Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0159-L/06
Kein Eigenanspruch des Kindes bei Heimerziehung auf Kosten der öffentlichen Hand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/06vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die
Bezirkshauptmannschaft x., x, vom 19. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 12. Mai 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der minderjährige Berufungswerber stellte durch die
Bezirkshauptmannschaft x. als obsorgeberechtigter öffentlicher
Jugendwohlfahrtsträger einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
ab Dezember 2004. Er sei am 1.12.2004 im Rahmen einer Maßnahme der Gefahr
im Verzug im Landeskinderheim y untergebracht worden. Bis dahin hätte er
bei seiner Mutter gewohnt. Diese solle zu einer Kostenbeitragsleistung
herangezogen werden, was jedoch aller Voraussicht nach nur in sehr bescheidenem
Ausmaß möglich sein werde. Der Vater sei zu einer monatlichen
Unterhaltsleistung von 160 € verpflichtet, der er derzeit freiwillig
nicht nachkomme, im Rahmen einer Lohnexekution seien allerdings teilweise
Beträge einbringlich und würden zur teilweisen Deckung der Heimkosten
verwendet. Die leiblichen Eltern hätten daher keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger trage nicht
die ganzen, sondern lediglich die ungedeckten Kosten der Unterbringung, sodass
sich im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ergebe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sich das Kind auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege in Heimerziehung befinde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß ausgeführt: Nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes komme es für einen Ausschluss des
Beihilfenanspruches nicht auf die Art der Unterbringung, sondern lediglich
darauf an, dass die Kostentragung ausschließlich durch die
öffentliche Hand zur Gänze erfolge. Es sei jedoch bereits darauf
hingewiesen worden, dass einerseits die Eltern zur Beitragsleistung verpflichtet
seien, andererseits die Verfahren zur Durchsetzung noch nicht abgeschlossen
seien. Die öffentliche Hand hätte lediglich die ungedeckten Kosten der
Unterbringung getragen. Der Jugendwohlfahrtsträger hätte zwar bisher
mit den Eltern keinen rechtskräftigen Titel zur Kostenbeitragsleistung
schaffen können, jedoch hätte beispielsweise die Mutter den Sohn
regelmäßig besucht und ihm hiebei Taschengeld für die
persönlichen Bedürfnisse gegeben, woraus folge, dass die
öffentliche Hand keine Zahlungen für das Taschengeld übernommen
hätte, außerdem auch keine Kosten für die Fahrten zur Schule. Da
zum Unterhaltsbegriff auch Taschengeldzahlungen und Kosten für Schulfahrten
und Schulutensilien gehören und diese nicht von der öffentlichen Hand
übernommen wurden, folge hieraus, dass der Unterhalt nicht zur Gänze
von der öffentlichen Hand getragen wurde.
In der Folge wurde durch die Bezirkshauptmannschaft
mitgeteilt, dass der Berufungswerber am 8.7.2005 in die Pflege und Erziehung des
Vaters entlassen wurde, und der Berufungsantrag dahingehend eingeschränkt,
dass die Familienbeihilfengewährung an den Berufungswerber direkt nur bis
zum 30.6.2005 begehrt werde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, die damit
begründet wurde, dass der Untergebrachte selbst nicht zu seinem Unterhalt
beigetragen hätte, wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen die
bisherigen Ausführungen, dass er selbst zumindest in bescheidenem
Ausmaß durch Verwendung des Taschengeldes für seine
höchstpersönlichen Bedürfnisse zum Unterhalt beigetragen habe.
Wenn auch diese Zahlungen nicht jene Höhe erreichten, dass die Mutter
selbst damit einen Familienbeihilfenanspruch bewirke, trage er selbst mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Unterhalt bei, da auch die Ausgaben
für höchstpersönliche Bedürfnisse zum Unterhalt
gehören. Diese Auslagen habe die öffentliche Hand nicht getragen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens richtete der
Unabhängige Finanzsenat mittels Vorhalt an die Bezirkshauptmannschaft x.
eine Anfrage, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren, die von ihr als
Jugendwohlfahrtsträger getragen wurden und was damit abgedeckt wurde, in
welcher tatsächlichen Höhe der Sohn Taschengeld von der Mutter
erhielt, ob es möglich sei den Geldfluss nachzuvollziehen bzw. auf welche
Weise geprüft wurde, dass das Kind tatsächlich ausreichend für
die persönlichen Bedürfnisse erhielt, weiters welche Kosten für
Schulfahrten und Schulmaterialien anfielen.
Diese Anfrage wurde folgendermaßen beantwortet: Der
mj. Berufungswerber sei vom 1.12.2004 bis 8.7.2005 im Rahmen der vollen
Erziehung im Landeskinderheim untergebracht gewesen, die Bezirkshauptmannschaft
als öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger hätte für diese Zeit
insgesamt 24.561,90 € an Unterbringungskosten getragen. Darin
enthalten seien die Tagsatzleistungen, die auch Schulfahrten und Materialien
sowie das übliche Taschengeld beinhalten. Vom Vater hätten insgesamt
1.133 € als Kostenrückersatz einbringlich gemacht werden
können. Zusätzlich hätte die Mutter laut Angaben der
Pädagog/innen dem Sohn Taschengeld in übermäßiger Höhe
zur Verfügung gestellt, sodass die persönlichen Bedürfnisse
jedenfalls sichergestellt waren. Dieser Geldfluss lasse sich allerdings nicht
mehr nachvollziehen.
Im Rahmen einer ergänzenden telefonischen
Rückfrage, insbesondere zur Vorgangsweise bei den Taschengeldzahlungen,
wurde hiezu noch mündlich erklärt: Die Höhe des Tagsatzes betrage
seit 1.7.2006 126,80 €, davor sei er etwas niedriger gewesen. Aus
diesem Tagsatz werde den Kindern gestaffelt je nach Alter ein bestimmter -
pädagogisch abgestimmter - Betrag an Taschengeld übergeben. Das
zusätzlich von der Mutter übergebene Taschengeld sei aus
pädagogischer Sicht zuviel und nicht sinnvoll gewesen. Aus diesem Tagsatz
würden den Kindern auch Schulmaterialien, Kleidung oder ähnliches
bezahlt, ebenso allfällige Kosten einer Schulfahrt, wenn diese wie im
gegenständlichen Fall mangels Familienbeihilfenzahlung nicht aus dem
Familienlastenausgleich getragen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Für minderjährige Vollwaisen gilt nach
Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass diese dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und c) füs
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser
Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der
Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in
mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob
letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche
Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. VwGH 25.4.2002,
99/15/0210 oder VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
der Berufungswerber im Streitzeitraum (nach dem eingeschränkten
Berufungsbegehren bis zum 8.7.2005) in Heimerziehung befand und dass die Eltern
in dieser Zeit jedenfalls nicht überwiegend zum Unterhalt beigetragen
haben. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass er selbst zumindest in
bescheidenem Ausmaß zu seinem Unterhalt beigetragen habe, indem er
Taschengeld, das er von der Mutter erhalten hat, für
höchstpersönliche Bedürfnisse verwendete, was zweifellos auch zum
Unterhalt eines Kindes gehört. Die Kostentragung sei daher nicht zur
Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt.
Wie im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt wurde, hat
der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger an das Heim die üblichen
für die Unterbringung mit Vollerziehung vorgesehenen Kosten geleistet, die
so gestaltet sind, dass aus ihnen auch der gesamte Unterhaltsbedarf eines Kindes
abgedeckt werden kann. Aus diesen Kosten werden vom Heim sämtliche
erforderlichen Aufwendungen für das Kind bezahlt, auch Schulmaterialien und
Kleidung, außerdem wird dem Kind ein entsprechend dem Alter
pädagogisch abgestimmter Betrag als Taschengeld für die
höchstpersönlichen Bedürfnisse übergeben. Insgesamt betrugen
die Kosten für einen Zeitraum von etwas mehr als 7 Monaten
24.561,90 €, sodass sich der durchschnittliche monatliche Aufwand
zwischen 3.350 € und 3.450 € bewegte.
Bedenkt man, dass die monatlichen Regelbedarfsätze im
Jahr 2005 für Kinder im Alter des Berufungswerbers bei 302 bis
355 € lagen, so kann nicht in Abrede gestellt werden, dass bei diesem
Aufwand neben den Kosten für die Betreibung des Heimes der Bedarf des
Berufungswerbers jedenfalls sichergestellt war und daher der
Jugendwohlfahrtsträger in der Zeit der Heimunterbringung tatsächlich
zur Gänze für seinen Unterhalt aufgekommen ist, zumal auch die
Ersatzleistungen des Vaters nur so gering waren, dass der Beitrag diesem Aufwand
gegenüber als unwesentlich anzusehen ist. Es steht außer Frage, dass
auch Taschengeldzahlungen teil des Kindesunterhalts sind. Da jedoch im
gegenständlichen Fall für die üblichen nach pädagogischen
Gesichtspunkten abgestimmten Taschengeldzahlungen - entgegen den
ursprünglichen Ausführungen - ebenfalls die öffentliche Hand
aufgekommen ist, stellen die zusätzlichen Taschengeldzahlungen, die der
Berufungswerber von der Mutter erhalten haben mag und die aus pädagogischer
Sicht nicht einmal wünschenswert waren, keinen Beitrag zu den
Unterhaltskosten dar, wobei es aus diesem Grund auch unerheblich ist, wie hoch
diese Taschengeldzahlungen letztlich tatsächlich waren.
Auf Grund dieser Feststellungen befand sich der
Berufungswerber im fraglichen Zeitraum auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege in
Heimerziehung, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6
Abs. 5 FLAG 1967 zu verneinen war. Der Berufung konnte daher kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-L/06
- Stammnummer
- 30236
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF