Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0081-W/07
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-W/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen A.P., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
24. Oktober 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 2/20 vom
27. August 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über
Schuld und die Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung über die
Verfahrenskosten wie folgt abgeändert: 1) Bezüglich der Monate
1-6/1997 wird das Verfahren gemäß
§ 136 i. V. m. 157 FinStrG
wegen absoluter Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt. 2)
Der Bw. ist schuldig vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
7-12/1997 in der Höhe von S 43.997,00 und 1-11/1998 S 53.301,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten zu haben.
Er hat demnach das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von € 7.070,92 gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00
verurteilt. Für den Nichteinbringungsfall wird gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
bestimmt. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens betragen €
120,00.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. August 2004, SN 1, hat das
Finanzamt Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetz entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner bis Dezember 1997 in der Höhe von S 115.230,00 und Jänner
bis November 1998 in der Höhe von S 67.232,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 250,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2005, in der vorgebracht wurde,
dass "der Vorfall" bereits 8 Jahre zurückliege und der Bw. angenommen habe,
dass aufgrund des abgehaltenen Konkursverfahrens bereits jegliche Forderung
abgeglichen sei.
Es seien Zahlungserleichterungen gewährt worden und im
Jahr 1997 mehrere Einzahlungen auf dem Abgabenkonto vorgenommen, bzw. auch
Forderungen abgetreten worden.
Der Bw. sei auf Grund der schlechten Wirtschaftslage und
Malversationen von Mitarbeitern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und
beziehe seit Mai 2005 Notstandshilfe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Zur objektiven Tatseite ist festzustellen, dass am 4.
Februar 1999 eine Umsatzsteuerjahresveranlagung 1997 durch die
Betriebsprüfung vorgenommen wurde und ein zuvor nicht mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeter oder entrichteter Betrag in der Höhe
von S 115.230,00 verblieb, der einer ursprünglich einbekannten
Zahllast für die Monate 1-3/1987 von S 49.234,00 gegenüberstand.
Für die Monate 4-12/1997 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch entsprechende monatliche Zahlungen geleistet.
Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erging am
28. Jänner 1999 eine Schätzung für den Zeitraum Jänner bis
November 1998 in der Gesamthöhe von S 231.000,00.
Laut ebenfalls durch die Betriebsprüfung
überprüfter Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 ist in diesem Jahr
tatsächlich eine Zahllast in der Höhe von S 58.147,00
angefallen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht
ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann ,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abgabenbehörde war nach § 184 BAO zur
Schätzung der Umsatzsteuerzahllasten für 1998 berechtigt, da zu den
gesetzlich vorgesehenen Terminen weder Zahlungen geleistet noch entsprechende
Meldungen erstattet wurden.
Als strafbestimmender Wertbetrag sind jedoch nicht die
geschätzten Beträge sondern die im Zuge der Prüfung errechneten
bzw. mittels Jahreserklärung nach gemeldeten Zahllasten anzusetzen, wobei
nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nunmehr folgende
Korrekturen vorzunehmen sind:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt
die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt
für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Abs. 3 Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung
nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen
ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und
für Finanzvergehen, auf die§ 25 anzuwenden ist.
Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift
die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit,
während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei
Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist; c) die Zeit,
während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im
Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim
Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist; d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines
Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung
gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich
(§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5 Bei Finanzvergehen, für deren
Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn
Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen
sind.
Demnach ist bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 1-6/1997 die absolute Verfolgungsverjährung
eingetreten.
Zur Schätzung der auf die Monate 7-12/1997
entfallenden Zahllasten wird von der Jahresumsatzsteuer laut
Betriebsprüfung in der Höhe von S 115.230,00 ausgegangen und der auf
1-3/1997 entfallende Anteil von S 49.234,00 abgezogen. Der Differenzbetrag wird
durch die verbleibenden 9 Monate dividiert und auf die verbleibenden 6 Monate
umgelegt. Daraus ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag für 7-12/1997
in der Höhe von S 43.997,00.
Nach dem letzten Umsatzsteuerjahresbescheid für 1998
ist lediglich eine Jahreszahllast von S 58.147,00 angefallen, der auf die
Monate 1-11/1998 entfallende Betrag ist demnach nur S 53.301,00.
Werden unrichtige oder keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder zu niedrig entrichtet,
stellt dieses Verhalten nur dann eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dar, wenn der Täter in Bezug auf die Verwirklichung einer
Umsatzsteuerverkürzung wider besseres Wissen gehandelt hat.
Der Täter muss wissen, dass er durch die Tathandlung
den verpönten Erfolg bewirkt, dass er diesen auch anstrebt ist nicht
gefordert. Dies ist in etwa auch der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat
deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der
Selbstberechnungsabgaben fehlen (VwGH 29.1.2000, 99/12/0046).
Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Kenntnis der
Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken der
Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung
(Pflichtverletzung) genügt dolus eventualis.
Verkürzt wird die Abgabe nicht nur dann, wenn sie
überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise
dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf
gesetzlich Anspruch hatte.
Hat der Abgabepflichtige der gesetzlichen Vorschrift
zuwider zum Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der Steuer diese nicht
entrichtet, ist in diesem Zeitpunkt die Verkürzung der
Selbstbemessungsabgabe bewirkt und die strafgesetzlich verpönte Erfolg
eingetreten (VwGH 22.10.1986, 83/13/0055).
Zur subjektiven Tatseite des Bf. ist festzustellen, dass
der Bf. seinen steuerlichen Verpflichtungen im Tatzeitraum in keinster Weise
nachgekommen ist, er jedoch als Unternehmer in Kenntnis der gesetzlichen Termine
war. Er hat unzweifelhaft regelmäßig Umsätze erzielt aber weder
Steuerzahlungen geleistet noch die Höhe der geschuldeten Beträge
bekannt gegeben, daher hat er eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG -
nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle
gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der
Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (VwGH
30.1.2001, 2000/14/0109, Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).
Der Verdacht der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im
Versuchsstadium (§ 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. m. 13 FinStrG) ist nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde nicht gegeben, da der Bw. ordnungsgemäße
Aufzeichnungen geführt und der zeitnahen Betriebsprüfung zu
Verfügung gestellt hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe
bis zum Doppelten des Verkürzungsbetrages geahndet.
Das wäre bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 7.070,92 eine Strafdrohung von € 14.141,84.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz wertete die Unbescholtenheit und die Mitwirkung an der
Sachverhaltsaufklärung als mildernd und keinen Umstand als
erschwerend.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
sind nunmehr auch die nachfolgenden Einzahlungen auf dem Abgabenkonto, sowie das
lange Zurückliegen der Tat, die lange Verfahrensdauer, die finanziellen
Schwierigkeiten und das seitherige Wohlverhalten als weitere
Milderungsgründe zu werten.
Demnach erscheint eine Geldstrafe nach § 33 Abs. 5
FinStrG in der Höhe von € 1.200,00 als schuldangemessen. Für den
Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt
und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach § 185
FinStrG mit € 120,00 bestimmt.
Wien, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-W/07
- Stammnummer
- 30253
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF