Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1939-W/07
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1939-W/07vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der An S., X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Familienbeihilfe ab 1. November
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die mj.
Kinder A, geb. am 8.2.1996, und K, geb. am 14.2.1998, ab November 2006
zusteht.
Die Bw. bezog für oben genannte Kinder
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bis Oktober 2006. Mit Mitteilung
vom 20. Oktober 2006 wurde die Bw. in Kenntnis gesetzt, dass die Auszahlung ab
November 2006 eingestellt werde, weil festgestellt worden sei, dass sie für
weitere Zeiträume keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr
hätte.
Am 31. Oktober 2006 langte beim Finanzamt ein Antrag der
Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder K und A ein. Am
19. November 2006 stellte der (getrennt lebende) Kindesvater den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Aktenkundig ist weiters ein Protokoll des BG Wr. Neustadt
vom 9. März 2006 über den Abschluss eines Vergleichs zwischen den
Kindeseltern; hieraus ist Folgendes ersichtlich:
1) Die Obsorge steht beiden Eltern zu.
2) Die beiden Kinder halten sich von Montag nach
Schulschluss (17h) bis Freitag früh beim Kindesvater auf; er übernimmt
die Betreuung und sorgt insbesondere dafür, dass die Kinder pünktlich
zur Schule gebracht und abgeholt werden. Die Kindesmutter (Bw.) holt die Kinder
am Freitag um 17h vom Tagesschulheim ab, betreut sie das Wochenende über
bei sich und bringt sie am Montag früh wieder pünktlich zur
Schule.
3) Für die Dauer dieser Regelung (die bis auf Weiteres
als Probe gedacht ist) hat der Kindesvater keine Geldunterhaltsleistungen an die
Kindesmutter zu erbringen; die Kindesmutter soll aber ihrerseits weiterhin die
Familienbeihilfe für beide Kinder beziehen.
4) Diese Regelung gilt bereits ab März 2006; im
Hinblick darauf, dass der Kindesvater für März 2006 jedoch bereits den
Geldunterhalt in voller Höhe überwiesen hat, kommen die Eltern
überein, dass damit sämtliche bisher aufgelaufenen
Rückstände an Unterhalt beglichen sein sollen. Ab nun wird der
Kindesvater den gesamten Lebensbedarf der Kinder, insbesondere für
Bekleidung, Schuhe und medizinische Betreuung sowie Verköstigung,
während die Kinder bei ihm wohnen, tragen.
Am 19. April 2007 ersuchte das Finanzamt die Bw. um Vorlage
einer Bestätigung des Jugendamtes, aus der ersichtlich ist, wo sich die
Kinder überwiegend aufhalten.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab November 2006 mit Bescheid vom 12. März 2007 mit
der Begründung ab, dass die Bw. trotz Aufforderung die abverlangten
Unterlagen (nämlich die obige Bestätigung) nicht eingebracht
hätte. Es müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
verwies auf den Gerichtsvergleich vom 9.3.2006, demzufolge sie als Kindesmutter
Anspruch auf Familienbeihilfe hätte.
Das Finanzamt erließ am 22. Mai 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
die Bw. die Unterlagen trotz Vorhalt nicht nachgereicht habe, weshalb die
Berufung abzuweisen sei.
Die Bw. stellte am 22. Juni 2007 fristgerecht den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 4. Juli 2007 übermittelte das Finanzamt ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, datiert mit 2. Juli 2007,
in dem bestätigt wird, dass sich die beiden minderjährigen Kinder A
und K S. überwiegend im Haushalt des Kindesvaters aufhalten würden. Es
sei bei Gericht auch vereinbart worden, dass die Pflege und Erziehung für
beide Kinder dem Vater zukomme und zur Mutter Besuchskontakt bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß lit. a nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft also
primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das
Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören
kann. Einerseits wird gemäß
§ 7 FLAG für ein Kind
Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem
Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine
Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder
dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (sh. VwGH
18.4.2007, 2006/13/0120). Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu einer
Person endet somit jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die
Haushaltszugehörigkeit zu einer anderen, dem Grunde nach
beihilfenberechtigten, Person, begründet wird.
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in
§ 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es
ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind
im Rahmen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an (sh. VwGH 18.3.1997,
96/14/0006).
Entscheidend für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft
ist, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar
jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen
Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten
Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und
abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt. Dass sich um
all dies der Kindesvater gekümmert hat, und die Kinder auch
überwiegend bei ihm genächtigt haben, kann auf Grund des gerichtlichen
Vergleiches unbedenklich als erwiesen angenommen werden.
Weiters ist auf den Aspekt der Wirtschaftsführung
einzugehen. Hierfür ist wesentlich, wer zum überwiegenden Teil die
laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die
Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf
jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch
Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt. Auch hier ist
nochmals auf den gerichtlichen Vergleich zu verweisen, demzufolge der
Kindesvater den gesamten Lebensbedarf der Kinder, insbesondere für
Bekleidung, Schuhe und medizinische Betreuung sowie Verköstigung,
während die Kinder bei ihm wohnen, trägt.
Somit gehören die Kinder im fraglichen Zeitpunkt dem
Haushalt des Vaters an. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Juli 2007. Die Frage der
überwiegenden Kostentragung kann somit als unerheblich auf sich beruhen, da
diese nur dann relevant wäre, wenn die Kinder nicht beim Vater
haushaltszugehörig wären.
Dies alles wird von der Bw. auch grundsätzlich nicht
bestritten; sie verweist allerdings auf den gerichtlichen Vergleich vom
9.3.2006, demzufolge sie als Kindesmutter Anspruch auf Familienbeihilfe
hätte. Dem ist zu entgegnen, dass zivilrechtliche Vereinbarungen - wie die
zwischen den Kindeseltern beim BG Wr. Neustadt getroffene - für das
Familienlastenausgleichsgesetz keine Bindungswirkung entfalten. Es kann also ein
bestehender Familienbeihilfenanspruch durch Parteienvereinbarung nicht
abgeändert werden (sh. VwGH 16.3.1989, 89/14/0002).
Wien, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1939-W/07
- Stammnummer
- 30336
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF