswerberin die Ausbildung zum
"Wellnesstrainer 2" bestanden
hätte. Es würden Fachkenntnisse in den im obigen Zertifikat
angeführten Bereichen vermittelt worden sein. Des Weiteren folgende
Aufstellung: "Kenntnisse und
Fähigkeiten
Nach Abschluss
der zweijährigen Ausbildung zum/zur Wellnesstrainer/in verfügen die
Absolventinnen und Absolventen über Fachkenntnisse in verschiedenen
"Entspannungstechniken" und in den Bereichen "Bewegung" und "gesunder
Ernährung".
Diese
Qualifikation befähigt sie zur Erteilung von Bewegungskursen wie
Fitgymnastik, Konditionstraining, Rückengymnastik und
Herzkreislauftraining, Entspannungskursen wie Stretching oder progressiver
Muskelentspannung. Weiters sind die Absolventinnen und Absolventen
befähigt, Kraftraumberatung für Einzelpersonen und Gruppen, sowie
Einführungskurse zu den Themen "gesunde Ernährung für
Freizeitsportler" und "Wellness/Gesundheitsförderung" durchzuführen.
Im Rahmen der Ausbildung wurde die Qualifikation "Nordic Walking Guide"
erworben."
Weiters liegt vor ein Aktenvermerk der Amtspartei über
ein Gespräch mit der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin vom
30. Mai 2006 wie folgt: "Es
müsse eine Anerkennung erfolgen, da nicht Voraussetzung ist, dass eine
hauptberufliche Anwendung erfolgt. Momentan kann nicht gesagt werden, wann und
ob eine berufliche Anwendung/Betätigung begonnen wird und auch
Einkünfte erzielt werden. Der Beruf als Flugbegleiterin wird nicht
aufgegeben. Zeitweise wird diese beim Sportverein ehrenamtlich
ausgeübt."
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. Juni 2006
wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages von 132,00 €
anerkannt. Dies mit folgender Begründung: Berufsausbildungskosten
seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würden.
Würden die erworbenen Kenntnisse nur nebenbei (z.B. Sportverein) ohne
eigene Entlohnung zur Verfügung gestellt werden, so führe dies nicht
zur Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten. Die geltend
gemachten Handygebühren hätten nicht anerkannt werden können, da
keine Beweismittel vorgelegen wären.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. Juni 2006
wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages von 132,00 €
anerkannt. In der Begründung wurde auf die zum Einkommensteuerbescheid 2003
ergangene verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde gegen obige
Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: Die Berufung richte sich gegen
die Höhe der Einkommensteuer aufgrund der Nichtanerkennung von
Werbungskosten (Berufsausbildungskosten und
Handygebühren). Begründung: Entsprechend der
Lohnsteuerrichtlinien Rz 258a ff sei es nicht erforderlich, dass der
Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgebe. Die angestrebte
Tätigkeit müsse zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes
dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen. Der Zweck der
Umschulung müsse gemäß Rz 360 LStR darin bestehen, eine andere
Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall
sei, oder andere Motive der Bildungsmaßnahme der Steuerpflichtigen zu
Grunde liegen würden, sei im Einzelfall nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen. Spreche das Gesamtbild für das Vorliegen
dieser Absicht, würden Werbungskosten vorliegen, und zwar auch dann, wenn
die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich
scheitere. Das "Abzielen" sei somit veranlagungsjahrbezogen nach Art einer
Liebhabereibeurteilung zu prüfen, eine spätere Änderung des
zunächst vorhandenen Willensentschlusses hätte keine schädliche
Wirkung für die Vergangenheit.
Die Berufungswerberin sei derzeit als Flugbegleiterin
tätig und hätte in den Jahren 2003 und 2004 eine Umschulung zum
"diplomierten Wellnesstrainer" bei der Akademie absolviert. Nach
Abschluss dieser Umschulungsmaßnahme sei die Berufungswerberin berechtigt,
folgende Tätigkeiten selbständig auf entgeltlicher Basis
auszuüben: - jegliche Art von Bewegungstrainings (Nordic Walking
Kurse, Lauftrainings, Aerobic, Wirbelsäulengymnastik, usw.); -
Entspannungstraining; - Wohlfühlmassagen. Die Zielgruppe bzw.
Abnehmer ihrer Dienstleistungen seien vor Allem Vereine, Volkshochschulen,
Wellnesshotels oder Thermen. Auch Unternehmen würden Wellnesstrainer zur
Motivation ihrer Mitarbeiter engagieren. Die dargestellten
Dienstleistungen könnten entweder in Gruppen- oder Einzeltherapien
(Personal Coaching) angefordert werden. Die Ausbildung zum "Diplomierten
Wellnesstrainer" könne aufgrund dieses weiten Einsatzgebietes zur
Einkunftserzielung keinesfalls der privaten Lebensführung zugerechnet
werden. Der derzeitige Beruf als Flugbegleiterin sei außerdem -
gerade für Frauen - nicht auf Dauer zur Einkunftserzielung geeignet
(Unvereinbarkeit mit Familienplanung). Die Absicht der Berufungswerberin, in
naher Zukunft Schritt für Schritt einen Umstieg in den neuen Beruf als
Wellnesstrainer zu vollziehen, liege somit auf der Hand. Geplant sei vorerst
eine Kürzung der Arbeitszeit als Flugbegleiterin, um neben gesicherten
Einkünften die selbständige Tätigkeit als Wellnesstrainer
aufzubauen - um später eventuell zur Gänze von diesen Einkünften
den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Aufgrund dieser
Ausführungen seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschulung zum
Diplomierten Wellnesstrainer jedenfalls als Werbungskosten in den Veranlagungen
2003 und 2004 zu berücksichtigen. Nachdem im Rahmen der
unselbständigen Tätigkeit als Flugbegleiterin die Verpflichtung
für die Berufungswerberin bestehe, während Bereitschaftsdiensten
jederzeit telefonisch erreichbar zu sein und dafür kein Firmentelefon zur
Verfügung gestellt werde, seien die Kosten für die beruflich
veranlassten Telefonate als Werbungskosten absetzbar. In den Erklärungen
für 2003 und 2004 seien nur die Grundgebühren und keine weiteren
Gesprächsgebühren angesetzt worden - diese seien aufgrund der
Verpflichtung zur Erreichbarkeit jedenfalls als betriebliche Kosten zu
werten. Weiters würde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt werden.
Am 31. Juli 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 10. Juli 2007 wurde an die Berufungswerberin
folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt: "1.
In
den Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 wurden jeweils
Werbungskosten in Höhe von 3.450,00 € geltend
gemacht.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom 26. September 2005 wurden Sie durch die
Amtspartei aufgefordert, diese durch Vorlage von Belegen und Unterlagen
nachzuweisen.
Nach Aktenlage ist
dies in sehr geringem Ausmaß erfolgt.
Sie
werden nun aufgefordert,
sämtliche
geltend gemachten Werbungskosten zu belegen (nachvollziehbare Zahlung im
jeweiligen Jahr).
Weiters ist im
Hinblick auf die Arbeitsmittel und die Fachliteratur die berufliche Veranlassung
nachzuweisen.
In Bezug auf die
Fachliteratur sind die jeweiligen Werke mit Autor, Titel und kurzer
Inhaltsangabe zu versehen und die berufsspezifische Veranlassung
ausführlich darzulegen.
2.
Umschulungskosten
Aus
den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Ausgaben in
welchem Jahr angefallen sind. Ein belegmäßiger Nachweis ist daher
einzureichen.
Wurden im Hinblick
auf die Kosten für die Ausbildung zur Wellnesstrainerin Förderungen in
Anspruch genommen? Wenn ja, wären diese bekannt zu
geben.
Wann und in welcher Form
wurde die Tätigkeit bereits ausgeübt? Wann wurden Einnahmen in welcher
Höhe erzielt?
Welche
Maßnahmen wurden wann getroffen, um als Wellnesstrainerin Fuß fassen
zu können? Mit welchen potentiellen Auftraggebern wurde wann Kontakt
aufgenommen? In welcher Form wurden wann ihre erlernten Dienstleistungen
beworben?
Unterlagen
darüber sind
einzureichen.
Welche
Fortbildungsmaßnahmen bzw. weitere Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf
die Wellnesstrainertätigkeit wurden seit dem Jahr 2004
absolviert?
Wie auch der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 28.5.1986, 85/13/0045, ausgeführt hat, können
vorweggenommene Werbungskosten nur dann Berücksichtigung finden, wenn "sie
mit späteren Einnahmen in einer entsprechend bestimmten Verbindung stehen
und die Absicht zur Erzielung derselben als klar erwiesen anzunehmen
ist".
Glaubhaft zu machen ist,
dass sich der innere Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit als
Wellnesstrainerin durch entsprechende Handlungen nach außen manifestiert
hat und ein Hinarbeiten auf eine Betriebseröffnung bzw. die Aufnahme einer
nichtselbständigen Tätigkeit ersichtlich ist. Es müssen über
eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund
derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine solche Tätigkeit
entfaltet wird (siehe etwa VwGH 5.6.2003,
99/15/0038).
Sie werden daher
aufgefordert, diese Umstände detailliert darzulegen.
Aus einem Aktenvermerk
der Amtspartei vom 30. Mai 2006 über ein Gespräch mit Ihrer
steuerlichen Vertretung geht Folgendes
hervor:
"Es müsse eine
Anerkennung erfolgen, da nicht Voraussetzung ist, dass eine hauptberufliche
Anwendung erfolgt. Momentan kann nicht gesagt werden, wann und ob eine
berufliche Anwendung /Betätigung begonnen wird und auch Einkünfte
erzielt werden. Der Beruf als Flugbegleiterin wird nicht aufgegeben. Zeitweise
wird diese beim Sportverein ehrenamtlich
ausgeübt."
Laut
Berufungsschrift vom 11. Juli 2006 sei geplant, "in naher Zukunft
Schritt für Schritt einen Umstieg in den neuen Beruf als Wellnesstrainer zu
vollziehen".
Die Angaben
widersprechen sich, um Aufklärung wird ersucht.
Nach Ansicht des Senates
konnte bisher nicht glaubhaft gemacht werden, dass die
Ausbildungsmaßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 auf die Ausübung
eines anderen Berufes abgezielt haben. Wesentlich ist, dass die ernsthafte
Absicht, die Tätigkeit zu entfalten,
für die
Berufungsjahre
nachgewiesen werden
muss.
3.
Telefongrundgebühr
Wie
unter 1. ausgeführt, sind die geltend gemachten Kosten zu
belegen.
Nach Aktenlage
entsprechen die jeweils 210,00 € der Hälfte der Grundgebühr
des Handys. Auf welchen Grundlagen wurde die Schätzung von 50%
vorgenommen?
Wie viele Stunden
Bereitschaftsdienst waren in den Jahren 2003 und 2004 jeweils zu
absolvieren?
Gesprächsgebühren
in welcher Höhe sind in den Berufungsjahren jeweils
angefallen?"
Mit Schreiben vom 2. August 2007 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1. Die Werbungskosten für die
Veranlagungsjahre 2003 und 2004 in der Höhe von jeweils
3.450,00 € würden sich gemäß beigeschlossener
Tabellen-Auflistung zusammensetzen. Der Differenzbetrag aus 2003 ergebe sich
deshalb, weil die ersten drei Monate im Kurs WTII (Oktober bis
Dezember 2003; Position 5, 7, 8) für das Veranlagungsjahr 2004 geltend
gemacht worden wären. Weiters sei die Gebühr der Fachliteratur auf
2003 (Position 6) und 2004 (Position 11) aufgeteilt worden. Des Weiteren
seien unter dem Titel Arbeitsmittel uniformgerechte Schuhe und Strümpfe
geltend gemacht worden, für welche aber zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
Belege mehr vorhanden seien. Derartige Kleidungsvorschriften würden vom
Arbeitgeber gefordert, jedoch finanziell nicht abgegolten, deshalb seien diese
Aufwände in der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden. Die
gewünschte Beschreibung der Fachliteratur liege bei. zu
2. Förderungen seien in keiner Form in Anspruch genommen worden,
weil nach Auskunft der Wirtschaftskammer ausschließlich
Förderungswerber mit hauptberuflichem Zusammenhang
förderungswürdig seien. Ausübung der Tätigkeiten wie
folgt:
|
Juni 2005
|
Sport-Union, Einsteigerworkshop,
Fachvortrag; Einnahmen: 90,00 €
|
Beilage A
|
2005/2006
|
Sport-Union, immer donnerstags, 19-20 Uhr (10x
Wintersemester, 10x Frühjahrssemester) "Aerobic" Einnahmen:
200,00 € pro Zehnerblock
|
Kein Beleg vorhanden
|
April 2006
|
Sport-Union, Einsteigerworkshop,
Fachvortrag Einnahmen: 90,00 €
|
Beilage B
|
Ab 10-2007
|
VHS "Body Styling" (10
Einheiten) Progressive Muskelrelaxion (PMR) Entspannungsübung
(1 Einheit als Schnupperkurs, mit Erwartung auf Buchungsnachfrage ab
Frühjahr 2008)
|
Bei der VHS seien auch bereits 2006 bei der
bisherigen Trainerin Schnupper-Trainerstunden abgehalten
worden. Maßnahmen seien dahingehend getroffen worden, dass die
Berufungswerberin sowohl bei der Sport-Union, als auch bei der VHS Fuß
fassen hätte können, um Trainereinheiten abhalten zu können. Mit
diesen potentiellen Auftraggebern sei sofort nach der Diplomprüfung Kontakt
aufgenommen worden. Seit dem Jahr 2004 seien folgende Fort- bzw.
Ausbildungsmaßnahmen getroffen bzw. weiterführende Kurse absolviert
worden:
|
Sport-Union
|
Einsteigerseminar zur Präsentation der "Fit für
Österreich"-Workshops
|
|
Sport-Union
|
"Indoor-Fitness & Aerobic-Workshop" (siehe
Zertifikat)
|
Dezember 2005
Der berufliche Umstieg von ihrer bisherigen
hauptberuflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin werde wie bereits
erwähnt in naher Zukunft Schritt für Schritt erfolgen. Für die
Ausübung der oben angeführten Referenzen bzw. in weiterer Folge
für die Abhaltung der ab Herbst 2007 gebuchten Stunden über die VHS
sei bereits mit April 2006 eine Reduzierung der Vollarbeitszeit auf 85%
Teilzeit vorgenommen worden. Ihre Absicht würde darin liegen, die
Tätigkeit als Flugbegleiterin erst dann vollständig zu beenden, sobald
die Verdienstmöglichkeiten rentabel seien und sie dadurch auch ihre
monatlichen Fixkosten decken könne. Eine derartige Ausbildung würde
sie sich ohne Absicht auf hauptberufliche Ausübung nicht finanziert
haben. Zu 3. Die geltend gemachten Kosten für die
Grundgebühr des Handys seien aufgrund Empfehlung des Betriebrates auf 50%
festgelegt worden, da für den Bereitschaftsdienst mehrere Stunden
Erreichbarkeit notwendig gewesen wären. Diese würden sich 2003 und
2004 auf etwa 5 bis 7 Tage pro Monat belaufen, zumal an diesen Tagen eine
Erreichbarkeit in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr gegeben hätte
sein müssen und bei Bedarf auch zurückgerufen werden müsse. Diese
Gesprächskosten würden ohnedies nicht geltend gemacht worden
sein. Beigelegt wurde folgende Aufstellung als "Anlage
Werbungskosten":
|
|
Empfänger
|
Art
|
Zweck
|
Datum
|
Betrag
|
1
|
Südwind Buchwelt
|
Fachliteratur
|
Kurs WTI 2003
|
14. November 2002
|
190,11
|
2
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
Semester I
|
14. November 2002
|
1.448,50
|
3
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
Semester II
|
28. Mai 2003
|
1.164,50
|
4
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
Anzahlung Semester III und IV
|
August 2003
|
298,00
|
5
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Oktober 2003
|
311,24
|
6
|
Akademie
|
Fachliteratur
|
WTII 2003/2004
|
Oktober 2003
|
95,00
|
7
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
November 2003
|
311,24
|
8
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Dezember 2003
|
311,24
|
9
|
One
|
Grundgebühr
|
Bereitschaftsdienste
|
2003
|
210,00
|
10
|
Arbeitgeber
|
Umlage
|
Betriebsratsumlage
|
2003
|
45,00
|
|
|
|
Abzüglich Gebühr aus WTII (2003)
|
|
-933,72
|
|
|
|
|
|
3.451,11
|
11
|
Akademie
|
Fachliteratur
|
WTII 2003/2004
|
Jänner 2004
|
132,00
|
12
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Jänner 2004
|
311,24
|
13
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Februar 2004
|
311,24
|
14
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
März 2004
|
311,24
|
15
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
April 2004
|
311,24
|
16
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Mai 2004
|
311,24
|
17
|
Akademie
|
Kursgebühr
|
WTII 2003/2004
|
Juni 2004
|
311,24
|
18
|
One
|
Grundgebühr
|
Bereitschaftsdienste
|
2004
|
210,00
|
19
|
Arbeitgeber
|
Umlage
|
Betriebsratsumlage
|
2004
|
92,16
|
20
|
|
Arbeitsmittel
|
Schuhe
|
2004
|
100,00
|
21
|
|
|
Strümpfe
|
35
|
115,50
|
|
|
|
Übertrag aus WTII 2003
|
|
933,72
|
|
|
|
|
|
3.450,82
Beigelegt wurden Belege über die Zahlung der
oben angeführten Kursgebühren. Des Weiteren wurden beigelegt
Einladungen zum Einsteigerworkshop "Fit für Österreich" der Sportunion
am 17. Juni 2005 und am 7. April 2006. Die Berufungswerberin
scheint dabei als Referentin auf. Zusätzlich eine Bestätigung
über die Teilnahme der Berufungswerberin an einem Indoor-Fitness &
Aerobic-Workshop im Dezember 2005. Des Weiteren eine handschriftliche
Auflistung von Büchern wie folgt: - Ernährungslehre
zeitgemäß - praxisnah von Prof. Ulrike Arens-Azevedo, Dr.
Beate Günther, Renate Pletscher, Georg
Schneider; Inhaltverzeichnis: - Ernährung, Gesundheit,
Leistungsfähigkeit Kohlehydrate - Energielieferant 1. Ordnung -
kohlehydratreiche Lebensmittel - Fette - die....Nährstoffe -
Fettreiche Lebensmittel - Einweißstoffe - wichtige
Baustoffe - Eiweißreiche Lebensmittel - Wasser, Grundlage
aller Lebensvorgänge - Mineralstoffe und Vitamine -
Genussmittel - auch Lebensmittel? - Ernährungsempfehlungen -
Der Körper des Menschen, Einführung in Bau und Funktion von
Adolf Foller Inhaltverzeichnis: Bewegungsapparat, Herz- und
Gefäßsystem, Blut, Immunsystem, Lymphe - .....System, Atemsystem,
Verdauungssystem, Nervensystem - Stretching, das Expertenhandbuch,
Grundlagen für Trainer und Sportler von Karin Albrecht, Stephan
Meyer, Lukas Zahner Inhaltverzeichnis: Anatomische/physiologische
Grundlagen, Welche Muskeln müssen gedehnt werden?, Basistechniken - dehnen,
Technik und Grundsätzliches im Bewegungstraining, Dehnungsübungen zu
den verschiedenen Körperbereichen, Beweglichkeitstraining mit Senioren,
Kindern und Jugendlichen - Gymnastik - aber richtig! von Peter
Michler/ Maonka Graß
Inhalt: Mobilisieren - dehnen -
Kräftigen, Grundbewegungen + .....Beispiele dazu - Locker sein macht
stark von Erik Franklin Wie wir durch Vorstellungskraft beweglich
werden Inhalt: Unser Körper denkt mit, Beweglichkeit, Die
Kraft der Vorstellung, Die Körperhaltung, Die Organe....., Die Atmung, Der
Alltag als Trainingsparadies - Rückenschule - endlich schmerzfrei
und entspannt von Prof. Dr. med. Günther T. Werner, Michaela
Nelles Inhalt: Wirksame Übungen: was dem Rücken wirklich
hilft Richtig sitzen, stehen und bewegen Rückenfreundliche
Möbel, geeignete Sitztiefe - Sporternährung -
Leistungsförderung durch vollwertige und bedarfsangepasste
Ernährung von Peter Konapka Inhalt: Die Bedeutung der
Ernährung Die Grundlagen der Ernährung Die vollwertige,
bilanzierte Ernährung Verdauung und
Leistung Ernährungsstrategie in der
Praxis Ernährungsrichtlinien in den einzelnen Sport... -
Entspannungstraining von Douglas A. Bernstein, Thomas D.
Borkovec Handbuch der progressiven
Muskelentspannung Inhalt: Grundlagen der
Entspannungstrainings Anwendungsgebiete des
Entspannungstrainings Das Grundverfahren, die
Grundzüge Mögliche Schwierigkeiten -
Lösungsvorschläge Hypnose, Medikamente und Entspannung -
Die neue mentale Stärke von James E. Loehr Sportliche
Bestleistung durch mentale, emotionale und physische
Konditionierung Inhalt: Die wahre Bedeutung mentaler
Stärke, das Wettkampf-Ich, das Real-Ich, Stress und Erholung,
Über- und Untertraining Training in Zyklen: Periodisierung, die
Rolle der Bewusstheit, Angst bewältigen, Physisch stark werden, mental
stark werden. - Atme richtig - der Schlüssel zu Gesundheit und
Ausgeglichenheit von Hiltrud Lodes Inhalt: Wo und wie
geschieht atmen? Atmen und entspannen Nasenatmung Bewegung
und Aufrichten Der eigene Atemrhythmus Atmen und
Kommunikation - Wirbelsäulengymnastik von Silke
Grotkasten/Hubert Kienzerle Inhalt: Praktische
Übungsprogramme zur Gesundhaltung der Wirbelsäule und zur Therapie
degenerativer Bandscheiben und Wirbelsäulenveränderungen -
Anatomie und Physiologie - Prüfungswissen für Pflegeberufe von
Maria-Anna Schoppmeyer Inhalt: Die Zelle, Die Gewebe des
Körpers und ihre Funktion, Der Bewegungsapparat, das Nervensystem,
Sensibilität und Sinnesorgane, die Haut und ihre Funktion, das
Verdauungssystem, Hormone, Blut, Herz, das Kreislaufsystem, das Atmungssystem,
das ...System, die Geschlechtsorgane - Das original Übungsheft
für das Autogene Training, Anleitung vom Begründer der
Selbstentspannung Professor Dr. Dr. h.c.l.H.
Schultz Inhalt:
Übungsbeispiele, Verlauf und Anwendungen von
Autogenem Training - Gymnastik mit dem Pezziball von Alexander
Jordan/Martin Hillebrecht Inhalt: Allgemeine Hinweise zur
Gymnastik mit dem Pezziball Gesundheitliche Auswirkungen bei der Nutzung
des Pezziballes Gymnastik mit dem Pezziball - praktische Übungen,
Entspannungsübungen - Sportbiologie von G.
Weineck Inhalt: Auswirkungen sportlicher Belastungen bzw.
sportlicher Trainings auf den menschlichen Organismus Alltägliche
Probleme wie Muskelkater, Muskelkrampf, Seitenstechen, toter Punkt,
etc. Anpassungsphänomene der verschiedenen Organsysteme an ein
sportliches Training, Informationen über wichtige sporthygienische
Fragen wie Ernährung, Doping oder die Auswirkungen von Zigarettenkonsum auf
die sportliche Leistungsfähigkeit
Am 9. August 2007 wurde ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin
abgefertigt: "1.
Im
Ergänzungsvorhalt vom 10. Juli 2007 wurden Sie aufgefordert,
sämtliche geltend gemachten Werbungskosten zu
belegen.
Dies ist nicht
vollständig erfolgt.
Der
Senat geht davon aus, dass die Positionen, deren Zahlung im jeweiligen Jahr
nicht nachgewiesen worden ist, nicht als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
2.
Die
notwendigen Angaben bzw. der Nachweis der beruflichen Veranlassung betreffend
die Fachliteratur wurde nicht
eingereicht.
Dies wäre
nachzuholen. Andernfalls können diese Kosten nicht anerkannt
werden.
3.
Auch
die Grundgebühr Telefon muss belegmäßig nachgewiesen
werden.
Da im Durchschnitt von 6
Tagen Bereitschaftsdienst pro Monat auszugehen ist und dies 72 Tagen pro Jahr
entspricht, geht der Senat davon aus, dass im Wege einer Schätzung
höchstens 20% der angefallenen Grundgebühr beruflich veranlasst sein
können.
Eine Empfehlung
eines Betriebsrates kann in dieser Form jedenfalls keine
Schätzungsgrundlage
bilden.
Nehmen Sie dazu
ausführlich Stellung.
4.
Die
Positionen 1. und 2. laut eingereichter Liste wurden im Jahr 2002 bezahlt und
sind daher im Jahr 2003 nicht
abzugsfähig.
Die Auflistung
"Ausübung der Tätigkeiten" ist nicht
vollständig.
Welche
konkreten Einnahmen aus "Aerobic, 2005/2006" wurden im jeweiligen Jahr
erzielt?
5.
Es
wurde von Ihnen sowohl eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, als
auch eine mündliche Berufungsverhandlung
beantragt.
Der Senat geht von
einem ausreichend ermittelten Sachverhalt aus. Sie werden daher ersucht bekannt
zu geben, ob diese beiden Anträge aufrecht bleiben."
Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1. Die Werbungskosten seien mit ihrem letzten
Schreiben vom 1. August 2007 vollständig und ausführlich
belegt worden. Die einzigen Zahlungen, die auf Grund nunmehr fehlender
Rechnungen nicht mehr nachgewiesen hätten werden können, seien jene
für Schuhe und Strümpfe (Arbeitsmittel) aus dem Veranlagungsjahr 2004
(Position 20 und 21). Sie nehme zur Kenntnis, dass diese Kosten
(100,00 € + 115,00 € = 215,50 €) für das
Veranlagungsjahr 2004 nun nicht mehr geltend gemacht werden
könnten. zu 2. Die notwendigen Angaben über die
Fachliteratur seien ebenfalls äußerst umfangreich mit einem Schreiben
vom 1. August 2007 übermittelt worden. Die 5-seitige und
handschriftlich zusammengefasste Literaturliste wäre diesem Schreiben
beigefügt gewesen. Die Notwendigkeit der Unterlagen sei seitens der
Akademie gefordert worden, das hieße diese Literatur wäre für
den Besuch der Akademie notwendig und unumgänglich gewesen = Nachweis der
beruflichen Veranlassung! (Vergleich mit Schulbüchern) zu
3. Die Tatsache, dass der Großteil ihrer Kollegen und Kolleginnen
50% ihrer Grundgebührkosten beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht
hätten und dies bei der Arbeitnehmerveranlagung auch berücksichtigt
und akzeptiert worden wäre, stehe wohl in unausreichendem Verhältnis
mit der vom Senat erstellten Schätzung von nur 20%. Die Annahme von 6
Bereitschaftsdiensten pro Monat sei durchaus als korrekt zu betrachten, jedoch
sei auch zu berücksichtigen, dass im Zuge von laufenden
Dienstplanänderungen und Änderungen in der Personaleinteilung es zu
zahlreichen weiteren telefonischen Gesprächen mit der Firma/Crew-Control
komme, und dadurch weiter Gesprächskosten anfielen und eine ständige
Erreichbarkeit gewährleistet sein müsse. Beispiel 1: Die
Berufungswerberin sei eingeteilt als Passagier von Wien nach Linz; kurzfristige
Änderung: Sie müsse nun als aktives Crew-Mitglied nach Linz
fliegen. Beispiel 2: Destinationsänderung kurzfristig:
anstelle WIEN-GRAZ sei nun WIEN-PRAG zu fliegen. Da der Firmensitz und
damit auch die Dienstplaner in Innsbruck situiert seien, und sie aber in Linz
stationiert sei, seien sämtliche dienstlichen Angelegenheiten ständig
und laufend telefonisch abzuklären. Diese Aufwände könnten
durchaus mit einer Geltendmachung von etwa 50% der Grundgebühr teilweise
gedeckt werden. Ein belegmäßiger Nachweis sei zu jetzigem
Zeitpunkt nicht möglich, da mit 21. Februar 2005 zu einem anderen
Handyanbieter gewechselt worden wäre (von ONE zu A1). zu
4. Sie nehme zur Kenntnis, dass die im Jahr 2002 bezahlten Gebühren
für Kurs und Fachliteratur in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 nicht
geltend gemacht werden könnten. Die Auflistung "Ausübung der
Tätigkeiten" sei sehr wohl vollständig und sei umfangreich
übermittelt worden. Aus der Auflistung gehe eindeutig hervor, dass die
Einnahmen im Jahr 2005 (Fachvortrag Juni 2005 + Wintersemester Aerobic
2005) und 2006 (Frühjahressemester Aerobic 2006 + Fachvortrag April 2006)
jeweils 290,00 € betragen hätten. zu 5. Die beiden
Anträge (Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, mündliche
Berufungsverhandlung) würden aufrecht bleiben.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurden obige
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übersendet.
Am 20. August 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin
übermittelt: "Nach Aktenlage wurde
bisher die Zahlung von Fachliteraturaufwendungen in Höhe von
67,27 € im Jahr 2003
nachgewiesen.
Sie werden
letztmalig aufgefordert, die Bezahlung der in Summe 227,00 € zu
belegen.
Des Weiteren geht aus
der Auflistung der Bücher laut Schreiben vom 2. August 2007 nicht
hervor, für welches Buch welcher Betrag angefallen
ist.
Eine Aufstellung über
die Kosten je Buch ist einzureichen."
Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurde wie
folgt von Bw. geantwortet: Sie nehme zur Kenntnis, dass die nicht
belegbaren Aufwände für die Fachliteratur und für die
Mobiltelefon-Grundgebühr nicht anerkannt werden könnten. Die
Kurskosten in der Höhe von 2.396,22 € für 2003 bzw.
1.867,44 € für 2004 seien belegt und würden anerkannt
werden. Die beiden Anträge (Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat; mündliche Berufungsverhandlung) würden hiermit
aufgehoben.
Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurden obige
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übersendet. Eine
solche ist unterbleiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Strittig ist nach Aktenlage die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten von folgenden Aufwendungen:
|
2003
|
Kursgebühren
|
1.462,50 €
|
Fachliteratur
|
95,00 €
|
Grundgebühr Telefon
|
210,00 €
|
2004
|
Kursgebühren
|
2.801,16 €
|
Fachliteratur
|
132,00 €
|
Grundgebühr Telefon
|
210,00 €
Grundgebühr
Telefon Von der Berufungswerberin konnten trotz mehrmaliger
Aufforderung keinerlei Belege über die Entrichtung einer Grundgebühr
von jährlich 420,00 € eingereicht werden. Da es auch
Mobiltelefone gibt, für deren Benutzung keine Grundgebühr
anfällt, wurde durch den Senat auch keine Schätzung der Kosten
vorgenommen. Die Zahlung der je 210,00 €
Telefongrundgebühr ist nicht nachgewiesen worden, weshalb schon aus diesem
Grund keine Abzugsfähigkeit gegeben sein kann.
Fachliteratur Die
tatsächliche Entrichtung der Kosten für Fachliteratur konnte lediglich
für 67,27 € im Jahr 2003 nachgewiesen werden. Auf welche
Bücher dieser Betrag entfallen würde, konnte von der Berufungswerberin
nicht angegeben werden. Da in der eingereichten Auflistung Werke
enthalten sind, die eine spezifische Veranlassung nahe legen (etwa "Der
Körper des Menschen, Einführung in Bau und Funktion", "Anatomie und
Physiologie - Prüfungswissen für Pflegeberufe", "Sportbiologie") geht
der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen davon aus, dass die
belegten Kosten in Höhe von 67,27 € anzuerkennen sind.
Kurskosten Nach
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächlich Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Im Gegensatz dazu dürfen gemäß
§
20 Abs. 1 z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften selbst dann
nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung, als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Dies gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in
einem privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermeiden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6.11.1990, 90/14/0176, 28.2.1995, 94/14/0195).
Nach Doralt,
EStG9, Tz 203/4/2 zu
§ 16, sind als Umschulungsmaßnahmen nicht nur Aufwendungen
abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen) Berufswechsel ausgerichtet
sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine anders geartete
Nebentätigkeit abzielen.
Umschulungsmaßnahmen iSd
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf,
demnach vorweggenommene Werbungskosten.
Die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes ist nicht Voraussetzung,
es müssen jedoch Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichterklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in
einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit
künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen
Tätigkeit stehen. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen.
Die Berufungswerberin erzielte in den Jahren 2005 und 2006
bereits Einnahmen aus der Tätigkeit als Wellnesstrainerin. Zudem hat sie ab
dem Jahr 2006 ihre Dienstzeit als Flugbegleiterin um 15% verkürzt.
Ein hinreichender Zusammenhang der Ausbildungskosten mit
künftigen Einnahmen, wie für den Abzug als vorweggenommene
Werbungskosten Voraussetzung, ist eindeutig erkennbar (siehe etwa VwGH vom
20.10.2004, 98/14/0126).
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Die anzuerkennenden Werbungskosten setzen sich wie folgt
zusammen:
|
2003
|
Kursgebühren
|
1.462,50 €
|
Betriebsratsumlage
|
45,00 €
|
Fachliteratur
|
67,27 €
|
Summe
|
1.574,77 €
|
2004
|
Kursgebühren
|
2.801,16 €
|
Betriebsratsumlage
|
92,16 €
|
Summe
|
2.893,32 €
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0739-L/06
- Stammnummer
- 30387
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF