Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0661-I/06
Die Kosten für einen Computer (Laptop einer im Außendienst tätigen Versicherungsangestellten) sind bei Glaubhaftmachung der ausschließlich beruflichen Verwendung als Werbungskosten abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-I/06vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 7. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Angestellte eines
Versicherungsunternehmens. Sie ist im Außendienst tätig. Mit Bescheid
vom 4.9.2006 (teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung) wurde ihrem
Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten (Reisekosten,
Büro- und Telefonkosten) weitgehend entsprochen. Der genannte Bescheid
wurde (mit "2. Berufungsantrag" vom 3.10.2006) noch insofern bekämpft, als
die Aufwendungen in Höhe von 2.912 € für einen Laptop samt
Zubehör (Drucker, Tasche, CF-Card, Floppy-Drive) nicht zur Gänze,
sondern gekürzt um einen Privatanteil von 40 % als Werbungskosten in Abzug
gebracht wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen bei den einzelnen
Einkünften gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abgezogen werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers einschließlich des Zubehörs sind Werbungskosten, soweit
eine berufliche Verwendung erfolgt. Die berufliche Notwendigkeit und das
Ausmaß der beruflichen Nutzung sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen
privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen. Die
Verwaltungspraxis geht - gestützt auf die Erfahrungen des täglichen
Lebens - davon aus, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im
Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 %
beträgt (LStR 2002, RZ 339).
Die Berufungswerberin war bei der Anschaffung des Laptops
an Vorgaben des Dienstgebers gebunden und konnte zwischen zwei bestimmten, bei
einem näher bezeichneten Lieferanten zu beziehenden Geräten der Marken
IBM oder Toshiba wählen. Auf diese Geräte seien die firmeninterne
Software sowie die Lizenz- und Wartungsverträge abgestimmt gewesen. Die auf
die Berufungswerberin lautende Einkaufsrechnung wurde zunächst vom
Dienstgeber bezahlt. Den Kaufpreis hat die Berufungswerberin in der Folge in
Teilbeträgen zu je 90 €, die der Dienstgeber jeweils vom Gehalt
einbehalten hat, erstattet.
Die Berufungswerberin gab an, den Computer
ausschließlich beruflich zu verwenden. Auf dem PC seien die Kundendaten
abgespeichert. Weiters erledige sie damit anfallenden Schriftverkehr und bereite
ihre Außendienste (Zugriff auf Routenplaner u.ä.) vor. Auch der
Zugriff auf das betriebsinterne Computernetz erfolge über den Laptop. Nach
Anschluss an das Netz stehe auch ein Internetzugang zur Verfügung.
Es ist unbestritten und wird vom Finanzamt auch nicht in
Abrede gestellt, dass die Berufungswerberin den Computer bei ihrer
täglichen Arbeit mit sich führen muss. Jene Umstände, die nach
Ansicht der Verwaltungspraxis die Annahme eines Privatanteiles von "mindestens
40 %" rechtfertigen, nämlich die Stationierung des Computers im Haushalt
des Steuerpflichtigen (vgl. LStRL 2002, RZ 339), liegen demnach nicht vor. Die
behauptete ausschließliche berufliche Verwendung hält der Senat auch
deshalb für glaubwürdig, weil im Haushalt der Berufungswerberin ein
Standgerät mit Internetanschluss vorhanden ist. Die Berufungswerberin hat
einer Besichtigung beider Geräte vor Ort zugestimmt. Hinweise für eine
private (Mit-)Verwendung des Laptops sind nicht erkennbar.
Die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Computers
entstandenen Kosten sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der
im Berufungsjahr abzugsfähige Betrag ergibt sich bei Verteilung der
Anschaffungskosten auf vier Jahre (wie beantragt) mit 728 €. Hinsichtlich
der übrigen Berufungspunkte wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 30. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-I/06
- Stammnummer
- 30341
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF