Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0032-L/07
Beschwerde gegen die Abweisung einer Ratenbewilligung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-L/07vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MP, Angestellte, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Stütz
Ortner Anwaltskanzlei, 4010 Linz, Adalbert-Stifter-Platz 2, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 5. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom
7. Februar 2007, SN 046-2000/00114-001, betreffend die Gewährung
von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. April 2006 zur angeführten SN in Höhe von
10.000,00 € verhängten Geldstrafe, beginnend ab Oktober 2007 bis
einschließlich Juli 2009, monatliche Teilzahlungen in Höhe von
120,00 €, jeweils fällig zum Monatsersten, gewährt
werden.
Die nach Abstattung der genannten
22 Raten verbleibende Restzahlung zu StNr. 12 in Höhe von
7.360,00 € (Geldstrafe) samt Kosten des Strafverfahrens
(363,00 €) und Nebengebühren (Säumniszuschlag,
Stundungszinsen) ist anschließend in zwei Teilzahlungen, jeweils
fällig zum 1. August 2009 und zum 1. September 2009, zu
entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG)
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag der MP vom
29. Jänner 2007 auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung
hinsichtlich der Entrichtung der im Finanzstrafverfahren
SN 046-2000/00114-001 wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. April 2006 gegen die Antragstellerin ausgesprochenen Geldstrafe iHv.
10.000,00 €, in Form von Teilzahlungen zu 24 Monats-Raten a
100,00 € und 2 Monatsraten von jeweils 3.800,00 €, als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass angesichts der
Aktenlage (Privatkonkurs der Beschuldigten) von einer, der Bewilligung
entgegenstehenden Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, irrtümlich als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form-
und fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu
wertende, Eingabe der Beschuldigten vom 5. März 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin
(Bf.) sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Oktober 2006 das
Privatkonkursverfahren eröffnet und mittlerweile mit Beschluss vom
2. Jänner 2007 wiederum rechtskräftig aufgehoben worden. Danach
habe die Bf. die mit 47,5 % bestimmte Quote der auch Finanzamtszahlungen
beinhaltenden Forderungen innerhalb von sieben Jahren in Teilzahlungen (letzte
Teilzahlung: 1. Dezember 2013), de. bei einem monatlich pfändbaren
Betrag von 160,00 € Monatszahlungen iHv. 350,00 €, zu
entrichten. Eine Einmalzahlung der ausgesprochenen Geldstrafe sei der Bf., die
neben den laufenden Lebenshaltungskosten auch Unterhaltszahlungen für eine
Tochter zu bestreiten habe, ebenso wie eine zusätzliche Kreditaufnahme
derzeit unmöglich. Entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen sei bei
einer nunmehr in Höhe von 120,00 € angebotenen monatlichen
Teilzahlung die Einbringlichkeit weniger gefährdet, als bei einer nicht
realistischen Einmalzahlung in voller Höhe, da dies unmöglich sei und
ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Behörde keinerlei Einnahmen
brächte bzw. diesfalls auch die Erfüllung des Zahlungsplanes
gefährdet wäre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu
geben und die beantragte Ratenzahlung zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letzteres im
Finanzstrafverfahren jedoch nur insoweit gegeben sein wird, als die mit der
sofortigen bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche
Härte über die mit dem Strafausspruch geradezu zwangsläufig
verbundene und durchaus auch vom Gesetzgeber beabsichtigte Härte
hinausgeht. So würde beispielsweise eine rein auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften abgestimmte Gewährung von
Ratenzahlungen im Zusammenhang mit einer Geldstrafe, gleichsam nach Art einer
ratenweisen Kaufpreisabstattung, dem gesetzlichen Strafzweck des dem Bestraften
gegenüber durchaus gewollten und spürbaren Übels zuwiderlaufen
(vgl. zB. VwGH vom 24 September 2003, 2003/13/0084).
Weiters ist gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung von
Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw.
besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren zu
berücksichtigen ist, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade
für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen,
in denen die angebotenen bzw. in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf
eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. dazu
insbesondere VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371), diesem Aspekt
keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt (in diesem Sinne auch Ritz,
BAO3, § 212
Tz. 38), zumal ja der Behörde ohnehin die Möglichkeit
eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den
Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel
noch aufrechterhaltenden Art dargestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des
Beschuldigten bei gleichzeitiger Anspannung all seiner Kräfte erhalten
bleibt, zu gewähren.
Im Anlassfall haftet neben den Verfahrenskosten iHv.
363,00 € sowie Nebengebühren von derzeit insgesamt
400,00 € (Säumniszuschlag) die gesamte mit dem angeführten
Straferkenntnis gegen die Bf. am 21. April 2006 iHv. 10.000,00 €
ausgesprochene Geldstrafe (gesetzliche Fälligkeit: 13. November 2006)
am zugehörigen Abgabenkonto 12 als unentrichtet aus.
Nach der Aktenlage (StNr. 34) hat die Bf., die derzeit
über ein monatliches Netto-Einkommen iHv. 1.100,00 € aus einer
Angestelltentätigkeit, eine Sorgepflicht sowie über keinerlei
verwertbares Vermögen verfügt, zur Erfüllung der im
Schuldenregulierungsverfahren 56 des Bezirksgerichtes Linz vereinbarten, auch
Abgabenzahlungen zur genannten StNr. von insgesamt 14.214,94 €
beinhaltenden, Quote, jährliche Teilzahlungen iHv. 2.355,40 €
(1. Dezember 2007) bzw. 4.219,80 € (1. Dezember 2008 bis
2013) leisten.
Eine antragskonforme Gewährung der von der Bf. nunmehr
begehrten Zahlungserleichterung würde, abgesehen davon, dass eine
Entrichtung der letzten beiden, die Leistungskapazität der Bf. wohl
übersteigenden Teilzahlungen zu dem in Aussicht gestellten Termin aus
heutiger Sicht höchst unwahrscheinlich erscheint, zur Folge haben, dass die
ua. in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage der Bf. von der
Finanzstrafbehörde bereits mit lediglich mit 8,17 % des gesetzlichen
Strafrahmens (vgl. § 23 Abs. 4 FinStrG) ausgemessene Geldstrafe
erst in einem drei Jahre ab Fälligkeit übersteigenden Zeitraum
endgültig bzw. vollständig entrichtet wäre. Berücksichtigt
man die aus den obigen Ausführungen bei einer Entscheidung gemäß
§§172 Abs. 1 iVm. 212 Abs. 1 BAO mit in Erwägung zu
ziehenden, sich aus der gesetzlichen Zielsetzung von nach dem FinStrG
verhängten Strafen ergebenden Überlegung, dass rechtskräftige
Strafaussprüche auch innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne, sowohl ab
Tatbegehung als auch ab Ausspruch bzw. Fälligkeit, eine entsprechende
endgültige Durchsetzung erfahren sollen, um vor allem dem gewünschten
Pönalcharakter bzw. den generalpräventiven Aspekt der ausgesprochenen
Maßnahmen weiterhin aufrecht zu erhalten, so erschiene bei einer
Geldstrafe von 10.000,00 € die Gewährung eines 36 Monate (ab
Fälligkeit) übersteigenden Zahlungszieles eine Erreichung der
angeführten Zielsetzungen nicht mehr in hinreichendem Ausmaß
gewährleistet und kann eine, ob der derzeitigen Situation der
Antragstellerin grundsätzlich bei der sofortigen vollen Entrichtung der
Geldstrafe wohl gegebene, erhebliche Härte nur insofern in Erwägung
gezogen werden, als ein derartiges Zahlungsziel jedenfalls unterschritten
wird.
Insoweit liegen somit innerhalb der oa. Grenzen die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO vor.
Die dabei anzulegenden Kriterien ergeben sich primär
aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst, dh. aus dem
eigentlichen Normzweck und subsidiär auch aus den Kriterien der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit iSd. § 20 BAO (vgl. Ritz, aaO,
§ 20 Tz. 5 ff).
Zweck des § 172 Abs. 1 FinStrG ist es, unter
Wahrung der mit dem Strafausspruch verbundenen sachgerechten Strafzwecke, bei
Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen den (endgültigen)
wirtschaftlichen Ruin des Bestraften bzw. seines Unternehmens nach
Möglichkeit hintanzuhalten. Dies erscheint bei einer auch vom Gedanken der
grundsätzlichen Vorrangigkeit der primären Geldstrafe getragenen
Gewährung einer auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse als angemessen zu beurteilenden spruchgemäßen
Ratenzahlung gewährleistet, wenngleich nicht verkannt wird, dass die
Abstattung des anschließend in zwei Restzahlungen zu entrichtenden
Strafrestes der Bf. aus heutiger Sicht nur schwer möglich sein und eine
Nichtentrichtung bzw. Nichteinbringlichkeit des Strafbetrages wohl zu einem
Vollzug der anteilig verbliebenen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175
FinStrG) führen wird.
Die mit der Bewilligung der Zahlungserleichterung zu
verbindende Bedingung der Entrichtung der übrigen Kosten des
Strafverfahrens (Kosten und Nebengebühren) entspringt dem Bestreben,
sämtliche Abgabenbeträge im Zusammenhang mit dem angeführten
Strafverfahren zur Abdeckung zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-L/07
- Stammnummer
- 30348
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF