Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0844-L/06
Grobes Verschulden bei verspätet veranlasster Banküberweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-L/06vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 7. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2006 über die Festsetzung
von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Wirksamkeit 19.5.2006 wurde von der Berufungswerberin
ein Betrag von 536.190,08 € zur Entrichtung der am 15.5.2006 fälligen
Abgaben (unter anderem Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 04/2006 sowie
Umsatzsteuer 03/2006) überwiesen.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9.6.2006 wegen nicht
fristgerechter Entrichtung dieser Abgaben folgende erste
Säumniszuschläge fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Lohnsteuer
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04/2006
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15.05.2006
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127.913,04
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2.558,26
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Dienstgeberbeitrag
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04/2006
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15.05.2006
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26.761,16
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535,22
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Umsatzsteuer
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03/2006
|
15.05.2006
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378.936,13
|
7.578,72
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 7.7.2006 Berufung erhoben, und beantragt, gemäß
§
217 Abs. 7 BAO die Säumniszuschläge auf 0,00 € herabzusetzen. Die
Berufungswerberin habe seit Jahren ihre Abgabenschulden fristgerecht gezahlt.
Sie habe ebenfalls fristgerecht die Zahlungen der Lohnabgaben 04/2006 und der
Umsatzsteuer 03/2006 bei ihrer Hausbank zur Anweisung gegeben. Sie bediene sich
dort eines Zessionskredites. In diesem Zusammenhang müsse mit Ende des
Monats eine Offene-Posten-Liste (Forderungen) abgegeben werden. Für den
Monat April sei dies jedoch bedingt durch eine EDV-Umstellung nicht möglich
gewesen, da diese erst programmiert werden hätte müssen. Aufgrund der
fehlenden Offene-Posten-Liste sei die Überweisung vom Bankrechner nicht
durchgeführt, sondern an die zuständige Filiale zur gesonderten
Freigabe weitergeleitet worden. Da der Filialleiter Dr. L zu diesem Zeitpunkt
nicht im Büro gewesen wäre, sei die Überweisung erst mit
18.6.2006 durchgeführt worden. Die Berufungswerberin habe sich um die
rechtzeitige Einzahlung der Abgaben dadurch bemüht, dass sie die Anweisung
fristgerecht durchgeführt habe. Dass aufgrund der fehlenden Saldenliste die
Überweisung verzögert worden sei, habe sie nicht vorhersehen
können, da ja die Überweisung "an und für sich kein Problem
darstellte."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.7.2006 wurde diese
Berufung abgewiesen, da grobes Verschulden an der Säumnis anzunehmen sei.
Nach dem Vorbringen der Berufungswerberin wäre es offenbar bisher
üblich gewesen, dass seitens der Hausbank die Durchführung von
Überweisungen von der vorherigen Vorlage von Offene-Posten-Listen
abhängig gemacht worden sei. Wenn nun eine solche Liste nicht rechtzeitig
vorgelegt werden konnte, wäre die Berufungswerberin bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt gehalten gewesen, sich bei der Hausbank zumindest zu
vergewissern, dass die Überweisung auch so rechtzeitig erfolgen würde
bzw. Vorsorge dafür zu treffen, dass die Abgaben eben auf andere Weise
rechtzeitig entrichtet werden.
Mit Eingabe vom 28.7.2006 ersuchte die Berufungswerberin um
Nachsicht der Säumniszuschläge und beantragte weiters die Vorlage der
gegenständlichen Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat sowie die
Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge.
Im Nachsichtsansuchen wurde ausgeführt, dass die
sachliche Unbilligkeit des Falles darin liege, dass die Berufungswerberin
aufgrund von Umständen, die nicht in ihrer Sphäre gelegen seien, die
"rechtzeitige" (gemeint wohl: nicht rechtzeitige) Überweisung vertreten
müsse. Der Überweisungsauftrag an die Bank sei "rechtzeitig genug"
gewesen, um keine Säumnisfolgen auszulösen. Bei normalem Verlauf der
Dinge wäre dieser Auftrag auch prompt ausgeführt worden, wie dies in
den Wochen davor bereits zahllose Male geschehen sei. Der zuständige
Filialleiter sei jedoch auf Außendienst gewesen und habe daher die
Freigabe nicht unterzeichnen können. Selbst wenn also die Berufungswerberin
nachgefragt hätte, wäre es zu der Verzögerung "von einem Tag"
gekommen. Es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, da die Berufungswerberin aus
ihrer Sicht alle erforderlichen Schritte gesetzt habe und auch den bereits
vertrauten Mechanismus der Genehmigung durch den Filialleiter in Gang gesetzt
habe. Die Umstände, die letztlich zur Säumnis geführt
hätten, wären bei aller Umsicht nicht vorhersehbar gewesen und
hätten vor allem nicht durch Nachfrage vermieden werden können. Eine
Überweisung auf anderem Weg sei nicht möglich gewesen, da der gesamte
Zahlungsverkehr in dieser Größenordnung über die betreffende
Bank abgewickelt werde und auf anderen Konten der Gesellschaft kein
entsprechender Rahmen verfügbar sei.
Den Vorlageantrag begründete die Berufungswerberin
ergänzend damit, dass grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
dann nicht vorliege, wenn ein normalerweise verlässliches Kreditinstitut
mit der Durchführung der Überweisung der Abgaben betraut werde und
dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführe. Da
die säumnisauslösenden Umstände nicht von der Berufungswerberin
zu vertreten wären, liege bei ihr kein grobes Verschulden vor. Es habe auch
keine Verpflichtung zu einer Vergewisserung bestanden, da die Genehmigung durch
den Filialleiter in den Wochen vor der betreffenden Überweisung klaglos und
verlässlich funktioniert habe. Üblicherweise gebe es bei Abwesenheit
eines Filialleiters auch eine Vertretungsregelung. Die Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 7 BAO lägen daher vor.
Mit Bescheid vom 14.8.2006 wies das Finanzamt das
Nachsichtsansuchen ab. Die Einhebung eines Säumniszuschlages sei nicht
allein schon deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten
Entrichtung der Abgabe kein Verschulden treffe. Diesfalls räume § 217
Abs. 7 BAO eine Korrekturmöglichkeit ein.
Ebenfalls am 14.8.2006 wurde die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates vom 13.10.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren konnte daher fortgesetzt
werden.
Mit Vorhalt vom 5.7.2007 wurde
der Berufungswerberin um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die
Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs der Einräumung einer
weiteren Frist zur Abgabenentrichtung dient, sondern der Gesetzgeber erkennbar
davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen
längere Zeit in Anspruch nehmen kann (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 211 Tz 12). Die gegenständlichen Abgaben waren am
15.5.2006 fällig. Die Gesellschaft hätte daher spätestens am
15.5.2006 die Überweisung der Zahlungen veranlassen müssen, was jedoch
aus dem bisherigen Vorbringen erkennbar nicht der Fall war. Die Überweisung
wurde laut Berufungsvorbringen aufgrund der Abwesenheit des Filialleiters von
der Bank erst am "18.6.2006" (richtig: 18.5.2006) durchgeführt. Im
Nachsichtsansuchen vom 28.7.2006 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass
der Überweisungsauftrag an die Bank "rechtzeitig genug" gewesen wäre,
um keine Säumnisfolgen auszulösen. Bei normalem Verlauf der Dinge
wäre dieser Auftrag auch prompt ausgeführt worden, doch der
zuständige Filialleiter sei auf Außendienst gewesen und habe daher
die Freigabe nicht unterzeichnen können. Selbst wenn also die
Berufungswerberin nachgefragt hätte, wäre es zu der Verzögerung
"von einem Tag" gekommen.
Aufgrund des bisherigen
Vorbringens ist somit davon auszugehen, dass der Überweisungsauftrag erst
am 17.5.2006 ("einen Tag" vor der tatsächlichen Durchführung der
Überweisung) zur Bank gegeben wurde. Unter Berücksichtigung der oben
erwähnten Rechtsprechung liegt aber bereits in dieser verspäteten
Veranlassung der Überweisung ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden (vgl. UFS 8.4.2003, RV/0620-I/02).
Wenn durch eine
EDV-Umstellung die aufgrund des Zessionskredites an die Bank zu
übermittelnde OP-Liste in einem Monat nicht abgegeben werden kann, und
damit den vertraglichen Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht nachgekommen wird,
trifft den Abgabenschuldner eine erhöhte Pflicht dafür Sorge zu
tragen, dass dessen ungeachtet Banküberweisungen termingerecht
durchgeführt werden. In einem solchen Fall muss man eben schon zeitgerecht
vor
der beabsichtigten Überweisung durch Kontaktaufnahme mit der Bank
sicherstellen, dass die Überweisung auch tatsächlich ohne
Verzögerung durchgeführt werden kann. Wird dies unterlassen, liegt
auch darin ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO.
Insgesamt gesehen liegen
daher im gegenständlichen Fall nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der gegenständlichen
Säumniszuschläge nicht vor."
Die Berufungswerberin gab zu diesem nachweislich am
6.7.2007 zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO). Ein derartiges Vorbringen wurde von der Berufungswerberin
jedoch nicht erstattet.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im
Vorhalt vom 5.7.2007 wurde die Überweisung der den gegenständlichen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben nicht zum
Fälligkeitstermin (15.5.2006), sondern erst zwei Tage später
(17.5.2006) veranlasst. Einen Tag später, nämlich am 18.5.2006, wurde
die Überweisung von der Hausbank durchgeführt, und am 19.5.2006 wurde
der überwiesene Betrag am empfangsberechtigten Konto des Finanzamtes
gutgeschrieben.
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da
Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto
des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine
Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig
zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat
aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist
eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1
lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen.
Wie bereits im Vorhalt vom 5.7.2007 ausgeführt, dient
diese Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO aber keineswegs der Einräumung
einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, sondern soll allein dem Umstand
Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere
Zeit in Anspruch nehmen kann (auf die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³,
§ 211 Tz 12 wurde bereits hingewiesen). Die gegenständlichen
Abgaben waren am 15.5.2006 fällig. Die Gesellschaft hätte daher
spätestens am 15.5.2006 die Überweisung der Zahlungen veranlassen
müssen, was jedoch nicht der Fall war. Bereits in dieser verspäteten
Veranlassung der Überweisung liegt ein über den minderen Grad des
Versehens hinausgehendes Verschulden (vgl. UFS 8.4.2003, RV/0620-I/02).
Darüber hinaus konnte die Berufungswerberin nach ihrem
Vorbringen aufgrund der EDV-Umstellung die aufgrund des Zessionskredites an die
Bank zu übermittelnde OP-Liste nicht abgeben, und somit den vertraglichen
Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht entsprechen. In diesem Fall hätte die
Berufungswerberin aber eine erhöhte Pflicht getroffen, dafür Sorge zu
tragen, dass dessen ungeachtet Banküberweisungen termingerecht
durchgeführt werden. Sie hätte daher schon zeitgerecht vor der
beabsichtigten Überweisung durch Kontaktaufnahme mit der Bank sicherstellen
müssen, dass die Überweisung auch tatsächlich ohne
Verzögerung durchgeführt werden kann. Da dies unterlassen wurde, lag
auch darin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
Verschulden an der eingetretenen Säumnis.
Insgesamt gesehen liegen daher im gegenständlichen
Fall die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung
bzw. Nichtfestsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge nicht
vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-L/06
- Stammnummer
- 30238
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF