Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1709-W/07
Steuerliche Anerkennung einer nur gegenüber dem Finanzamt nach Außen in Erscheinung getretenen Mitunternehmerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1709-W/07vom 03.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass auf den Speisekarten des Heurigen von der "Familie P." die Rede ist, lässt für sich allein in Zusammenhang mit dem übrigen In-Erscheinung-Treten der Betriebsführerin nicht auf eine Gesellschaft schließen, zumal mit "Familie P." etwa auch - zu Lebzeiten des R. P. - die Ehegatten P. gemeint sein hätten können.
Rechtliche Würdigung
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass bei diesem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon gesprochen werden kann, dass zwischen N. und M. P. eine nach außen, dem Publikum gegenüber in Erscheinung getretene Gesellschaft bestanden hat.
Allerdings ist steuerlich zu beachten, dass auch Innengesellschaften Mitunternehmerschaften sein können.
Dem Finanzamt gegenüber wurde diese von M. und N. P. behauptete Mitunternehmerschaft nach der Aktenlage erstmals mit den mit 26. März 1997 datierten berichtigten Steuererklärungen für das Jahr 1996 bekannt. Wann das Finanzamt von diesen berichtigen Steuererklärungen Kenntnis erlangt hat, ist freilich mangels Eingangsvermerks auf den im Akt abgelegten Erklärungen nicht feststellbar. Der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid datiert mit 13. Mai 1998.
Allerdings hat das Finanzamt der Darstellung von M. und N. P. in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2002 nicht widersprochen, dass diese am 25. März 1997 ein - nicht in den vorgelegten Akten befindliches - Schreiben an das Finanzamt gerichtet hätten, wonach N. P. "als Mitgesellschafter" an der Betriebsführung beteiligt sei. Die Richtigkeit des in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Entwurfs dieses Schreibens wurde vom Finanzamt nicht bestritten.
Das Finanzamt hat in weiterer Folge auch eine Mitunternehmerschaft zwischen M. und N. P. durch Erlassung entsprechender Einkommensteuerbescheide anerkannt.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Finanzamt im März 1997 von dem Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen M. und N. P. Kenntnis erlangt hat.
Für die Veranlagungen der Jahre 1997 und folgende, nicht aber für die Veranlagung der Jahre 1995 und 1996 (in diesen Jahren wusste das Finanzamt nichts von einer Mitunternehmerschaft und konnte von der Richtigkeit der Angaben im Schreiben vom 2. November 1995, wonach M. P. alleinige Betriebsführerin sei, ausgehen), ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats die von den Parteien (§ 78 BAO) behauptete Mitunternehmerschaft zwischen M. und N. P. dem Finanzamt gegenüber hinreichend nach außen in Erscheinung getreten.
Seit 1997 ist N. P. auch zivilrechtlicher Eigentümer der Landwirtschaft, allerdings mit einem Fruchtgenuss zugunsten M. P. belastet. Die Formulierungen im Übergabsvertrag vom 5. Oktober 1997 sind jedoch nicht so gestaltet, dass sie der Annahme einer gemeinsamen Bewirtschaftung unbedingt entgegenstehen, wenngleich dem Finanzamt beizupflichten ist, dass der Vertragstext gegen eine gemeinsame Bewirtschaftung spricht.
Dass gegenüber anderen der Eindruck erweckt wurde, M. P. sei alleinige Betriebsführerin gewesen, steht der Versteuerung gemäß dem tatsächlich realisierten und der Finanzverwaltung offen gelegten Sachverhalt nicht entgegen.
Dass sowohl N. P. als auch M. P. Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko getragen haben, wurde von den Berufungswerbern dargelegt.
Das Finanzamt bestreitet dies zwar, führt aber - abgesehen vom Hinweis auf die Aktenlage - nicht näher aus, warum N. P. weder Unternehmerinitiative entfaltet noch Unternehmerrisiko getragen haben soll.
Nach dem Vorbringen der Berufungswerber haben Mutter und Sohn den Betrieb gemeinsam bewirtschaftet, beide haben Unternehmerinitiative entwickelt und das Risiko ihrer unternehmerischen Tätigkeit getragen.
Wie oben ausgeführt haben die für Rechtsbeziehungen unter Angehörigen entwickelten Grundsätze ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung. Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen nicht vorkommen - wie hier die gemeinsame Bewirtschaftung einer Landwirtschaft durch Mutter und Sohn, die auch im selben Haushalt leben - sind danach zu beurteilen, wie sich dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067).
Der entscheidende Senat hält letztlich die Angaben von N. P. und M. P. über die von ihnen begründete Mitunternehmerschaft für glaubwürdig.
In der Familie P. wurde offenbar auf die Einhaltung der inhaltlichen Richtigkeit ("Formalitäten") des nach Außen in Erscheinung Tretens bei Geschäftspartnern, der Gemeinde, der AMA oder der SVA der Bauern wenig Wert gelegt. Dies zeigt etwa auch der Umstand, dass Jahre nach seinem Tod noch immer R. P. von einem Lieferanten als Geschäftspartner geführt wurde.
Dem Finanzamt gegenüber wurde 1997 die Mitunternehmerschaft bekannt gegeben. Dies wurde vom Finanzamt auch anfangs anstandslos akzeptiert.
N. und M. P. konnten sich daher darauf verlassen, dass steuerlich die Mitunternehmerschaft - jedenfalls ab Kenntnis durch das Finanzamt - anerkannt wird, und sahen daher keinen Grund, für steuerliche Zwecke die gemeinsame Betriebsführung auch anderen formell offen zu legen. Daher wurde offenbar auch der vom Notar vorgeschlagene Vertragstext - der Übergabsvertrag wurde unter zivilrechtlichen, nicht steuerrechtlichen Gesichtspunkten abgeschlossen - ohne Hinweis auf die tatsächlichen Verhältnisse akzeptiert.
Für die Besteuerung ist - mangels offenbarer sonstiger Außenwirkung der Mitunternehmerschaft - entscheidend, dass dem Finanzamt - ab 1997 - die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse offen gelegt wurden. Der Senat geht in freier Beweiswürdigung auf Grund des glaubhaften Eindrucks von den Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass die Bewirtschaftung bis zum Pensionsantritt der Mutter gemeinsam - und nicht mit M. P. als alleiniger Betriebsführerin und N. P. als wie ein Landarbeiter arbeitendem Angehörigen - jedenfalls ab 1997 erfolgt ist.
Es begegnet die von N. P. und M. P. vorgenommene Gewinnverteilung im Verhältnis 50 zu 50 auch keinen Bedenken des Senates; gegenteilige Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor. N. P. war ab 1997 zwar zivilrechtlicher Eigentümer auf Grund der Hofübergabe durch seine Mutter, diese hat sich jedoch bis zu ihrem Pensionsantritt das Fruchtgenussrecht vorbehalten. Allerdings ist davon auszugehen, und dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Berufungsverhandlung bekräftigt, dass dem Kapitaleinsatz (Fruchtgenussrecht) der Mutter ein entsprechend hoher zusätzlicher Arbeitseinsatz des Sohnes entgegengestanden ist.
Die gemeinsame Bewirtschaftung durch N. P. und M. P. und die erfolgte Gewinnverteilung ist nach Ansicht des Senates in der Landwirtschaft zwischen Mutter und - im selben Haushalt lebendem - Sohn keineswegs als unüblich zu betrachten.
Die Berufung ist daher hinsichtlich des Jahres 1996 als unbegründet abzuweisen, hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2001 Folge zu geben. Hierbei ist der von der Außenprüfung festgestellte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf die beiden Mitunternehmer N. P. als auch M. P. (2001 für die Dauer der Mitunternehmerschaft bis 31. Mai) aufzuteilen.
Die von M. P. und von N. P. in den Jahren 1997 bis 2001 gemeinsam erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gemäß
§ 188 BAO wie folgt einheitlich und gesondert festzustellen:
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Jahr bzw. Zeitraum
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Gemeinsame Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Davon entfallen auf M. P.
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Davon entfallen auf N. P.
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1997
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223.792 S
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111.896 S
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111.896 S
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1998
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103.069 S
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51.535 S
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51.534 S
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1999
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118.774 S
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59.387 S
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59,387 S
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2000
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129.724 S
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64.862 S
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64.862 S
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2001 (für die Dauer der Mitunternehmerschaft)
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15.851 S
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7.926 S
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7.925 S
Wien, am 3. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1709-W/07
- Stammnummer
- 30359
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF