Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0110-L/06
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0110-L/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PR, dzt. arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch GLTP Grassner,
Lenz, Thewanger+Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz,
Südtirolerstraße 4-6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR
Claudia Enzenhofer, vom 6. Juli 2006, SN 046-2003/00194-001,
betreffend Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des PR vom
2. März 2006 auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich
der im Finanzstrafverfahren SN 046-2003/00194-001 wegen Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a und 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz
Finanzstrafsenat 3 vom 8. August 2005, GZ. FSRV/0016-L/05, gegen den
Antragsteller ausgesprochenen Geldstrafe iHv. 2.700,00 €, in Form
einer Stundung von sechs Monaten und anschließenden monatlichen
Ratenzahlung von 85,00 €, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
angesichts der Antragsangaben von einer, der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen jedenfalls entgegenstehenden Gefährdung der
Einbringlichkeit auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, irrtümlich als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form-
und fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu
wertende Eingabe des Beschuldigten vom 7. August 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Dem Finanzamt sei die finanzielle Situation und die
grundsätzliche Bereitschaft des Antragstellers zur Regelung seiner
Abgabenverbindlichkeiten im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens
(Bezirksgericht Linz, GZ. 12) hinlänglich bekannt und habe ja auch
letztlich der nur mit Hilfe Dritter zu erfüllenden Quote iHv. 30 %
(6,5 % binnen 4 Wochen, 6 Raten zu a 3 % von 2007 bis 2012)
zugestimmt. Warum nun plötzlich trotz angebotener Bezahlung von einer
Uneinbringlichkeit ausgegangen werde, sei unerklärlich und hätte in
Wahrheit ein antragsgemäßer Zahlungsaufschub gewährt werden
können. Zudem würde die Nichtbewilligung des Zahlungsaufschubes die
Erfüllung des vereinbarten Zahlungsplanes gefährden und für den
Beschwerdeführer (Bf.) daraus ein unwiederbringlicher Schaden entstehen.
Aus der (abgaben)behördlichen Zustimmung zum Zahlungsplan im
Schuldenregulierungsverfahren sei auch abzuleiten, dass keine öffentlichen
Interessen gegen die Gewährung eines Zahlungsaufschubes sprechen
würden, sodass beantragt werde, den angefochtenen Bescheid abzuändern
und dem Antrag auf Gewährung entsprechender Zahlungserleichterungen
stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letzteres im
Finanzstrafverfahren jedoch nur insoweit gegeben sein wird, als die mit der
sofortigen bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche
Härte über die mit dem Strafausspruch geradezu zwangsläufig
verbundene und durchaus auch vom Gesetzgeber beabsichtigte Härte
hinausgeht. So würde beispielsweise eine rein auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften abgestimmte Gewährung von
Ratenzahlungen im Zusammenhang mit einer Geldstrafe, gleichsam nach Art einer
ratenweisen Kaufpreisabstattung, dem gesetzlichen Strafzweck des dem Bestraften
gegenüber durchaus gewollten und spürbaren Übels zuwiderlaufen
(vgl. zB. VwGH vom 24 September 2003, 2003/13/0084).
Im Anlassfall haftet die gesamte mit der angeführten
Berufungsentscheidung gegen den Bf. am 8. August 2005 iHv.
2.700,00 € ausgesprochene Geldstrafe (gesetzliche Fälligkeit:
26. September 2005) am zugehörigen Abgabenkonto 34 als unentrichtet
aus. Die vom Bf. in seinem Antrag vom 2. März 2006 angebotenen
Zahlungsbedingungen (Stundung und anschließende Ratenzahlung) würden
den Zeitpunkt der endgültigen und vollständigen Begleichung der
rechtskräftig verhängten Geldstrafe um mehr als drei (weitere) Jahre
erstrecken und erschiene angesichts der aus der Berufungsentscheidung vom
8. August 2005 hervorgehenden Tat- und Täterumstände
(gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, festgestellte
Erschwerungsgründe, ua. auch jener des § 33 Z. 2 StGB) bei
einer antragsgemäßen Zahlungserleichterung der gesetzliche Zweck der
ohnehin unter angemessener Berücksichtigung der angespannten
wirtschaftlichen Situation des Bestraften in dieser Höhe festgesetzten
Strafe ernsthaft in Frage gestellt.
Nach der, der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legenden Aktenlage verfügt
der seit 17. April 2006 (wiederum) arbeitslose (vgl. dazu
Versicherungsdatenauszug zur SVNr. 56) Bf., über dessen Vermögen mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Dezember 2005, AZ 12, das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (Aufhebung am 12. Juni 2006,
nach Vereinbarung eines Zahlungsplanes: Quote 30 %, davon zahlbar
6,5 % binnen vier Wochen, 6 Raten zu jeweils 3 % jeweils am
31. März der Jahre 2007 bis 2012 sowie einer Abschlusszahlung von
5,5 % am 31. März 2013) worden war, der derzeit
(nichtselbständige) Einkünfte aus Notstands- bzw.
Überbrückungshilfe bezieht, über kein verwertbares Vermögen
und war bisher nicht einmal in der Lage, die im Rahmen des oa.
Schuldenregulierungsverfahrens mit der Abgabenbehörde zur Abdeckung des
Steuerrückstandes zur StNr. 78 vereinbarte (erste) Teilzahlung iHv.
2.446,50 € (Fälligkeit: 12. Juli 2006) zu entrichten, sodass
am zugehörigen Abgabenkonto derzeit die vereinbarte Gesamtquote
(37.638,45 €, Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 231 BAO) aushaftet. Darauf, dass sich die Zustimmung des Finanzamtes
Linz zum Zahlungsplan laut AZ 12 des Bezirksgerichtes Linz lediglich auf
die den Gegenstand des Schuldenregulierungsverfahrens bildenden
Abgabenverbindlichkeiten zur StNr. 78 bezogen hat (vgl. § 58
Z. 2 Konkursordnung) und daraus keine Folgewirkungen für das
gegenständliche Finanzstrafverfahren ableitbar sind, wird
hingewiesen.
Berücksichtigt man, dass nahezu zwei Jahre nach der
gesetzlichen Fälligkeit der ausgesprochenen Geldstrafe diese nach wie vor
zur Gänze als unentrichtet aushaftet und das gewollte Übel der
Geldstrafe auch deren Entrichtung in einem angesichts Straf- und Tatausmaß
noch vertretbaren Zeitraum erfordert, so kann unter Berücksichtigung
dessen, dass die Primärstrafe in Würdigung der angespannten
finanziellen Situation ohnehin nur im Ausmaß von annähernd einem
Fünftel des Strafrahmens ausgemessen wurde, hier in der sofortigen vollen
Entrichtung des Strafbetrages nur insoweit eine erhebliche Härte iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO erblickt werden, als eine insgesamt
dreijährige Zahlungsfrist (ab gesetzlicher Fälligkeit), de. nunmehr
zwölf monatlichen Teilzahlungen a 225,00 €, unterschritten werden
würde.
Weiters ist gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung von
Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw.
besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren zu
berücksichtigen ist, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade
für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084), sodass, abgesehen von den Fällen,
in denen die angebotenen bzw. in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf
eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. dazu VwGH vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371), diesem Aspekt keine eigenständige
Bedeutung (mehr) zukommt (in diesem Sinne auch Ritz,
BAO3, § 212
Tz. 38), zumal ja der Behörde ohnehin die Möglichkeit
eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den
Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel
noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.
Insgesamt liegen somit innerhalb der oa. Grenzen die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO vor.
Die dabei anzulegenden Kriterien ergeben sich primär
aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst, dh. aus dem
eigentlichen Normzweck und subsidiär auch aus den Kriterien der Billigkeit
und Zweckmäßigkeit iSd. § 20 BAO (vgl. Ritz, aaO,
§ 20 Tz. 5 ff).
Zweck des § 172 Abs. 1 FinStrG ist es, unter
Wahrung der mit dem Strafausspruch verbundenen sachgerechten Strafzwecke, bei
Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen den (endgültigen)
wirtschaftlichen Ruin des Bestraften bzw. seines Unternehmens nach
Möglichkeit hintanzuhalten. Ist, so wie im vorliegenden Fall, bereits nach
der Sachverhaltslage eine Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz des
Bestraften (hier: Betriebseinstellung 2001) nicht mehr möglich bzw. der
Bestrafte schon ob seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation offensichtlich
nicht in der Lage, die ihm allenfalls im Rahmen einer erheblichen Härte
iSd. § 212 Abs. 1 BAO ausgleichenden Teilzahlungsbewilligung
zuzugestehenden Raten zu entrichten, so fehlt es von vornherein an jeglichen
für eine positive Ermessensübung sprechenden Grundlagen und
vermögen daran auch zu Gunsten des Antragstellers anzustellende
Billigkeitsüberlegungen insofern nichts zu ändern, als auch die in
einem solchen Fall in den Vordergrund rückenden
Zweckmäßigkeitserwägungen einem weiteren Zahlungsaufschub
entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 6. Juli 2006 als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23. August
2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-L/06
- Stammnummer
- 30250
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF