Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2063-W/07
Zustellung an Masseverwalter
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2063-W/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Dr. FP als Masseverwalter der B
GmbH, Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gem. § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung
der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den
Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. 4.
2002 betrefefnd KESt vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Über das
Vermögen der B GmbH wurde der Konkurs eröffnet und FP zum
Masseverwalter bestellt. Mit Eingaben vom 2. und 9. Oktober 2002 stellte FP als
Masseverwalter der GmbH Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit einem an die GmbH zH FP als Masseverwalter gerichteten Bescheid wurden die
Wiedereinsetzungsanträge als verspätet zurückgewiesen. Die
dagegen einbebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung (auch an die
GmbH zH FP als MV gerichtet) als unbegründet abgewiesen. Die dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Berufung wurde mit einer abermals an
die GmbH zH FP als Masseverwalter gerichteten Erledigung abgewiesen. Die dagegen
erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom VwGH mit Beschluss
vom 25.6.2007 (2004/14/0028) zurückgewiesen, da eine an den Gemeinschuldner
zH des XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung nicht an den Masseverwalter,
sondern an den Gemeinschuldner gerichtet sei.
Der Bescheid
des Finanzamtes vom 14. 11. 2002, sowie die Berufungsvorentscheidung vom 12. 2.
2003 sind - durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter - dem Masseverwalter gegenüber
nicht wirksam geworden. Die Bescheide vermochten daher keine Rechtswirkungen zu
entfalten. Der Vorlageantrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2063-W/07
- Stammnummer
- 30281
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF