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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2063-W/07

Zustellung an Masseverwalter

geltende FassungSonstiger BescheidRV/2063-W/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Dr. FP als Masseverwalter der B GmbH, Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. 4. 2002 betrefefnd KESt vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 entschieden: Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Über das Vermögen der B GmbH wurde der Konkurs eröffnet und FP zum Masseverwalter bestellt. Mit Eingaben vom 2. und 9. Oktober 2002 stellte FP als Masseverwalter der GmbH Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit einem an die GmbH zH FP als Masseverwalter gerichteten Bescheid wurden die Wiedereinsetzungsanträge als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen einbebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung (auch an die GmbH zH FP als MV gerichtet) als unbegründet abgewiesen. Die dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Berufung wurde mit einer abermals an die GmbH zH FP als Masseverwalter gerichteten Erledigung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom VwGH mit Beschluss vom 25.6.2007 (2004/14/0028) zurückgewiesen, da eine an den Gemeinschuldner zH des XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet sei. Der Bescheid des Finanzamtes vom 14. 11. 2002, sowie die Berufungsvorentscheidung vom 12. 2. 2003 sind - durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter - dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden. Die Bescheide vermochten daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Vorlageantrag war daher zurückzuweisen. Wien, am 27. August 2007

Normen und Schlagworte

ZustellungMasseverwalter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/2063-W/07
Stammnummer
30281
Gültig
27.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF