Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1866-W/07
Res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1866-W/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 11. April 2007 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe "ab 1.1.2003 bis lfd." entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner
2003 bis 28. Februar 2006 zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 18. Jänner 2006
den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes Se, geb. 2002, und zwar
rückwirkend ab Juli 2002.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde das Kind am 15.
Februar 2006 untersucht und dabei folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
ZSe
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2006-02-15 13:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Diabetes
mellitus; Mutter bekam Diabetes mellitus in der Gravidität, 5. Monat,
Insulinpflichtig. Se bekommt dzt. kein
Insulin, muss Diät halten. Auffällig wurde er im Jahre 2004, er
schwitzte damals viel und hatte sehr viel Durst, war oft müde. Auch dzt
noch bei höheren Blutzuckerwerten Schweißausbrüche, randalieren,
Aggressivität, müsse sofort etwas zu essen haben. Alle 3 Monate werde
der HbA1c bestimmt, die letzten Werte wären aber über 7 mg% gelegen.
Nüchternblutzuckerwerte selten unter 200 mg%. Er sei aggressiv mit anderen
Kindern, schwitze im Schlaf, wolle nachts trinken. Öfter Bronchitis,
Atemnot, öfter Fieber, 3 x täglich inhalieren
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Diät;
Inhalieren.
Untersuchungsbefund:
100
cm, 28 kg; adipös, sehr guter EZ; altersgemäße Entwicklung; Cor
o. B., Pulmo frei, Abd. weich.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-02-13
DR. H., KINDERARZT, PFAFFENDORF
Adipositas
p.m., Glucosetoleranzstörung, rez. obstruktive Bronchitis,
beträchtliche Verhaltensstörung bei umgebungsbedingter
Entwicklungsstörung
2005-04-15
KINDERABTEILUNG TULLN
Diabetes
mell. Erstmanifestation, Bronchitis basal; NBZ 83mg%, HbA1c 4,4%
Während
des Aufenthaltes normoglykämische BZ-Werte, HbA1c im Normbereich
Diagnose(n):
Obstruktive
Bronchitis
Richtsatzposition:
284 Gdb: 030% ICD: J41.-
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da zwar Inhalationstherapie notwendig, sonst aber gutes Befinden
Diabetes
mellitus
Richtsatzposition:
382 Gdb: 010% ICD: E14.-
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da strenge Diät notwendig und nicht zufriedenstellende
Blutzuckerwerte
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der
führende Grad der Behinderung von Leiden 1 wird nicht erhöht, da kein
wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 2 besteht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-02-15 von R.F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-02-24
Leitender
Arzt: SG.
Das Finanzamt erließ am 27.
Februar 2006 einen Bescheid und wies den Antrag der Bw. auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
Juli 2002 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG mit
der Begründung ab, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten
des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung bei Se nur 30 v.H.
betrage.
In der von der Bw. fristgerecht eingebrachten Berufung
wurde Folgendes ausgeführt:
"Bei den
Beschwerden meines Sohnes handelt es sich nicht wie von Frau Dr.
S angegeben, nur um körperliche
Beschwerden, sondern Se leidet, wie Dr.
G, Kinderarzt in
P beschrieben hat, auch unter massiven
psychischen Beschwerden. Er kann keinen Kindergarten besuchen, weil er eine
Trennung von mir nicht aushält. Wenn er Sachen, die er will, nicht sofort
bekommt, oder ich, wenn er mich ruft, nicht gleich komme, steigert er sich in
ein "Black out" hinein. Er hält den Atem so lange an, bis er blau ist und
zusammenbricht. Dieses Leiden muss noch neurologisch abgeklärt werden.
Außerdem ist er massiv übergewichtig und brüllt, wenn er nicht
sofort etwas zu essen bekommt. Sein Verhalten im Kindergarten ist von groben
Attacken gegen andere Kinder geprägt, sodass ich ihn eigentlich rund um die
Uhr beaufsichtigen muss. Aus all diesen Gründen, und auch, weil ich seit
kurzem geschieden wurde und die alleinige Obsorge übertragen bekommen habe,
wurde mir vom Jugendamt Familienintensivbetreuung beim Verein Ananas verordnet.
Wegen dieses großen Aufwandes bei der Betreuung von
Se möchte ich gegen den
Abweisungsbescheid Einspruch erheben. Eine genauere Abklärung der
psychischen Schwierigkeiten von Se sowie
ein neurologischer Befund werden nachgereicht."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung ersuchte
das Finanzamt um neuerliche Untersuchung des Kindes.
Se wurde am 15. Mai 2006 von einem Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
ZSe
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2006-05-15 15:30 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Frau Mag. A. Ho,
Verein Ananas
Anamnese:
Zum
Vorgutachten vom 6.7.2005 werden neben chron. obstr. Bronchitis, Adipositas,
Verdacht auf Diabetes mellitus zusätzlich psychische Beschwerden angegeben.
Aus dem Einspruch: Es werden Trennungsängste, bzw Affektanfälle
angeführt; Zitat: Er hält den Atem solange an bis er blau ist und
zusammenbricht. Außerdem ist er massiv übergewichtig und brüllt,
wenn er nicht sofort etwas zu essen bekommt. Sein Verhalten im Kindergarten ist
von groben Attacken gegen andere Kinder geprägt (..) Aus allen diesen
Gründen und auch weil ich seit kurzem geschieden wurde und die alleinige
Obsorge übertragen bekommen habe wurde mir vom Jugendamt
Familienintensivbetreuung
beim
Verein Ananas verordnet. Zitatende.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Inhalations-
Th bei Bedarf, Verhaltens- Th dzt keine.
Untersuchungsbefund:
Ein
3a und 10M altes Kleinkind in guten AZ und erhöhten EZ. 30,1kg, 107cm.
Adipöser Habitus, dem Kleinkindalter nicht entsprechend. Interne St oB.
Kein Husten, Eupnoe, Pulmo: VA, infektfrei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Während
der Begutachtung nicht weiter auffällig, keine Zornesausbrüche.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-03-10
MAG. A. Ho PSYCHOANAL. PÄDAG.
ERZIEHUNGSBERATERIN VEREIN ANANAS
eine
ausführlichere Diagnostik von Se wird
in den folgenden Wochen durchgeführt.
Frustrationstoleranz
marginal. Störung des Bindungsverhaltens. Lt Frau
Z Verstärkung der Weinkrämpfe
durch Anhalten des Atems. Eine neurologische U wurde angeordnet.
2006-03-30
NEUROL.ABTLG.KH MISTELBACH
EEG:
Bis auf etwas akzentuierte Ausprägung der Deltaaktivität li temporal
altersentsprechend unauffälliges EEG, ohne Zeichen erhöhter cerebraler
Erregungsbereitschaft. KO empfohlen.
2006-05-15
DR.H. G PA UND KFA.
Ärztl.
Bestät.: ZSe leidet an Adipositas und rez. obstr.
Bronchitis. Es besteht eine beträchtliche Verhaltensstörung bei
umgebungsbedingter Entwicklungsstörung.
2006-05-15
DR. St.
Bis
dato ist eine ausführlichere Diagnostik von
Se, bzw neurolgische U nicht eingelangt.
Eine Bestätigung des Diabetes mellitus ist nicht vorhanden.
Anamnestisch
Infektanfälligkeit während der Säuglingsperiode. Die
versprochenen Befundnachreichungen sind bis dato nicht vorgelegt worden.
Diagnose(n):
Frühkindliche
Verhaltensstörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F69.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-06-11 von St
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-06-12
Leitender
Arzt: SG.
Das Finanzamt erließ am 19. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wiederum mit der Begründung
ab, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 12. Juni 2006 der Grad der Behinderung lediglich 30 v.H.
betrage.
Die Bw. stellte keinen Vorlageantrag, brachte jedoch am 30.
März 2007 neuerlich einen Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ein, und zwar
ab 1. Jänner
2003.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 11. April 2007
einen Zurückweisungsbescheid für den Zeitraum "ab 1.1.2003 bis lfd."
und begründete diesen wie folgt:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht
zulässig ist:
Der Antrag auf
Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe" vom 18.1.2006 für Ihren
Sohn Se wurde mit Bescheid vom 27.2.2006
abgewiesen, da lt. Gutachten des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung
Ihres Sohnes lediglich 30 vH beträgt. In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung vom 10.3.2006 wurde wiederholt die Neufeststellung des
Grades der Behinderung beantragt. Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom
12.6.2006 wurde der Grad der Behinderung mit neuerlich 30 vH bestätigt. Die
Berufung wurde somit abgewiesen. Mit Antrag vom 30.3.2007 beantragen Sie
wiederum die rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1.1.2003. Dieser Antrag ist aus folgendem Grund
zurückzuweisen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 Bundesabgabenordnung BAO) sind die Abgabenbehörden
verpflichtet über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden. Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die
meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen
zurückzuweisen ist. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt zB bei
entschiedener
Sache
oder bei mangelnder Antragslegitimation vor. Da über Ihren Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Ihren Sohn
Se für den Zeitraum ab 1.1.2003
bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist der neuerliche Antrag wegen
"entschiedener Sache" zurückzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin am 12. April 2007 neuerlich einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung, und zwar ab
1. Juli 2006. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob sie gegen den
Zurückweisungsbescheid mit der Begründung "Einspruch", dass sich der
Gesundheitszustand ihres Sohnes seit 1. Juli 2006 verschlechtert habe. Ihr Sohn
brauche einen Dauerinhalator, weil er an chronischer Bronchitis leide. Er
müsse täglich 2 - 3 x inhalieren. Es sei auch Therapiebedarf wegen
aggressivem Verhalten und Hyperaktivität festgestellt worden. Der
psychologische Befund liege bei.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um eine weitere
Untersuchung des Kindes.
Se wurde am 5. Juni 2007 neuerlich untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
ZSe
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-06-05 09:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Seit
dem frühen Kleinkindesalter besteht bei
Se eine rez. obstrukt. Bronchitis, Husten
v.a. bei Belastung und infektassoziiert, bei Bedarf ist eine Inhalation mit
Flixotide jr DA sowie Sultanol DA erforderlich, eine Allergieabklärung war
negativ.- Weiters bestehen bei ihm bei belasteter psychosoz. Anamnese
Verhaltensauffälligkeiten, die Mutter beschreibt ihn als sehr impulsiv und
"hyperaktiv", wiederholt kommt es zu Aggressionsdurchbrüchen - zu Hause
gegen die Mutter und den älteren Bruder, auch gegen andere Kinder im
Kindergarten, was den Besuch lt. Mutter vor etwa einem Jahr unmöglich
machte, eine Wiederaufnahme ist im September 07 geplant. Einmal pro Woche
erhält Se Psychotherapie im
Kinderschutzzentrum Möwe in Mistelbach.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
regelmäßige
Psychotherapie; Sultanol DA sowie Flixotide jr DA bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
5
jähriges männl. Kleinkind, adipös, 39 kg, 115,2 cm. Kariöse
Frontzähne, intern sonst oB, insbesondere die Lunge frei, keine
Obstruktion.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Während
Untersuchung kooperativ, freundlich, erzählt und beantwortet an ihn
gestellte Fragen, keine mot. Unruhe. Schetismus.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-10-25
MAG. K - KLIN. PSYCHOLOGIN
Psycholog.
Befund: durchschnittliche allg. Intelligenz, unauff. mot. Entwicklung, psych.
emotionale Belastung.
2007-04-17
DR. G - KINDERFACHARZT
Adipositas,
rec. obstrukt. Bronchitis, Verhaltensstörung
Diagnose(n):
Anpassungsstörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F43.2
Rahmensatzbegründung:
Rez.
obstrukt. Bronchitis
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J41.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da mit Bedarfsmedikation ausreichend kontrolliert, neg.
Allergiebefund.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung besteht. Wie im Vorgutachten kommt erneut ein GdB von 30%
zur Feststellung.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-06-09 von H
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-06-11
Leitender
Arzt: SG.
Das Finanzamt erließ am 13.
Juni 2007 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Mit Schreiben vom
13.4.2007 berufen Sie gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11.4.2007
betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für
Ihren Sohn Se. Gleichzeitig beantragen Sie
neuerlich die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.7.2006 mit der Begründung,
dass sich der Gesundheitszustand von Se ab
diesem Zeitpunkt verschlechtert habe. Laut beiliegender Bescheinigung des
Bundessozialamtes (Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten) vom
11.6.2007 wird der Grad der Behinderung mit 30 % bescheinigt. Wie im
Vorgutachten kommt erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % zur
Feststellung. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen."
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit
Schriftsatz vom 21. Juni 2007 "Berufung" und legte einen psychologischen Befund
von Mag. K, Klinische- und Gesundheitspsychologin, vor.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag, den
es dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anträge sind unter anderem dann zurückzuweisen,
wenn in ein und derselben Sache die
Abgabenbehörde bereits einmal
rechtskräftig
entschieden
hat (Grundsatz "ne bis in idem"). Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt,
dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal
entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der
Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehört zu
den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09.03.1987,
B 605/85, VwGH 30.01.1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff
"Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle
Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die
Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die
materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des
Bescheides voraus), steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache
entgegen, dh das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen
Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im
Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).
Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung
eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind
somit wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
VwGH 23.05.1990, 89/01/0321) ist die Behörde nicht berechtigt,
über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches
Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist.
Das Finanzamt hat daher zutreffend erkannt, dass der
neuerliche Antrag vom 30. März 2007 auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 1.1.2003 wegen entschiedener
Sache zurückzuweisen war. Da allerdings der davor erlassene
Abweisungsbescheid vom 27. Februar 2006 am 28. Februar 2006 durch Hinterlegung
zugestellt worden ist, entfaltet dieser Bescheid eine "Sperrwirkung" nur bis
Februar 2006. Das Finanzamt hätte somit ab März 2006 über den
Antrag materiell absprechen müssen. Somit war der angefochtene Bescheid
insoweit abzuändern, als als der Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (nur) für den Zeitraum 1.
Jänner 2003 bis 28. Februar 2006 zurückgewiesen wird.
Bemerkt wird allerdings, dass das neuerliche Gutachten des
Bundessozialamtes vom 9.6.2007 in Hinblick auf die Höhe des
Behinderungsgrades und den Umstand, dass keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung gegeben ist, als schlüssig anzusehen ist.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Rechtskraft von BescheidenUnwiederholbarkeitUnwiderrufbarkeitVerbindlichkeit von Bescheidenformelle Rechtskraftmaterielle Rechtskraftgleiche Sache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1866-W/07
- Stammnummer
- 30287
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF