Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0509-W/05
Entwicklung eines Logistikkonzeptes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-W/05vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch die (einmalige) Entwicklung eines Logistikkonzeptes stellt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Steuerpflichtige als Einzelunternehmer und im Rahmen sonstiger Beteiligungen im gleichen Geschäftsbereich tätig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. E. D., Wien, vertreten
durch Bilanz-Data WTHD GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1-3/14 A,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aus dem Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines
Gewerbebetriebes ergibt sich, dass der Berufungswerber (Bw.) am 3.5.1998 die
Tätigkeit "Dienstleistungen in der EDV und Informationstechnik" begonnen
hat. Aus der Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich
einer Neuaufnahme ist ersichtlich, dass der Bw. Gesellschafter der im Juli 1998
gegründeten Fa. D. & R. OEG ist. Im Rahmen dieser OEG seien bislang
keine Einnahmen erzielt worden, sondern ein Verlust. Voraussichtlich Mitte
Dezember 1999 werde die OEG in eine GesmbH eingebracht. Die Tätigkeit
EDV-Dienstleistung umfasse die Zusammenbringung von Internetspielern. Der
Betriebssitz der GesmbH sei noch nicht bekannt, ein Büro werde noch
gesucht.
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 deklarierte
der Bw. neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitgeber:
G-AG ) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar als Einzelunternehmer sowie
als Beteiligter an der Fa. D. & R. OEG. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Im Jahr 2004 fand bei der Fa. I-AG eine
Betriebsprüfung statt, bei der eine den Bw. betreffende Kontrollmitteilung
ausgefertigt wurde. Dies nahm der Erhebungsdienst der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften zum Anlass, bei Bw. eine
Nachschau nach § 144 BAO durchzuführen. Mit Bericht vom 23.3.2004
teilte der Erhebungsdienst dem Finanzamt folgenden Sachverhalt mit:
"In (einem)
Schreiben mit dem Betreff: "Rechnung" ohne Datumsangabe stellt Herr Dipl. Ing.
E.D. für eine Idee und ein
Logistikkonzept "Logistik für private Wetten" der Firma
I-AG einen Betrag von ATS 350.000,-- ohne
Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung...
Am 5. Februar 2004
erfolgte seitens des h.o. Erhebungsdienstes an Dipl. Ing.
E.D. schriftlich das Ersuchen um
Rückruf. Am 16. Februar 2004 erfolgte ein Rückruf der steuerlichen
Vertretung von Herrn E.D., Herrn Mag.
EB.
von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft Bilanz Data, 1010 Wien,
Schwarzenbergstraße 1 - 3/14a.
Herr Mag.
B. stellte sich im durchgeführten
Telefonat auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um eine einmalige Leistung
seitens Herrn Dipl. Ing. E.D. handelt.
Lt. den
Ausführungen der steuerlichen Vertretung in Person von Herrn Mag.
EB.
sei Herr Dipl. Ing. E.D. "vor dem Fernseher gesessen, da habe er
die verrechnete Idee gehabt."
Dieser einmaligen
Leistung fehlt es an der gem. § 23 EStG 1988 geforderten Nachhaltigkeit der
Betätigung. Auch der private Verkauf z.B. eines KFZ sei in der
Privatsphäre nicht steuerpflichtig. Dem Einwand des Erhebungsdienstes, dass
es sich hierbei um Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 handelt wurde
seitens der steuerlichen Vertretung keine Bedeutung beigemessen.
Im Zuge weiterer
Recherchen seitens des Erhebungsdienstes der GBP Wien Körperschaften konnte
festgestellt werden, dass Herr Dipl. Ing.
E.D. mit 7. Dezember 1998 beim
zuständigen Finanzamt für den 9., 18., 19. Bezirk und Klosterneuburg
eine Steuernummer beantragt hat. Er gab an, Gesellschafter der Firma
D. &
R. OEG, St.Nr.: ... zu sein, Als weiterer
Gesellschafter fungierte Mag. H.R....
Gegenstand dieses
Unternehmens waren EDV Dienstleistungen im Zusammenhang mit Internetspielen. Es
war also keineswegs so, wie die steuerliche Vertretung erklärte, dass Herr
Dipl. Ing. E.D. die verrechnete Idee zufällig
hatte. Herr Dipl. Ing. E.D. war schon länger im Bereich EDV
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Internetspielen tätig.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 7. Mai 2001 wurde die Firma mit der FN ...
D. &
R. OEG gelöscht.
Weiters erfolgten
Recherchen seitens des h.o, Erhebungsdienstes bei der Firma
I-AG, ... ob Herr
E.D. tatsächlich nur einmalig eine
Leistung verrechnet hat. Diese Angaben konnten seitens Herrn
X. von der Firma
I-AG bestätigt werden. Die Frage, wie
Herr Dipl. Ing. E.D. in Kontakt mit der Firma
I-AG gekommen ist, antwortete Herr
X., dass Herr Mag.
H.R. (siehe oben) zum damaligen Zeitpunkt
für ein Tochterunternehmen der I-AG
tätig war. Diese Tätigkeit war aber nur von kurzer Dauer. Der Kontakt
erfolgte also über Herrn Mag. H.R..
Der Anfangs von
Herrn Dipl. Ing. E.D. für seine "Idee" veranschlagte
Wert sei lt. Auskunft von Herrn X. das
Zehnfache des dann vereinbarten Wertes von ATS 350.000,-- gewesen
sein.
Weitere
Ermittlungen ergaben, dass Herr Dipl. Ing.
E.D. die Aufgabe eines Vorstandsmitgliedes
bei der Firma G-AG...
wahrnimmt.
Die Funktion des
Aufsichtsrates nehmen unter anderem Herr Mag.
H.R. und Herr Mag.
EB.
(Anm. steuerl. Vertreter Dipl. Ing. D.)
wahr. Mit 14. Juli 2000 erfolgte der Antrag auf Neueintragung des o.a.
Unternehmens.
Zusammenfassung:
Der oben
dargestellte Sachverhalt soll verdeutlichen, dass der seitens der steuerlichen
Vertretung hervorgebrachte Einwand, die Verrechnung der "Idee" sei rein
zufällig gewesen nicht zutreffend ist, Weiters ist zu beachten, dass es
sich nach Ansicht des Erhebungsdienstes um eine Leistung im Sinne des § 29
EStG 1988 handelt (vgl. z.B. Rechtsprechung/Kommentar Hofstätter/Reichel zu
§ 29 EStG 1988). Die angeführte Kommentierung spricht von einer
Leistung, wodurch Dritte einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das
Erfordernis der Nachhaltigkeit ist hierbei kein Erfordernis. Es soll damit die
Argumentation der steuerlichen Vertretung unterwandert werden, dass es sich um
einen "Verkauf" im privaten Bereich handelt.
Seitens des
Erhebungsdienstes der GBP Wien Körperschaften wird um entsprechende
Veranlassung ersucht."
Eine Ablichtung der oben angeführten Rechung war dem
Schreiben beigeschlossen.
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
einen neuen Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es sonstige Einkünfte in
Höhe von ATS 350.000 ansetzte.
In der gegen den Sachbescheid eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter Folgendes aus:
"Der
Steuerpflichtige hat zu dem Zeitpunkt der in Rechnungstellung des genannten
Betrages seinen Präsenzdienst abgeleistet und war somit, bedingt durch
diese staatsbürgerliche Pflicht, nicht in der Lage laufend nachhaltig
Leistungen dieser Art zu erbringen.
Die einmalige
Veräußerung einer Idee, oder korrekt gesagt, die
Veräußerung des Rechtes an der Idee stellt somit keine nachhaltige
Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit
Gewinnerzielungsabsicht dar und kann somit keinesfalls unter den Einkünften
aus Gewerbebetrieb subsumiert werden.
Da Ideen bzw.
Software als auch Ideen für Software nicht patentfähig sind, sondern
diese lediglich dem Gebrauchsmusterschutz unterliegen, sind auch nicht die
Bestimmungen der §§ 37 und 38 EStG anzuwenden, da diese auf den
Gebrauchsmusterschutz nicht Anwendung finden. Bei der steuerlichen Beurteilung
des Vorgangs kann man allerdings allgemein feststellen, dass es sich bei der
Software bzw. bei der Idee für eine Software um ein Recht handelt und
führt dazu Doralt, EStG-Band II, zu § 28 Rz 70, wie folgt
aus:
"Die
Veräußerung eines Rechtes (auf Dauer) unterliegt im
außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich als Veräußerung
der Einkunftsquelle nicht der Einkommensteuer (VwGH 24.11.1987, 87/14/0001), es
kann allerdings ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG
vorliegen".
Weiters führt
Doralt in seinem Kommentar zum EStG aus, dass die Veräußerung im
außerbetrieblichen Bereich als Veräußerung der Einkunftsquelle
nicht der Einkommensteuer unterliegt, was auch der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis dargelegt hat. Es bleibt also zu klären, ob nicht, wie
Doralt in seinem Kommentar zur Einkommensteuer ausführt, allenfalls ein
Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 vorliegt.
Spekulationsgeschäfte
im Sinne des § 30 EStG liegen dann vor, wenn zwischen Anschaffung und
Veräußerung insbesondere bei beweglichen Gegenständen, und dazu
zählen Rechte, eine Frist von nicht mehr als einem Jahr liegt. Wird also
ein Recht innerhalb eines Jahres angeschafft und anschließend wieder
veräußert, so wäre der dabei erzielte
Veräußerungsgewinn der normalen Einkommensteuer zu unterziehen, ohne
Tarifbegünstigung im Sinne der §§ 37 und 38 EStG.
Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen liegt eine Veräußerung einer
gewerblichen Erfahrung, ebenso eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines
Werknutzungsrechtes dann vor, wenn dem Inhaber nach Bezahlung des Entgelts keine
weitere Verfügungsmöglichkeit mehr zusteht, er auf kein weiteres
nutzungsabhängiges Entgelt mehr drängen kann, er sich seine
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Nutzung begibt, das Recht nie mehr an ihn
zurückfällt und eine Überlassung an Dritte ausgeschlossen ist.
Dabei sei insbesondere auf das VwGH-Judikat vom 24.11.1987, 87/14/0001,
verwiesen, welches sich mit der Tatsache, dass die Veräußerung von
privatem know-how nicht steuerpflichtig ist, beschäftigt. Ebenso sei der
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.11.1989 erwähnt,
worin ausgeführt ist, dass soferne der Rechtsinhaber nach dem einmaligen
Verkauf des selbst entwickelten EDV-Programmes keinerlei
Verwertungsmöglichkeit hat und eine solche nie mehr auf ihn
zurückfällt, eine Veräußerung eines Rechtes vorliegt, da
eine Überlassung an Dritte (= andere als den Erwerber) ausgeschlossen ist.
Auch die Erfassung unter § 29 Abs. 3 EStG 1988, wie von der Behörde
getan, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Die Behörde
stützt sich dabei auf das VwGH-Judikat vom 25.11.1986, 86/14/0072, in dem
ausgeführt wird, dass dem Begriff der Leistung im Sinn des § 29 (3)
die Bedeutung beizumessen ist, die der Sprachgebrauch des Wirtschaftslebens mit
dem Wort Leistung zu verbinden pflegt. In diesem Sinn ist an sich jedes
Verhalten, dass darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu verschaffen, als Leistung zu bezeichnen.
Dabei
übersieht die Behörde, dass diese Definition des Leistungsbegriffes
insbesondere den Bereich der Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und
aus der Vermietung beweglicher Gegenstände subsumiert, nicht aber die
Veräußerung von Rechten. Wie Quantschnigg in seinem
Einkommensteuerhandbuch unter § 29 Tz 29 ausführt, ist die
Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter
keine
Leistung im Sinn des § 29 Z 3.
Das Entgelt, dass
der Pflichtige erhalten hat, war auch nicht für die Einräumung eines
Rechtes und auch kein Werklohn, sondern das Entgelt für die
Veräußerung eines Rechtes. Es liegt somit subsidiär auch kein
Spekulationsgeschäft vor, da dieses Recht nicht angeschafft sondern selbst
erstellt wurde und somit keine Spekulation vorliegt..."
Das Finanzamt erließ am 18. Jänner 2005 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Anlässlich
der steuerlichen Neuaufnahme am 7.1.1999 (laut Formular Verf 24) bezeichnete
Herr DI D. seine unternehmerische
Tätigkeit mit "EDV-Dienstleistungen". Weiters gab der Berufungswerber
bekannt, dass die Tätigkeit EDV-Dienstleistung die "Zusammenbringung von
Internetspielen" umfasst.
Allein die
berufliche Stellung des Steuerpflichtigen - namentlich das nachweislich
betriebene Einzelunternehmen als auch das Engagement an der
S-OEG als geschäftsführender
Gesellschafter und letztlich auch seine nichtselbständige Tätigkeit
für die G-AG - lässt mit
ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass es sich bei den Einkünften aus
der Erstellung eines Logistikkonzeptes nicht um eine spontane Zufallsidee eines
Laien handelt, sondern vielmehr um eine zielgerichtete nachhaltige
Tätigkeit, die im gegebenen Zusammenhang alle Kriterien eines
Gewerbebetriebes erfüllt.
Außerdem
halten wir fest, dass - entgegen Ihrem Vorbringen - die Veräußerung
einer Zufallserfindung (Erfindung aus einer gelegentlichen Tätigkeit)
grundsätzlich als Leistung i.S. des § 29 Z 3 (Doralt, Tz 41 zu §
29, unter Zitierung der EStR Rz 5235) gilt, da gegenüber dem
Leistungsempfänger ein wirtschaftlicher Vorteil erbracht wurde, der nicht
mit der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gleichgesetzt werden
kann.
Auch widerspricht
es jeglicher Lebenserfahrung, dass die "Erstellung eines Logistikkonzeptes"
für ein in Österreich führendes, börsennotiertes
Weltunternehmen ... spontan, ohne nachhaltige Leistung, beim "Sitzen vor dem
Fernseher" als Zufallsidee entsteht und dieses Unternehmen bereit ist,
dafür einen Betrag von ATS 350.000,-- zu bezahlen.
Dem
Spruchbestandteil des bekämpften Bescheides, der Erfassung von 350.000,--
ATS als einkommensteuerpflichtige Einkünfte, haftet damit keine
Rechtswidrigkeit an. Ob es sich dabei um Einkünfte aus Leistungen nach
§ 29 Z 3 EStG 1988 handelt oder - wofür obige Beweiswürdigung
spricht - eigentlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, kann damit auf sich
beruhen.
Vgl. dazu VwGH vom
8.8.1996, 92/14/0129, wonach allein die Zuordnung von Einkünften zu einer
eventuell unrichtigen Einkunftsart einen ESt-Bescheid nicht unrichtig
macht."
Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom 17.
Februar 2005 fristgerecht ohne weitere Begründung den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufungsbehörde richtete nach einem Telefonat mit
dem steuerlichen Vertreter an den Bw. am 27. März 2007 ein Schreiben
folgenden Inhalts:
"Laut Beilage zu
Ihrer Einkommensteuererklärung 2000 haben Sie im Streitjahr als
Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 32.800
bezogen. Sie werden um Bekanntgabe gebeten, von wem und für welche genaue
Tätigkeit Sie diesen Betrag erhalten haben.
Weiters werden Sie
für den Fall, dass die Berufungsbehörde die von der Firma
I-AG erhaltenen ATS 350.000 als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizieren sollte, um Mitteilung ersucht,
ob Sie auch hierfür den Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen."
Dieses Schreiben wurde vom steuerlichen Vertreter wie folgt
beantwortet:
"Bezugnehmend auf
Ihr Schreiben ... darf ich mir erlauben mitzuteilen, daß, sollte die
Berufungsbehörde die von der Firma
I-AG bezahlten ATS 350.000,-- als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizieren, wir, namens und auftrags
unserer Mandantschaft ersuchen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb den Wert des privaten Know-hows, welches Herr Dr.
D. in diesem Fall ja in das Unternehmen
D. eingelegt hat zu berücksichtigen.
Es handelt sich ja
dabei dann, sofern erkannt wird, daß Herr Dr.
D. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezogen hat, um betriebsnotwendiges Vermögen und ist die Überbindung
aus dem Privatvermögen in Form einer Nutzungseinlage anzusetzen.
Es wäre somit
dann gemäß nachstehender Eröffnungsbilanz des Gewerbebetriebes
Dr. D. das immaterielle Wirtschaftsgut
Know-How auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz zu erfassen und die
Gegenposition wäre das Kapitalkonto.
Eröffnungsbilanz
(ATS)
|
Aktiva
|
|
Passiva
|
|
Immaterielles
AV
|
350.000
|
Kapital
|
350.000
|
|
350.000
|
|
350.000
Hinsichtlich
der Bewertung der Nutzungseinlage bestehen wohl keine Zweifel, der Marktwert
dieser Nutzungseinlage wurde ja durch die Bezahlung von ATS 350.000,--
dokumentiert.
Bei der
Gewinnermittlung bitten wir zu berücksichtigen, daß den ATS
350.000,-- an Einnahmen nolens volens der Buchwertabgang des Know-Hows
gegenüberstehen muß, da Herr Dr.
D. das Know-How
IAG gegenüber nicht lizenziert hat
sondern das Recht per se verkauft hat.
Die Basis für
die Steuerbemessungsgrundlage wäre somit wie folgt
darzustellen:
|
Erlöse aus
Veräußerung von Rechten
|
350.000
|
Buchwertabgang
Rechte und Know-How
|
-
350.000
|
Bemessungsgrundlage
|
0
Sollte diesem
Antrag nicht stattgegeben werden so beantragen wir bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage den Durchschnittssatz für Betriebsausgaben
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Wie ich Ihnen
allerdings in unserem persönlíchen Telefonat schon mitgeteilt habe
halte ich die Zahlung der IAG an meinen
Mandanten für nicht steuerpflichtig, da diese Zahlung unter keine der
sieben Einkunftsarten subsummiert werden kann.
Dies deshalb, da
eine Leistung im Sinne des § 29 (3) EStG nicht vorliegt, da die Definition
des Leistungsbegriffes im Sinne des EStG insbesondere den Bereich der
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung
beweglicher Gegenstände subsummiert, nicht aber die Veräußerung
von Rechten.
Quantschnigg
führt in seinem Einkommensteuerhandbuch unter § 29 TZ 19 aus,
daß die Veräußerung beweglicher und unbeweglicher
Wirtschaftsgüter keine Leistung im Sinne des § 29 (3) EStG
ist.
Es liegt auch kein
Spekulationsgeschäft vor, da es sich bei dem Betrag den der Pflichtige
erhalten hat um ein Entgelt für die Veräußerung eines Rechtes
handelt und dieses Recht nicht angeschafft sondern selbst erstellt wurde und
somit keine Spekulation vorliegen kann.
Ebenso sei auf das
VwGH-Judikat vom 24. November 1987, 87/14/0001 verwiesen, worin der VwGH
erkennt, daß die Veräußerung von privatem Know-how nicht
steuerpflichtig ist.
Mit dem Ersuchen um
Berücksichtigung dieser Tatsache und dem Ersuchen antragsgemäß
zu entscheiden verbleiben wir..."
In diesem Schreiben ist somit eine Beantwortung der Frage
unterblieben, von wem und für welche genaue Tätigkeit der Bw. im Jahr
2000 den Betrag von ATS 32.800 erhalten hat.
Die Berufungsbehörde richtete an die Bw. daher die
Bitte, auch diese Frage innerhalb von vier Wochen zu beantworten.
Nach mehrfachen Fristverlängerungsansuchen teilte der
Bw. mit, es sei ihm nicht möglich zu eruieren, von wem und für welche
genaue Tätigkeit er den in Rede stehenden Betrag erhalten habe. Es sei
zwischenzeitig zweimal übersiedelt und so dürfte offensichtlich diese
eine Rechnung in Verlust geraten sein.
Die Berufungsbehörde nahm sodann Einsicht in das
Firmenbuch sowie in den Veranlagungsakt der S-OEG. Der Bw. ist bzw. war
demzufolge an folgenden Unternehmen beteiligt:
S-OEG.
Das Beteiligungsverhältnis beträgt 50%, der Bw. war
selbständig vertretungsbefugt. Gesellschaftsvertrag: 3.5.1998, am 11.4.2001
wurde die Löschung beantragt. Geschäftszweig:
"Internet-Unterhaltungsdienstleistungen".
G-AG.
Der Bw. ist Vorstandsvorsitzender und gewerberechtlicher
Geschäftsführer. Satzung: 25.5.2000.Gewerbewortlaut:
"Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und
Informationstechnik".
F-
Spielewebseiten Betriebsges.m.b.H.Stammkapital: 35.000 €, davon Bw.:
3.500 €, G-AG: 24.500 €.Der Bw. ist Geschäftsführer
(gemeinsam vertretungsbefugt mit einem weiteren Geschäftsführer) sowie
gewerberechtlicher Geschäftsführer.Erklärung über die
Errichtung der Gesellschaft: 19.1.2005, Neufassung bzw. Änderung durch
Generalversammlungsbeschlüsse vom 28.11.2005 und
28.6.2006.Gewerbewortlaut: "Halten von erlaubten Spielen (Billard und
Snooker, Romme, Schnapsen und Tarock, Backgammon und Domino, Sudoku und dgl.) im
Internet-Betrieb".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
"Einkünfte aus
einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen
ist."
Gemäß
§ 29 Z 3 EStG sind sonstige
Einkünfte
"Einkünfte aus
Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und
aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften
im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören."
Einkünfte aus Leistungen sind somit gegenüber
Einkünften aus Gewerbebetrieb subsidiär. Sie unterscheiden sich von
den Einkünften aus Gewerbebetrieb dadurch, dass das Tatbestandsmerkmal der
Nachhaltigkeit nicht vorliegt (sh. Doralt,
EStG8, § 29 Rz
38).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die
Tätigkeit des Bw. die Merkmale eines Gewerbebetriebes aufweist.
Eine
selbständige Betätigung liegt
vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und ohne
organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige
das Unternehmerwagnis trägt (sh. VwGH 3.5.1983, 82/14/0281, 0288 f) und
sich idR vertreten lassen kann. In der selbständigen Leistungserbringung
liegt das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zu den Tätigkeiten, die im
Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Dass für die
Erstellung eines Logistikkonzeptes die Merkmale einer selbständigen
Betätigung vorliegen, ist unbestritten.
Nachhaltig ist
jedenfalls eine Tätigkeit, die beruflich, also unter Ausnützung
bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten betrieben wird
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 23 Anm
16).
Ansonsten liegt eine nachhaltige Tätigkeit
regelmäßig vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige
Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden
Verhältnisse ausgeführt werden (tatsächliche Wiederholung, VwGH
14.9.1988, 87/13/0248). Nachhaltigkeit liegt aber nicht nur dann vor, wenn die
Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt (dauernd) ausgeübt wird;
auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung
angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf eine Wiederholung oder
Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann (VwGH 10.3.1993,
91/13/0189).
Sachverhaltsmäßig ist es als erwiesen
anzunehmen, dass die Entwicklung des Logistikkonzeptes für die Firma I-AG
durch den Bw. als Einzelperson bislang nur einmal erfolgt ist. Er hat zwar im
Streitjahr Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von
ATS 32.800 erklärt, über Aufforderung aber nicht bekannt gegeben, von
wem bzw. für welche genaue Tätigkeit er den in Rede stehenden Betrag
erhalten hat, da der zugrunde liegende Beleg in Verlust geraten sei. Dieser
Umstand berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung nach § 184
BAO; es wird allerdings zugunsten des Bw. angenommen, dass der seinerzeit
erklärte Betrag den Tatsachen entspricht. Der Umstand, dass kein Versuch
unternommen wurde, die Art der Leistung und den Auftraggeber aus dem
Gedächtnis zu rekonstruieren, legt jedoch den Verdacht nahe, dass damit
verschleiert werden sollte, dass diese Leistung ähnlicher Art war wie die
Entwicklung des Logistikkonzeptes. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann
aber aus folgendem Grund auf sich beruhen:
Wie aus dem Sachverhaltsteil ersichtlich ist, hat der Bw.
als Unternehmensgegenstand seines Einzelunternehmens "Dienstleistungen in der
EDV und Informationstechnik" angegeben. Weiters war er an mehreren Firmen
beteiligt und für sie in leitender Position tätig, die sich mit
Internet-Dienstleistungen insbesondere iZm Internet-Spielen beschäftigten.
Da die jeweiligen Geschäftsgegenstände völlig der vom Bw.
vorgeblich im privaten Bereich entwickelten Zufallsidee gleichen, liegt auch das
Tatbestandselement der Nachhaltigkeit eindeutig vor.
Dass
Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, ist
unbestritten.
Eine Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach
außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und
Leistungsaustausches teilnimmt und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und
als solche geltende Leistung anbietet
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 23 Anm 27). Bei
Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet sind, eine
Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu
ermöglichen, ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
auch dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen oder
nur einem einzigen Auftraggeber tätig wird (sh. VwGH 6.3.1973,
1032/72).
Dass die Entwicklung eines Logistikkonzeptes sich eignet,
eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu
ermöglichen, ist wohl unbestreitbar.
Zusammenfassend ist
also festzuhalten, dass sämtliche Merkmale, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bedingen, erfüllt sind. Verwiesen wird weiters auf die
rechtlich zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Begründung zur Berufungsvorentscheidung.
Da der Bw. somit das Logistikkonzept im Rahmen eines
Gewerbebetriebes entwickelt und nicht aus dem Privatvermögen in den
Gewerbebetrieb eingelegt hat, fehlt auch jede Grundlage für den Ansatz
einer Nutzungseinlage.
Somit gehen die Ausführungen des Bw., die sich mit der
Qualifikation als sonstige Einkünfte beschäftigen, ins Leere.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass es zwar zutreffend ist, dass
Einkünfte aus Leistungen nicht vorliegen, wenn Wirtschaftsgüter
veräußert werden. Entgegen der Ansicht des Bw. ist aber in der
Entwicklung eines Logistikkonzeptes aufgrund einer "Zufallsidee" vor dem
Fernseher kein Wirtschaftsgut zu erblicken, weshalb - sollten entgegen der
obigen rechtlichen Würdigung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen - eine Besteuerung des in Rede stehenden Betrages als Einkünfte
aus Leistungen erfolgen müsste.
Somit war der Betrag von ATS 350.000 als Einnahmen aus
Gewerbebetrieb zu erfassen, wobei antragsgemäß pauschalierte
Betriebsausgaben von 12% zu gewähren waren. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen ATS 308.000 abzüglich des Verlustes laut
Erstbescheid von ATS 49.105, insgesamt daher ATS 258.895.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-W/05
- Stammnummer
- 30283
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF