Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2027-W/07
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch dann nicht, wenn die Familienbeihilfe an den primär Anspruchsberechtigten weitergegeben wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2027-W/07vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M D, X, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn Y,
geb. 18. Juli 1991, im strittigen Zeitraum (Jänner 2006 bis August 2006)
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Laut Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien, Amt
für Jugend und Familie, vom 7. Dezember 2005 wurde die Pflege und
Erziehung des Sohnes mit 1. Jänner 2006 vorläufig bis 1. Juli 2006 von
der Bw. auf den Vater übertragen und wird die Familienbeihilfe von der
Mutter ab Jänner 2006 monatlich an ihn überwiesen.
Auf Grund des vom Kindesvater gestellten Antrages und der
Niederschrift des BG Leopoldstadt vom 7. Dezember 2005 (Auszug:
"Hiermit wird ab 1.1.2006 die Pflege und
Erziehung über unseren Sohn YD vorläufig bis 1.7.2006 von der
Mutter auf den Vater übertragen...") erließ das Finanzamt am
27. März 2007 an die Bw. einen Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge für obigen Zeitraum und führte zur
Begründung aus, dass der Sohn seit 1. Jänner 2006 nicht mehr bei
ihr haushaltszugehörig sei.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte darin aus, dass Du P (Kindesvater) von ihr von Jänner bis
August 2006 monatlich die Familienbeihilfe bekommen hätte. Sie habe ihm das
Geld auf sein Konto gezahlt oder persönlich gegeben. Ihr Sohn sei bei jeder
Geldübergabe dabei gewesen und könnte dies bezeugen. Als Beweis lege
sie einen Zahlschein bei. Diese Zahlungsvereinbarung sei mit dem Jugendamt
besprochen und schriftlich festgelegt worden. Herr P habe also monatlich die ihm
zustehende Kinderbeihilfe von 180 € bezogen.
Das Finanzamt erließ am 15. Mai 2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung:
"Mit Niederschrift
vom 7.12.2005 beim Amt für Jugend und Familie in 1210 Wien, ... wurde
vereinbart, dass Y ab 1.1.2006 in Pflege
und Erziehung zu seinem Vater kommt. Diese Vereinbarung regelt den Aufenthalt im
Haushalt des Vaters vorläufig für 6 Monate.
Mit Beschluss
...des BG Leopoldstadt wurde die alleinige Obsorge für
Y dem Vater übertragen.
Die
Haushaltszugehörigkeit von Y beim
Vater ab 1.1.2006 bis laufend wurde verfahrensgegenständlich nicht
bestritten.
Rechtsgrundlagen
Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 in der jeweiligen Fassung.
Gemäß
§ 2 (2) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
(5) Zum Haushalt
einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält...
Ein Kind gilt bei
beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2a (1)
Gehört ein Kind zu gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch
des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass
die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Rechtliche
Würdigung:
Wie aus den
zitierten Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, besteht vorrangig nur für
haushaltszugehörige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag. Erst wenn ein Kind bei keinem Elternteil
haushaltszugehörig ist, kann über den Anspruch auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag wegen überwiegender Kostentragung für den
Unterhalt des Kindes befunden werden. Davon kann im gegenständlichen Fall
abgesehen werden, da sich Y seit 1.1.2006
im Haushalt des Vaters befindet und daher der Vater den Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verwirklicht.
Da somit eine der
elementaren Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bei der Berufungswerberin (= Kindesmutter
DM)
nicht vorliegen, musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Der
Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass Vereinbarungen
über die Weitergabe eines Geldbetrages (Familienbeihilfe) keine
Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe im Sinne des FLAG darstellt
und auch keine Bindungswirkung im Vollzug des FLAG entfaltet."
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
"Berufung", die als Vorlageantrag zu werten ist, und führte begründend
Folgendes aus:
"Es wurde mit dem
zuständigen Jugendamt vereinbart, dass die Familienbeihilfe von mir
monatlich an den Kindesvater gezahlt wird für die Dauer eines halben Jahres
(Probezeit). Das dies nicht rechtens ist, war mir nicht bekannt. Habe mich auf
das Jugendamt verlassen, welches diese Zahlungsvereinbarung getroffen
hatte.
Ich kann nicht
nachvollziehen, dass Herr P die
Kinderbeihilfe ab Jänner 2006 beantragt hat, wo er doch bis August 2006
monatlich 180 Euro Kinderbeihilfe von mir bekommen hat. Dies würde
bedeuten, dass er doppelte Beihilfe bezogen hat.
Ich verstehe nicht,
dass ich die Beihilfe jetzt zurückzahlen muss, wo ich sie schon einmal
bezahlt habe.
Daher sollte Herr
P die Beihilfe an das Finanzamt
zurückzahlen, die er doppelt erhalten hat.
Wie schon bereits
erwähnt ist es nicht mein Verschulden, sondern das Jugendamt denn dieses
hätte wissen müssen, dass die Kinderbeihilfe nicht weitergegeben
werden darf. Bin bereit den Kinderabsetzbetrag in Raten zurückzuzahlen,
aber sehe keinen Grund für die Beihilfe. Es kann nicht sein, dass Herr
P doppelt kassiert, falsche Angaben macht
und das Finanzamt belügt und beträgt...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat die im Berufungsfall anwendbaren
Rechtsvorschriften ausführlich dargestellt. Auf die Begründung zur
Berufungsvorentscheidung wird daher verwiesen.
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe
also primär demjenigen ein, zu dessen
Haushalt das Kind gehört.
Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103
mwN), wobei der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe der Monat ist (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG). Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind ist damit ständig neu zu
beurteilen und kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder
Rechtslage von Monat zu Monat variieren (siehe etwa VwGH 29.9.2004,
2000/13/0103). Da die Familienbeihilfe für ein Monat nicht geteilt werden
kann und nur einmal pro Monat (§ 10 Abs. 4 FLAG) an eine einzige Person
(§ 7 FLAG) gewährt werden kann, ist zu beurteilen, wer diese Person
ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt nämlich voraus, dass nicht
jemand anderer zu deren Bezug berechtigt ist.
Sachverhaltsmäßig
steht fest, dass der Sohn seit 1. Jänner 2006 beim Vater
haushaltszugehörig ist (Niederschrift des BG Leopoldstadt vom 7. Dezember
2005). Dies wird von der Bw. auch nicht bestritten. Damit scheidet auch ein
Familienbeihilfenanspruch aus dem Titel der überwiegenden
Unterhaltsleistung aus, da ein solcher nur dann gegeben wäre, wenn keiner
Person wegen Haushaltszugehörigkeit Familienbeihilfe zustünde.
Für die Bw. ist es - wie sie in ihrem Vorlageantrag
ausführt - jedoch unverständlich, dass sie für die Monate
Jänner 2006 bis August 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
an das Finanzamt zurückbezahlen muss, wo sie doch gemäß der im
Zuge der beim Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, am 7.
Dezember 2006 getroffenen Vereinbarung im selben Zeitraum monatlich 180 €
unter der Bezeichnung "Familienbeihilfe" an den Kindesvater überwiesen hat
und der Kindesvater somit den Betrag doppelt erhalten hat.
Wenn die Bw. angibt, sie hätte sich auf das Jugendamt
verlassen, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zivilrechtliche
Vereinbarungen - wie die zwischen den Kindeseltern beim BG Leopoldstadt
getroffene - für das Familienlastenausgleichsgesetz keine Bindungswirkung
entfalten. Es kann also ein bestehender Familienbeihilfenanspruch durch
Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden (sh. VwGH 16.3.1989,
89/14/0002). Zum anderen ist aus der zitierten Vereinbarung ersichtlich, dass
der Vater bis auf weiteres auf Alimentationszahlungen der Mutter verzichtet. Die
Weitergabe der Familienbeihilfe hatte somit offensichtlich die Funktion, die
bestehende Unterhaltsverpflichtung seitens der Bw. abzudecken. Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts an nicht haushaltszugehörige Kinder werden aber nur
insoweit steuerlich berücksichtigt, als hierfür der
Unterhaltsabsetzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG gewährt
wird.
Die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese
Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der
Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls
wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich
(VwGH 31.1.2000, 96/15/0001). Die Abgabenbehörde kann zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe somit auch dann zurückfordern, wenn die bezogene
Familienbeihilfe zur Gänze dem anderen Elternteil überwiesen worden
ist (sh. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130).
Der angefochtene Bescheid ist somit zu Recht
ergangen.
Wien, am 28.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2027-W/07
- Stammnummer
- 30313
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF