Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0281-S/07
Zahlungserleichterung; Raten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-S/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.G., Sbg., vom 24. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15. März
2007 betreffend die Abweisung des Ansuchens vom 8.März 2007 um
Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO unter
Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 leg. cit. wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8.März 2007 beantragte G.G. ihm die
Abstattung des damaligen Rückstandes von € 2.906,93 in Monatsraten zu
je € 50.-zu gewähren. Er verwies darauf, dass mit dem ersten
Einkommensteuerbescheid für 2006 zunächst eine Gutschrift von €
2.750.-festgesetzt und ihm dieser Betrag auch angewiesen wurde. Er habe ihn
gutgläubig verwendet. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom
2.März 2007 sei nun eine Nachforderung von € 2.906.-vorgeschrieben
worden. Durch die gegebene finanzielle Notlage sei es nicht möglich, den
geforderten Betrag in einem zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 15.März 2007 wies das Finanzamt
Salzburg-Stadt dieses Ratenansuchen mit der Begründung ab, dass die
angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig seien.
Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen wurde am 24.März 2007 berufen und beantragt
die Rückzahlung in Monatsraten zu € 100.-zu bewilligen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.März 2007 wurde
auch dieser Antrag mit der wesentlichen Feststellung abgewiesen, dass im
Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der sofortigen vollen
Entrichtung der Abgabenschuldigkeit keine erhebliche Härte zu erkennen
sei.
Durch den am 12.April 2007 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw. legt darin seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ausführlich dar und führt aus,
dass insbesondere aufgrund seiner Kreditverpflichtungen die sofortige
Entrichtung eine erhebliche Härte darstelle. Weiters bringt er vor, dass
ihn das Finanzamt durch die zunächst erfolgte Falschberechnung in die
schwierige Situation gebracht habe und er nun nicht verstehen könne, warum
man ihm jetzt eine Zahlungserleichterung versage.
Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 7.Mai 2007 hat
der Bw. sein Angebot auf eine monatliche Rückzahlung von €
150.-erhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben .....
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Vorneweg ist festzuhalten, dass der Unabhängige
Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde nur über die Sach- und Antragslage
zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Nach den Verfahrensvorschriften
der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Rechtsmittelentscheidung der
Berufungsbehörde stets eine Entscheidung in der Sache zu sein ( § 289
Abs. 1 BAO ).
Die Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Berufungswerbers
zeigt nun, dass am 9.Mai 2007 zunächst € 150.-entrichtet wurden. Am
11.Juni 2007 wurde ein Säumniszuschlag von € 55,14 angelastet, sodass
der offene Saldo € 2.812,07 betrug. Dieser Betrag wurde durch
Überweisung vom 20.Juni 2007 zur Gänze beglichen, das Konto weist
seither einen Null-Saldo aus. Damit ist aber dem gegenständlichen
Berufungsverfahren der Boden entzogen. Wenn die dem Ratenansuchen zugrunde
liegenden Abgaben entrichtet sind, ist das diesbezügliche
Zahlungserleichterungsansuchen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Aufgrund der
Antragsgebundenheit des Verfahrens betreffend Zahlungserleichterungen kann
über die vorliegende Berufung demnach nur in Form einer Abweisung
entschieden werden. Die Berufung war somit aus Rechtsgründen
abzuweisen, ohne dass ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen
erforderlich gewesen wäre.
Salzburg, am
23. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-S/07
- Stammnummer
- 30254
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF