Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0316-K/05
Gebäude auf fremden Grund und Boden ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-K/05vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., KFZ-Meister, xy, vertreten durch
Dr. Reinhard Kern, Notar, 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 17, vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
8. Juni 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf gesonderte
Einheitswertfeststellung des auf der KG00,EZ00 befindlichen Einfamilienhauses
für R. bzw. AE T. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Schenkung wurde dem Berufungswerber (Bw.),
Bw., das unbebaute Grundstück, KG00,EZ00 übertragen. Der
Zurechnungsfortschreibungsbescheid ab dem 1. Jänner 1999 wies einen
Einheitswert von S 121.000,-- aus.
In der Folge errichtete das Ehepaar R. und AE T. auf dem
unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus. Als Bauherren des
Einfamilienhauses scheinen auf der Mitteilung über Neubauten und bauliche
Veränderungen durch die Gemeinde (Bew9) der Bw. sowie seine Ehegattin, AE
T., auf. Das Finanzamt nahm zum 1. Jänner 2000 eine Artfortschreibung des
Grundbesitzes vor. Im Einzelnen wurde mit Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2000 der Einheitswert für das Einfamilienhaus,
KG00,EZ00,Grd.St.Nr.00 mit S 271.000,-- (erhöht: S 365.000,--)
festgestellt. Der Bescheid erging an den Bw., dem die wirtschaftliche Einheit
ausschließlich zugerechnet wurde. Der Feststellungsbescheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
In der Eingabe vom 22. März 2005 teilte Bw. mit, dass
das Haus L5 ein durch die Ehegatten T. errichtetes Einfamilienhaus sei und
ersucht werde, getrennte Einheitswerte festzulegen.
Aktenkundig ist der Baubewilligungsbescheid über die
Errichtung eines Wohnhauses der Gemeinde SK vom 30. April 1998. Als Bauwerber
scheinen der Bw. und seine Ehegattin auf. Auf der Bestätigung des
Gemeindeamtes SK vom 19. September 2000 scheinen ebenfalls der Bw. und seine
Ehegattin als Bauwerber auf. Das Grundbuch weist den Bw. als alleinigen
Eigentümer des Grund/Bodens bzw. des Gebäudes aus.
Mit Bescheid vom 08. Juni 2005 wies das Finanzamt das
Ansuchen des Bw. auf getrennte Einheitswertfeststellung betreffend das durch die
Ehegatten errichtete Einfamilienhaus "L5" als unbegründet ab. Im
Wesentlichen wurde auf die §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 BewG und darauf
verwiesen, dass der Bw. grundbücherlicher Alleineigentümer sei bzw.
dass das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grundstück zu folgen
habe.
In der Berufung vom 14. Juli 2005 rügte der Bw., dass
der von ihm gestellte Antrag hinsichtlich der Liegenschaft und dem darauf
befindlichen Gebäude (Superädifikat, L5), jeweils gesonderte
Einheitswerte festzustellen, mit der Begründung, dass das Gebäude L5
ein unselbständiges Bestandteil der Liegenschaft sei und sohin ihm als
Liegenschaftseigentümer daran auch Alleineigentum zustehe, abgewiesen
worden sei. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei unberücksichtigt
geblieben, dass für die Begründung des Superädifikates keine
Formerfordernisse erforderlich seien und sohin für die rechtliche
Beurteilung, ob hinsichtlich des Gebäudes die
Superädifikatseigenschaft vorliege, das faktische Verhalten zu bewerten
sei. Dass er als Liegenschaftseigentümer auch Miteigentümer des darauf
befindlichen Superädifikates sei, stelle keinen Widerspruch dar (siehe SZ
26/83). Aufgrund eines zwischen ihm und der Ehegattin mündlich vereinbarten
Grundnutzungsverhältnisses sei das Gebäude L5 gemeinsam errichtet
worden. Dies belege auch der Bescheid des Gemeindeamtes SK vom 30. April 1998.
Weiters sei auch die Finanzierung des Gebäudes von beiden
erfolgt. Der erste Eigentumserwerb am Superädifikat sei durch die
Errichtung des Gebäudes erfolgt. Eine Urkundenhinterlegung zum ersten
Eigentumserwerb am Superädifikat sei nicht erforderlich gewesen. Der
Grundsatz "superficies solo cedit" komme nicht zum tragen, da nicht ihm allein
das Eigentumsrecht am Gebäude L5 zustehe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 3. August
2005 wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass bei einem Superädifikat
die Absicht der dauerhaften Belassung fehle. Bei einem in Massivbauweise
errichteten Gebäude sei dies jedoch auszuschließen. Dass
Nutzungsvereinbarungen und allfällige schuldrechlichte Ansprüche auf
Ersatz des Wertes der eingebauten Sachen bestünden, sei für den nach
dem Bewertungsrecht als eine Einheit zu beurteilenden Grund und Boden samt
darauf stehendem Gebäude nicht weiter relevant. Im gegenständlichen
Fall fehle überdies das Tatbestandsmerkmal eines Gebäudes auf fremden
Grund und Boden, weil nicht ein Gebäude im Gesamten auf fremden Grund
stehe. Das Gebäude sei auf dem im Alleineigentum des Bw. stehenden
Grundstückes errichtet worden. Darüber hinaus ergebe sich die
Zurechnung des Gebäudes an den Grundeigentümer auch aus § 417
ABGB; wenn nämlich jemand auf eigenen Boden ein Gebäude aufführe
und dazu (auch) fremde Materialien (von der Ehegattin aufgebrachter
Baukostenanteil) verwendet habe.
Der Bw. stellte am 26. September 2005 den Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Einzelnen führte er aus:
"Wie in der Berufung
ausgeführt, wurde das Gebäude L5 durch Herrn Bw. und dessen Ehegattin
AE T. gemeinsam errichtet und finanziert. Diesbezüglich verweisen wir auf
den rechtskräftigen Baubescheid der Gemeinde SK vom 30.4.1998. Die
Berufungsvorentscheidung führt aus, dass sich das Bewertungsrecht an den
Begriffen des Bürgerlichen Rechtes orientiert. Weiters wird ua auf den
§ 417 ABGB verwiesen, dass das Gebäude dem Grundeigentümer
zuzurechnen ist, wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude ausführt
und dazu fremde Materialen verwendet.
Bei diesem Argument blieben die Angaben unseres
Mandanten unberücksichtigt, dass nicht fremde Materialen verwendet wurden,
sondern vielmehr die Ehegattin unseres Mandanten, Frau AE T., ebenfalls
Bauherrin des Gebäudes L5 gewesen ist.
Auch das angeführte Argument, dass das
Gebäude L5 zur Gänze im Eigentum eines anderen als des
Grundstückseigentümers sein muss, damit die
Superädifikatseigenschaft bestehen kann, ist unrichtig. Diesbezüglich
wird nochmals auf die in der Berufung vom 13. Juli 2005 angeführte
Judikatur verwiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als
sie demselben Eigentümer gehören.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG gehört zum
Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs.
Gemäß
§ 51 Abs. 3 BewG gilt als
Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremden Grund und Boden errichtet
ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO werden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Bewertung von
Grundbesitz als Grundvermögen im Sinne der §§ 51 BewG ff zu
Grunde. Die wirtschaftliche Einheit beim Grundvermögen heißt
Grundstück (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum
Bewertungsgesetz, S 248). Zum Grundstück gehören neben dem Grund und
Boden die Bestandteile, insbesondere Gebäude, und das Zubehör.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und
Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse gewährt, den
nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. das Erkenntnis des
VwGH vom 12. Dezember 1985, Zlen. 85/16/0064, 0065, Slg. Nr. 6059/F, und
die Vorjudikatur).
Der im Bewertungsrecht gebrauchte Begriff "Bestandteil" ist
im Sinne des bürgerlichen Rechts auszulegen (vgl.
Twaroch-Frühwald-Wittmann, aaO 81). Als Bestandteile bezeichnet man danach
die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der
Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch
eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht
man von unselbständigen Bestandteilen, die nicht sonderrechtsfähig
sind (vgl. OHG vom 23. Mai 1985, 8 Ob 651/84, JBl 1986, 724; Koziol-Welser,
Grundriß des bürgerlichen Rechts II 11; Schwimann/Pimmer, ABGB II
§ 294 Rz 2).
Das festgebaute Haus auf einem Grundstück ist dessen
unselbständiger Bestandteil (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Dezember
1990, Zlen. 90/16/0155, 0165).
Nach der Berufungsschrift wurde das Einfamilienhaus vom
Bw., der alleiniger (zivilrechtlicher) Eigentümer von Grund/Boden und
Gebäude ist, und seiner Ehegattin errichtet bzw. finanziert. Das
Einfamilienhaus ist durch die Bauausführungen in eine so enge Beziehung zu
dem Grundstück gesetzt worden, dass es nur durch eine
substanzzerstörende Vorgangsweise "abgesondert" werden könnte. Das neu
geschaffene Einfamilienhaus stellt sich somit als unselbständiges
Bestandteil des Grundstückes dar. Es war damit bei der Bewertung des
jeweiligen Grundstückes als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2
Abs. 1 BewG einzubeziehen.
Im Berufungsfall besteht Streit über die Frage, ob
hinsichtlich des Grund und Bodens sowie des darauf errichteten
(Einfamilien-)Hauses ("Superädifikat", L5) jeweils eigene Einheitswerte
festzustellen seien oder nicht. Das Finanzamt verneint das Vorliegen "eines
Gebäudes auf fremden Grund und Boden" - also das Vorliegen einer
gesonderten wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Grundsätzlich ist festzuhalten: das Bewertungsgesetz
spricht im § 51 Abs. 3 BewG nicht von Superädifikaten, sondern
von begrifflich damit nicht identen "Gebäuden auf fremden Grund und Boden"
(vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, aaO., S 250). Die vom Bw. gemeinte
Vorschrift des § 51 Abs. 3 BewG stellt sich als eine die
grundsätzlichen Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz dieser Gesetzesstelle
erweitende Regelung (arg.: "gilt auch") dar. Gemäß
§ 51 Abs. 3
BewG gilt auch als Grundstück ein Gebäude, das auf fremden Grund und
Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und
Bodens geworden ist. Nach § 435 ABGB sind Superädifikate "Bauwerke,
die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht
stets darauf bleiben sollen". Der Vergleich dieser Bestimmungen zeigt schon auf
den ersten Blick, dass der Begriff "Gebäude auf fremden Grund und Boden iSd
BewG sich nicht mit dem Begriff des "Superädifikates" iSd § 435 ABGB
deckt. Einerseits deshalb, weil der Begriff des Bauwerks weiter ist als der des
Gebäudes, der Begriff "Bauwerk" erfasst nämlich auch
Betriebsvorrichtungen. Andererseits aber auch deshalb, weil Superädifikate
iSd § 435 ABGB nicht Bestandteile der Liegenschaft werden, während
einer Subsumtion unter § 51 Abs. 3 BewG (geradezu) nichts entgegensteht,
wenn das Gebäude nach dem Grundsatz "superficies solo cedit"
(zivilrechtlich) dem Grundeigentümer gehört. Beim Begriff
"Gebäude auf fremden Grund und Boden" handelt es sich um einen
steuerrechtseigenen Begriff (Hofmeister/Rechberger/Zita, Bauten auf fremden
Grund, S 277).
Die Subsumtion unter § 51 Abs. 3 BewG ist von zwei
Voraussetzungen abhängig:
a) Bei
dem Bauwerk muss es sich um ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn
handeln und
b) Das
Gebäude muss auf fremden Grund und Boden stehen. Ob ein Gebäude auf
fremden Grund und Boden vorliegt, beurteilt sich nach den im Steuerrecht
allgemein geltenden Grundsätzen der Zurechnung nach dem wirtschaftlichen
Eigentum.
ad Zurechnung des
Gebäudes: Von einem "Gebäude auf fremden Grund und Boden" kann
nur dann gesprochen werden, wenn das Gebäude einem anderen als dem
Grundeigentümer zuzurechnen ist
(VwGH 17.04.1989, 88/15/0097). Von diesem (schon) aus dem Wortlaut des § 51
Abs. 3 BewG gewonnenen Sinnverständnis ausgehend, werden aufgrund der
Zivilrechtslage zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:
Der
Fall, wenn das Gebäude nur zu vorübergehenden Zwecken (§ 435
ABGB) von dem Berechtigen mit dem Grundstück verbunden worden ist. Das
Gebäude wird nicht Bestandteil der Liegenschaft, es besteht nämlich
gesondert zivilrechtliches Eigentum am Gebäude. Dieser Fall trifft im
gegenständlich nicht zu.
Wird
das Gebäude nicht zu vorübergehenden Zwecken auf dem Grundstück
errichtet, dh das Gebäude so aufgeführt, dass es stets auf einer
Liegenschaft bleiben soll, bewirkt der Grundsatz "superficies solo cedit", dass
der Grundeigentümer (zivilrechtliches) Eigentum am Gebäude erlangt,
dass somit das Gebäude (unselbständiger) Bestandteil des Grund und
Bodens wird. Dass der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 BewG auch diese
Zivilrechtssituation "im Auge hatte", zeigt nicht nur der Wortlaut des " 51 Abs.
3 BewG (arg: "selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens
geworden ist"), dies erhellt auch aus der Judikatur des VwGH (24.06.1991,
90/15/0012,0113), die den im BewG gebrauchten Begriff "Bestandteil" iSd
bürgerlichen Rechtes auslegt.
Dieses zuletzt zitierte Tatbestandselement darf allerdings
nicht als vollkommen außerhalb des Bewertungssystems stehend gesehen
werden. Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit (§ 2
BewG). Bei Eigentümeridentität hinsichtlich Grund und Boden und
Gebäude ist eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen. Soll nun mit § 51
Abs. 3 BewG das (auf fremden Grund errichtete) Gebäude als solches als
wirtschaftliche Einheit erfasst werden, dürfen keine identen
Eigentumsverhältnisse vorliegen (aus Hofmeister/Rechberber/Zitta, Bauten
auf fremden Grund, S. 279).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der
zivilrechtliche Eigentümer (VwGH 18.12.1997, 96/15/0151, 19.03.2002,
99/14/0286). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
17.04.1989, 88/15/0097) ist unbestritten, dass steuerlich und damit auch
bewertungsrechtlich ein Gebäude auch einem anderen als dem
bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden kann. Ein solcher
Fall liegt u.a. vor, wenn die im § 24 Abs. 1 lit. d BAO angeführten
Voraussetzungen gegeben sind. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, "wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer
die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie
insbesondere der Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von
der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen
Eigentümer, geltend machen kann" (VwGH 19.03.2002, 99/14/0286, 28.11.2002,
2001/13/0257). Wobei die Frage der Zurechnung jeweils nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Nach Rössler/Troll,
Kommentar zum dt. Bewertungsrecht, (s. auch Ottto Taucher in
Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund, S. 279) sprechen
insbesondere für die Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums beim Errichter
von Gebäuden u.a.:
das
Recht, Einbauten und Umbauten am Gebäude ohne Genehmigung des
Grundeigentümers durchzuführen;
das
Recht, das Gebäude vor oder nach Ablauf der Vertragsdauer
abzureißen;
das
Tragen des Risikos des zufälligen Unterganges des Gebäudes
während der Vertragsdauer;
Gegen die Anerkennung
wirtschaftlichen Eigentums beim Errichter sprechen:
die
Verpflichtung, das Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer mit geringer
Entschädigung oder entschädigungslos dem Grundeigentümer zu
überlassen;
das
Recht des Grundeigentümers, das Gebäude vor oder nach Ablauf der
Vertragsdauer abreißen lassen zu können;
Unbestritten ist, dass sich der Grund/Boden wie das
Einfamilienhaus zivilrechtlich im Alleineigentum des Bw. befinden. Der Bw. ist
der Ansicht, dass es die faktischen Verhältnisse (gemeint ist damit wohl
das mündlich vereinbarte Grundnutzungsverhältnis, die gemeinsame
Errichtung und Finanzierung des Gebäudes und das gemeinsame Auftreten als
Bauwerber vor der Baubehörde) rechtfertigten, das Einfamilienhaus als
"Superädifikat" (Gebäude auf fremden Grund und Boden) zu bewerten und
ihm und seiner Ehegattin zu gleichen Teilen zuzurechnen. Der Bw. bezeichnet sich
selbst als Miteigentümer des "Superädifikates" und geht
sinngemäß davon aus, dass (auch) der Ehegattin durch die faktischen
Verhältnisse wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 Abs. 1 lit. d BAO
zukomme. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Beim Miteigentum ist das
Recht und nicht die Sache (Einfamilienhaus) geteilt. Dem einzelnen gehört
kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht immer auf die ganze
Sache. Das wirtschaftliche Eigentum iSd § 24 Abs. 1 lit. d BAO hingegen
verlangt, dass der Besitzer, auch wenn er nicht zivilrechtlicher Eigentümer
ist, den Besitz so ausüben kann, als stehe ihm die alleinige
Herrschaftsgewalt zu. Der Besitzer muss wirtschaftlich die Stellung einnehmen,
die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte
Eigentumsrecht zusteht. Der Ehegattin des Bw., der lt. mündlicher
Vereinbarung nur die Nutzung des Grundbesitzes zukommt, stehen keineswegs die
positiven Befugnisse des Eigentumsrechtes zu (zumal sie lt. Bw. lediglich
Miteigentümerin ist). Ausschließliche Substanznutzungsrechte,
ausschließliche Verfügungsrechte (Anm.: eine Parifizierung wurde
nicht vorgenommen), Belastungs-, Veräußerungsrechte sind nicht
aktenkundig. Überdies sind auch negative Inhalte des Eigentumsrechtes, die
sie befähigen, den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache,
auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem Bw.) geltend zu
machen, nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Rechte des Bw.
durch die faktischen Verhältnisse bzw. das "Miteigentum" der Ehegattin am
Gebäude eingeschränkt sind. Weder die faktischen Verhältnisse
noch die gemeinsame Errichtung und Finanzierung des Einfamilienhauses noch das
gemeinsame Auftreten als Bauwerber vermögen der Ehegattin eine Position
einzuräumen, die es rechtfertigt vom wirtschaftlichen Eigentum iSd §
24 Abs. 1 lit. d BAO zu sprechen. Angesichts der Umstände des
Berufungsfalles ist das Gebäude bewertungsrechtlich nicht (auch) einem
anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. d BAO liegen nicht vor. Im
Berufungsfall ist das nicht nur zu vorübergehenden Zwecken errichtete
Gebäude (Massivhaus) steuerlich dem Grundeigentümer zuzurechnen. Eine
gesonderte Feststellung des Einheitswertes für ein "Gebäude auf
fremden Grund und Boden" hat infolge des Grundsatzes "superficies solo cedit"
und des Umstandes, dass der Ehegattin ein wirtschaftliches Eigentum iSd §
24 Abs. 1 lit. d BAO nicht zukommt, nicht zu erfolgen.
Das Argument, wonach es kein Widerspruch sei, wenn der Bw.
als Liegenschaftseigentümer auch Miteigentümer des darauf befindlichen
"Superädifikates" sei, mag schon zutreffen. Angesichts der (starken)
Position des Bw. ist es nicht gerechtfertigt, das Einfamilienhaus
bewertungsrechtlich einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen
Eigentümer zuzurechnen bzw. steuerrechtlich von einem Gebäude auf
fremden Grund und Boden auszugehen.
Die Vorbringen des Bw., wonach für die Begründung
eines "Superädifikates" Formerfordernisse nicht erforderlich wären und
der "erste Eigentumserwerb bei Errichtung erfolgte und eine Urkundenhinterlegung
nicht erforderlich gewesen sei", gehen, angesichts der Ausführungen zu
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO ins Leere.
Was die gemeinsame Finanzierung sowie die
Nutzungsvereinbarung des Einfamilienhauses anlangt, so können sich daraus
durchaus schuldrechtliche Folgen ergeben. Daraus kann aber keineswegs ein
wirtschaftliches Eigentum im angeführten Sinn abgeleitet werden.
Schließlich fällt im Streitfall auf, dass die
Bauführung des Bw. und seiner Ehegattin in den Jahren 1998 und 1999
erfolgte. Zum 1. Jänner 2000 erging der Artfortschreibungsbescheid, mit dem
der Grundbesitz (Grund/Boden samt Einfamilienhaus) ausschließlich dem Bw.
zugerechnet wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die
nunmehr vom Bw. ins Treffen geführten Argumente lagen auch schon zum
Zeitpunkt der Erlassung des Artfortschreibungsbescheides vor, wurden aber vom
Bw. nicht aufgegriffen. Dieser Umstand unterstreicht einmal mehr die Bedeutung
des Abstellens auf objektive Kriterien bei Erlassung von Einheitswertbescheiden
(vgl. § 2 BewG).
Die Berufung war aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 435 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
EinfamilienhausSuperädifikatGebäude auf fremden Grund und Bodenwirtschaftliche Einheitzivilrechtlicher Eigentümerwirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-K/05
- Stammnummer
- 30235
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF