Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2129-W/07
Ohne Gesellschafterbeschluss erfolgter Zuschuss einer "Großmuttergesellschaft" an die "Muttergesellschaft" unter der Auflage, die Geldmittel an die "Enkelgesellschaft" weiterzuleiten (fortgesetztes Verfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2129-W/07vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch "Cura"
Treuhand- und RevisionsgmbH, 1060 Wien, Gumpendorferstr.26, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. März 2006 zu ErfNr.xxx betreffend Gesellschaftsteuer im
fortgesetzten Verfahren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. Juni 2005 teilte die steuerliche
Vertreterin der BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit, dass die Bw. von ihrer
Gesellschafterin, der X, am 30. Juni 2004 einen freiwilligen
Gesellschafterzuschuss in Höhe von € 2.378.365,22 erhalten habe.
Zur gleichzeitig übereichten Gesellschaftsteuererklärung in der der
Rechtsvorgang wie Folgt beschrieben
wurde: "Gesellschafterzuschuss der
X aufgrund des
Beschlusses der
X vom 17.3.1978 mit der uns auferlegten
Verpflichtung, die Mittel für Zwecke bei der
S zu verwenden" wurde
ausdrücklich angemerkt, dass die Einreichung der Abgabenerklärungen
nur vorsorglich aus Gründen der Offenlegung erfolge und die Auffassung
vertreten werde, dass durch diesen Zuschuss keiner der Tatbestände des
§ 2 KVG erfüllt sei, weil er mit der Verpflichtung verknüpft sei,
ihn an eine Enkelgesellschaft, nämlich die S (kurz S.)
weiterzuleiten.
Mit Bescheid vom 21. März 2006 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. unter Hinweis auf die Gesellschaftsteuererklärung
Gesellschaftsteuer in Höhe von € 23.783,65 (1 % von
€ 2.378.365,22) fest. Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Ein Zuschuss
mit zwingender Weiterleitungsfunktion, wo die Zwischengesellschaft nur mehr eine
Weiterleitungsfunktion hat, liegt nicht vor".
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
darauf verwiesen, dass beim unabhängigen Finanzsenat ein gleichgelagerter
Rechtsstreit anhängig sei (Anmerkung: Hierbei handelt es sich um eine
Berufung der S., in der die Festsetzung der Gesellschaftersteuer für einen
Zuschuss der Bw. an die S. bekämpft wurde. Über diese Berufung wurde
vom unabhängige Finanzsenat durch eine abweisende Berufungsentscheidung vom
11. August 2006 zu RV/1927-W/03 entschieden und ist dagegen beim
Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/16/0154 ein Beschwerdeverfahren
abhängig).
Eingewandt wurde im Wesentlichen, dass der Bescheid im
Gegensatz zu der mit Erlass des BMF v. 14.3.2003, 105004/1-IV/10/03 (Richtlinie
zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes) mitgeteilten, in
AÖF Nr. 139 vom 24.7.2003 veröffentlichten Rechtsansicht des
Bundesministeriums für Finanzen über die Rechtsfolgen bestimmter
Urteile des EuGH und einschlägiger Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu dem unter 5.1 der Richtlinie
angeführten Fall-Beispiel Nr. 2, stehe. Beim Beschluss vom 17. März
1978 der der Bw. in der Folge schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei,
handle es sich um eine Gesellschafterweisung. Die Geschäftsführung der
Bw. sei an diesen Beschluss gebunden und verpflichtet, ihn
weisungsgemäß auszuführen. Ein Spielraum, mit den zugewendeten
Mitteln anders zu verfahren, sei der Gesellschaft nicht eröffnet worden.
Das von der Alleingesellschafterin X mit diesem Beschluss in Anspruch genommene
Weisungsrecht gegenüber der Bw. sei aus der Sicht der letzteren nichts
anderes als eine ihr auferlegte Verpflichtung zu verstehen. An dieser
Beurteilung vermöge auch der Umstand, dass die zu den jeweiligen
Bilanzstichtagen noch nicht bestimmungsgemäß weitergeleiteten
Beträge in den Jahresabschlüssen der Bw. nicht unter den
Verbindlichkeiten, sondern im Eigenkapital als "Sonderrücklagen"
ausgewiesen seien, nichts zu ändern. Dieser den wirtschaftlichen Gehalt der
Bilanzposition nicht ganz treffende Ausweis in den Jahresabschlüssen sei
nur Ausfluss einer konsequenten Befolgung der der Bw. erteilten
Gesellschafterweisung. Der Verpflichtungscharakter ergebe sich alleine auf Grund
der Bindungswirkung des Beschlusses; die Form der Bilanzierung selbst habe keine
rechtserzeugende Wirkung. Das weisungsgemäße Verhalten seit 1978
stelle überdies einen hinreichend aussagekräftigen Beweis dafür
dar, dass sich die Bw. strikt an den Beschluss gehalten und die ihr zugewendeten
Mittel mit relativ geringfügiger, meist nur technisch bedingter
Verzögerung, insbesondere infolge der regelmäßig erst im
jeweiligen Folgejahr möglichen Feststellung der Verlusthöhen der
Vorjahre, weitergeleitet habe. Die reine Weiterleitungsfunktion werde dabei
deutlich. Eine gesonderte Nachweisführung erübrige sich, da dem
dortigen Finanzamt seit Anbeginn (1978) bis heute Abgabenerklärungen
vorgelegt worden seien. Außerdem lasse sich aus den Jahresabschlüssen
der Bw. seit 1978 deutlich entnehmen, dass den jährlichen
Gesellschafterzuschüssen der X jeweils entsprechende Weiterleitungen der
geflossenen Mittel gegenüberstehen und dass sich die Bw. an den in Rede
stehenden Zuwendungen nicht bereichert habe. Ganz im Gegenteil: Die
weisungsgemäß auf Sonderrücklage gebuchten, jeweils noch nicht
weitergeleiteten Beträge würde sogar zugunsten der S. verzinst. Man
könne daher sagen, dass die Bw. nicht den geringsten wirtschaftlichen
Vorteil aus der über sie geleisteten Mittelzufuhr gezogen habe und eine
solche weiterhin nicht ziehe. Einschränkende Bestimmungen des Inhalts, dass
die zugewendeten Mittel bei der Zwischengesellschaft nicht länger als eine
gewisse Höchstdauer verbleiben dürfen, gebe es nicht. Es erscheine
unzulässig, der Bw. etwa aus dem Grund, dass die Beträge nicht
postwendend nach Einlangen, sondern meist nach Maßgabe des auftretenden
Bedarfs weitergeleitet wurden, Gesellschaftsteuer zur Zahlung vorzuschreiben.
Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage sei die dem angefochtenen
Bescheid zu entnehmende Begründung für die nunmehr erfolgte
Gesellschaftsteuervorschreibung keine tragfähige Erklärung für
das behauptete, aber nicht erwiesene Fehlen einer "zwingenden
Weiterleitungsverpflichtung". Eine andere Begründung, warum der gegebene
Tatbestand nicht unter den Ausnahmetatbestand des Punkt 5.1 der der
Kapitalverkehrsteuerrichtlinie betreffend die Auslegung des Urteils des EuGH vom
17.10.2002, C-339/99, subsumiert werden können soll, lasse sich dem
Bescheid nicht entnehmen. Die EU-Widrigkeit des angefochtenen Bescheides sei
insofern evident, als die in den Richtlinien zum Ausdruck gebrachte
diesbezügliche Rechtsaufassung des BMF - welche wiederum die EuGH-Judikatur
direkt umsetze - durch die Gesellschaftsteuervorschreibung groß missachtet
erscheine.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt dem entgegen, dass der Beschluss eine grundsätzliche
Finanzierungsgrundlage sei und die Zurverfügungstellung der erforderlichen
Geldmittel, sowie deren Verwendung regle. Die Bw. entscheide im vorgegebenen
Rahmen über die Verwendung. Das ergebe sich aus dem eigenständigen
Aufgabenbereich der Bw., aus den Ausführungen des Wirtschaftsprüfers
in den Jahresabschlüssen, in denen von zur Verfügung gestellten
Beträgen gesprochen werde (das bedeute Dispositionsmöglichkeit) und in
der gesamten bilanziellen Erfassung. Die Rücklagen seien als Eigenmittel
ausgewiesen. Die Zuschussgewährung führe zu einer Erhöhung des
Wertes der Gesellschaftsrechte. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung mit der
Folge, dass es zu einer bloßen Durchleitung der Mittel komme, liege nach
dem Gesamtbild des Ablaufes nicht vor. Ein Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht sei nicht gegeben.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde ua. noch ergänzend vorgebracht, dass
von den seit der Beschlussfassung im Jahr 1978 insgesamt zugewendeten Mitteln
bis auf einen Restbetrag von € 74.946,62, der laut Bilanz vom 31.12.2005
als Stand der Sonderrücklage ausgewiesen sei, alle Beträge
weisungsgemäß für Zwecke der S. verwendet worden seien. Die
Zuführung von Mitteln aufgrund des Beschlusses vom 17.3.1978 führe
auch zu keiner Erhöhung des Werts der Gesellschaftsrechte an der Bw, weil
diesen Mitteln aufgrund der von der X erteilten Verwendungsweisung keine
werterhöhende Wirkung zukomme. Demgemäß sei bei der letzten
Unternehmenswertermittlung der Bw. anlässlich der zum 31.12.2000 erfolgten
Abspaltung von Vermögensteilen auf die A-GmbH gemäß
Spaltungsplan vom 29.6.2001 die Passivpost "Sonderrücklage" von den an der
Spaltung beteiligten Gesellschaftern einvernehmlich dem Fremdkapital zugeordnet,
womit der betriebswirtschaftlichen Beurteilung dieses Bilanzansatzes Rechung
getragen gewesen sei. Zum Beweis wurde noch eine Kopie des Schreibens der X vom
13. Juli 2006 vorgelegt (Anm: Das Original wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat im Verfahren zu RV/1927-W/03 vorgelegt).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 nahm die Bw. den Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat zurück.
Mit Berufungsentscheidung vom 22. Jänner 2007,
RV/2002-W/06, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung Folge und hob
den Gesellschaftsteuerbescheid vom 21. März 2006 auf. In dieser
Entscheidung wurden ua. folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Alleingesellschafterin
der Bw. ist wirtschaftlich die X
(99,99441% hält sie direkt und 0,00559% durch die
S-GmbH als
Treuhänder).
Die Bw. ist seit
1974 Alleingesellschafterin der
S..
Der
Firmenwortlaut der Bw. wechselte mehrfach: zB lautete er auch:
"W-GmbH",
"W.-GmbH"). Der Firmenwortlaut der
S. lautete neben
"S" ua. auch
"K-GmbH". Bis zum Jahr 1974 war die
X Alleingesellschafterin der
S..
Der
Beschluss vom 17. März 1978 hat
folgenden Inhalt:
"1. Der
M. wird ermächtigt, der
W.-GmbH jährlich einen Betrag in
Höhe von
S 35
Mio.
(inkl. der anfallenden
Kapitalverkehrssteuern) erstmals für das Geschäftsjahr 1978 für
Zwecke bei der K. zur Verfügung zu
stellen.
2. Die
W.-GmbH wird angewiesen, diesen Betrag
ausschließlich für die effektiven Erfordernisse bei der
K-GmbH zu verwenden. Die für
diesen Zweck nicht verbrauchten Mittel sind einer eigens zu bildenden
Sonderrücklage in der Bilanz der
W.-GmbH zuzuweisen, deren
Auflösung nur für Verlustabdeckungszuschüsse und für
allfällige außerordentliche Mittelzuführungen (z.B. zur Vornahme
von Investitionen) bei der K-GmbH
zulässig ist.
3. Der
zuzuweisende Betrag ist wertgesichert und ändert sich jeweils um jenen
Prozentsatz, um welchen sich der Durchschnittsbezug eines Dienstnehmers der
K-GmbH (unter Außerachtlassung
der saisonal stark schwankenden Teilzeitbeschäftigten) im Dezember des
jeweils der Zuführung des Betrages vorangegangenen Kalenderjahres
gegenüber dem Jahr 1977 geändert hat."
Seit dem Jahr
1978 erhält die S. jährlich
über Anweisung der X
Zuschüsse der BW aus Mitteln, die
der BW von der
X zukommen, zur Abdeckung von Verlusten
sowie zur Finanzierung von bestimmten Investitionen. Die
BW beschließt nach Vorliegen des
jeweiligen Jahresabschlusses jeweils formell, der
S. eine Gesellschafterzuwendung in
Höhe des angefallenen Jahresverlustes zu gewähren und wird die
S. gleichzeitig angewiesen, diese
Zuwendung noch im betreffenden Jahresabschluss als Forderung einzubuchen, sodass
die S. jeweils ausgeglichen bilanzieren
kann.
In den
Jahresabschlüssen der BW werden
seit dem Jahr 1978 die von der X
empfangenen Mittel, die noch nicht an die
S. weitergereicht wurden, unter einer
eigenen Position der Passiva mit der Bezeichnung "Sonderrücklage"
ausgewiesen und der jeweilige Stand zu Lasten der
BW (und zu Gunsten der
S.) verzinst. Die Verzinsung hat ihre
Grundlage nicht im Beschluss aus dem
Jahr 1978, sondern erfolgt auf Eigeninitiative der
BW. Die Verwaltung der noch nicht
benötigten Mittel erfolgt durch die
BW.
Die Jahr
für Jahr geleisteten Zuschüsse wurden vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien seit dem Jahr 1978 der
Gesellschaftsteuer unterzogen, wobei jeweils von zwei
gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgängen ausgegangen wurde (1.: freiwillige
Leistung der X an die
BW und 2: freiwillige Leistung der
BW an die
S.).
Am 30. Juni 2004
erhielt die BW von der
X einen Zuschuss in Höhe von
€ 2.378.365,22 und ist Grundlage für diese Zuschussleistung der
Beschluss aus dem Jahr 1978. Diese
Leistung ist ein Teil des Gesamtzuschusses der
X an die Bw. für 2004 und
entspricht der jährliche Gesamtbetrag durch die mittlerweile eingetretene
Wertsicherung dem im Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 1978 genannten Betrag
von S 35.000.000,00. Die erhaltenen Geldmittel wurden von der Bw. - ebenso
wie die Zuschüsse der Vorjahre und der Folgejahre - zunächst der
"Sonderrücklage" zugeführt und sodann bei Vorliegen des entsprechenden
Bedarfs zur Abdeckung von Verlusten sowie zur Finanzierung von bestimmten
Investitionen an die S. weitergeleitet.
Zum 31. Dezember 2005 betrug der Stand der Sonderrücklage
€ 74.946,62.
Gegen die stattgebende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Jänner 2007, RV/2002-W/06 erhob das
Finanzamt Amtsbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007 zur Zl. 2007/16/0027
hob der Verwaltungsgerichtshof die genannte Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weshalb der Unabhängige Finanzsenat
in einem fortgesetzten Verfahren neuerlich über die Berufung gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid vom 21. März 2006 zu entscheiden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Bindung der Behörde erstreckt sich auf die im
vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und
auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des
aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. VwGH 15.5.2002, 98/08/0186).
Erlässt eine Behörde einen Bescheid in
Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG, den
der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine
Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zu Grunde
gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat,
nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere
Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel
vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder
ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht
rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten
Sachverhalt zu Grunde legt (vgl. VwGH 25.7.2002, 98/07/0178).
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die
Berufungsentscheidung vom 22. Jänner 2007, RV/202-W/06 nicht wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben. Nach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wurden
von der Bw. keine weiteren Beweismittel mehr vorgelegt, weshalb im fortgesetzten
Verfahren keine weiteren Ermittlungen durchzuführen sind und bei der
nunmehrigen Entscheidung vom seinerzeit festgestellten - oben zitierten -
Sachverhalt auszugehen ist.
Im Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2007/16/0027 hat der
Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsanschauung niedergelegt:
"Im vorliegenden
Fall ist die Frage zu beantworten, ob der beschwerdegegenständliche
Zuschuss der X in der Höhe von EUR
2.378.365,22 der S. als
Empfängerin zuzurechnen war. Eine solche Zurechnung der Zuweisung von der
X als Leistende an die
S. als Leistungsempfängerin
wäre im Rahmen des dreipersonalen Verhältnisses von
X, Mitbeteiligter und
S. durch ein Anweisungsverhältnis
begründet, wie es offensichtlich die belangte Behörde in
Übereinstimmung mit der Mitbeteiligten vor Augen hatte (zur Anweisung -
Assignation vgl. etwa Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 148
ff, mwN).
Wesentliche
Voraussetzung für die Annahme eines Anweisungsverhältnisses wäre
wiederum eine Anweisung im Deckungsverhältnisse zwischen der
X und der Mitbeteiligten über die
Verwendung der zugewiesenen Mittel. Die belangte Behörde sah eine solche
Anweisung im eingangs wiedergegebenen
Beschluss vom 17. März
1978.
Nun trifft es
zu, dass der Geschäftsführung einer GmbH Weisungen erteilt werden
können. Weisungen können nach dem Gesetz aber nur durch
Gesellschafterbeschluss erteilt werden (§ 20 Abs. 1 GmbHG); einzelnen
Gesellschaftern kommt nach dem GmbHG ein Weisungsrecht nicht zu (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht I2, Rz. 2/256, mwN).
Es mag auch
zutreffen, dass die Gesellschafter einer GmbH außerhalb einer
Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung
Gesellschafterbeschlüsse formlos fassen können, wenn sämtliche
Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen (vgl. Gellis, Kommentar zum
GmbH-Gesetz6, Rz. 6 zu § 34 GmbHG). Ein nur von einzelnen Gesellschaftern
ohne Einberufung und Abhaltung einer Generalversammlung oder im Umlauf gefasster
Beschluss erzeugt keine Rechtswirkungen (Gellis, aaO).
Wendet man das
eben Ausgeführte über die notwendigen Voraussetzungen einer auf einem
Gesellschafterbeschluss beruhenden Weisung auf den vorliegenden Beschwerdefall
an, vermögen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen
nicht die Annahme zu tragen, dass der (Geschäftsführung der)
Mitbeteiligen eine verbindliche Weisung im gesellschaftsrechtlichen Sinn erteilt
worden wäre. Zwar beschloss X.
eine (An-)Weisung an die Mitbeteiligte über die Mittelverwendung,
allerdings ist die X nicht
"Alleingesellschafterin" der Mitbeteiligten, sondern - wie auch die belangte
Behörde feststellte - neben der
S.-GmbH
Mitgesellschafterin.
Die belangte
Behörde traf in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die
letztgenannte Gesellschaft Anteile an der Mitbeteiligten "als Treuhänder"
halte; dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass damit der
Willensentschluss des Gesellschafters X
einen Willenentschluss des weiteren Gesellschafters
S.-GmbH in gesellschaftsrechtlicher
Hinsicht ersetzen oder obsolet machen würde. Bei Treuhandverhältnissen
erwirbt der Treuhänder zivilrechtlich das Gesellschaftsrecht; er ist somit
Gesellschafter. Das gilt auch für den Bereich der Gesellschaftsteuer (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0040). Daraus folgt, dass
auch unter der Annahme eines - nicht näher spezifizierten -
Treuhandverhältnisses der S.-GmbH
die Rechtsstellung eines Gesellschafters der Mitbeteiligten zukam. Da ausgehend
von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die "Anweisung" über die
Mittelverwendung nur von einem Gesellschafter und offenbar außerhalb einer
Generalversammlung beschlossen wurde, vermochte dies keine
gesellschaftsrechtlich bindenden Wirkungen gegenüber der Mitbeteiligten zu
entfalten. Soweit die belangte Behörde und die Mitbeteiligte vor dem
Hintergrund der wiedergegebenen Judikatur des EuGH einer wirtschaftliche
Betrachtungsweise das Wort reden, kann eine solche nicht so weit reichen,
gesellschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Weisung an die Geschäftsführung und damit einer
Zurechenbarkeit von Leistungen zu übergehen. So führte der EuGH im
genannten Urteil vom 17. Oktober 2002 - Develop abschließend tragend aus
(Rz. 28), es sei Sache des nationalen Gerichtes in Anbetracht der Umstände
der bei ihm anhängigen Rechtssache zu entscheiden, ob die Zahlung eines
finanziellen Betrages zu einem Zweck erfolge oder mit diesem in einem
notwendigen Zusammenhang stehe oder jemandem zuzurechnen sei. Daraus ist
abzuleiten, dass auch bei der vom EuGH geforderten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise die nach den Regelungen des Mitgliedstaates vorgesehenen
notwendigen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung
nicht außer Betracht zu lassen sind.
Wenn die
Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift vorbringt, eine "Dispositionsfreiheit"
(über die zugewiesenen Geldmittel) liege auf Grund der klaren Weisung der
X, welcher Nutzung die Mittel
zuzuführen seien, nicht vor, vielmehr hätte die Mitbeteiligte bei
Nichtbeachtung der Weisung ihres Gesellschafters X
"mit der Erlassung gesellschaftsrechtlicher
und disziplinärer Konsequenzen zu rechnen", erweist sich dies vor dem
Hintergrund der dargelegten gesellschaftsrechtlichen Rechtslage als nicht
nachvollziehbar. Schließlich spricht die Mitbeteiligte auch im
Übrigen in ihrer Gegenschrift wiederholt nur von der "Gesellschafterweisung
der X", ohne einen
Gesellschafterbeschluss unter Mitwirkung der weiteren Gesellschafterin zu
behaupten.
Liegt nach dem
Gesagten keine auf einem Gesellschafterbeschluss beruhende und damit wirksame
Weisung an die Geschäftsführung der Mitbeteiligten vor, entbehren die
weitergehenden, auf der Annahme einer wirksamen Weisung aufbauenden
Überlegungen der belangten Behörde, die der Mitbeteiligten
zugeführten Geldmittel seien dieser nicht zur freien Verfügung
gestanden und seien deshalb nicht geeignet gewesen, den Wert der
Gesellschaftsrechte (an der Mitbeteiligten) zu erhöhen, einer
Grundlage."
Nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Finanzamt somit zu Recht von der Gesellschaftsteuerpflicht des zu
beurteilenden Zuschusses ausgegangen und war daher die Berufung im fortgesetzten
Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 lit. b Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2129-W/07
- Stammnummer
- 30241
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF