Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0306-G/06
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit; freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-G/06vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 12. April 2005, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
7. April 2006, betreffend die Abweisung der Anträge vom 27. Februar
2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2000, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat durch ihren Sachwalter am
18. Oktober 2005 Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
eingebracht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Berufungswerberin habe nach einer Verkühlung im Babyalter eine
Gehirnhautentzündung erlitten. Sie habe damals mit ihren Eltern in O.
gewohnt und es habe keine ärztliche Betreuung gegeben, da alle Ärzte
an der Front gewesen seien. Dies sei der Grundstein für ihre heutige
paranoide Schizophrenie gewesen. Sie habe mit großer Mühe einige
Klassen der Volksschule besucht und unter anderem vier oder fünf Kinder von
verschiedenen Vätern geboren. Drei der Kinder seien ebenfalls behindert und
in Anstaltspflege.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die beiden
Anträge mit der Begründung abgewiesen, die Berufungswerberin sei zu
einer Untersuchung vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(kurz: Bundessozialamt) nicht erschienen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird das
Nichterscheinen begründet und um neuerliche Untersuchung gebeten.
Das Gutachten eines über Auftrag des Bundessozialamtes
beauftragten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie diagnostiziert bei
der Berufungswerberin "Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern"
nach der Richtsatzposition 580 und einen Grad der Behinderung von 100%. Es
bestätigt der Berufungswerberin außerdem aufgrund der im Gutachten
genannten vorgelegten relevanten Befunde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
ab März 2005. In diesem Gutachten ist zudem wörtlich
angeführt: "Nach 3 Wochen Wartezeit keine zusätzlichen Befunde
bekommen. Die vorhandenen Befunde beschreiben nur den aktuellen Zustand. Es ist
nicht möglich von vorhandenen Befunden den Beginn der
Erwerbsunfähigkeit zu definieren."
Die beiden im Gutachten genannten Vorbefunde
diagnostizieren "ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom unklarer
Diagnose", "Polyneuropathiesyndrom mit motorischen und sensiblen
Ausfällen", "dementiellen Abbau" bzw. "altersbedingte
Abbauerscheinungen".
Nach der Aktenklage war die Berufungswerberin bis zum
Ableben des Ehegatten am 6. Dezember 2003 verheiratet, nach ihm bezieht sie
eine geringe Witwenpension mit Ausgleichszulage, und Bundespflegegeld der
Pflegestufe 3.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs.1 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben
volljährige Vollwaisen bei Vorliegen der übrigen hier genannten
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob die
Unfähigkeit der Berufungswerberin, sich wegen einer körperlichen oder
geistigen Behinderung sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten ist oder nicht.
Das zitierte fachärztliche Gutachten, dem der leitende
Arzt des Bundessozialamtes seine Zustimmung erteilt hat, sagt ausdrücklich
aus, dass es nicht möglich sei, auf Grundlage der vorhandenen Befunde den
Beginn der Erwerbsunfähigkeit zu definieren. Diese Aussage wird nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats durch die sowohl in der Anamnese
als auch in beiden im Gutachten verwerteten Befunden zum Ausdruck gebrachten
Tatsache gestützt, dass die Berufungswerberin unter (vorzeitigem bzw.
altersbedingten) dementiellen Abbau leidet. Unter Berücksichtigung dieser
Tatsache ist schlüssig, dass eine Feststellung, wann die
Erwerbsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist, aus medizinischer
Sicht wohl nicht möglich ist. Es ist jedoch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser dementielle Abbau erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher zusammenfassend
auf Grundlage des schlüssigen Gutachtens des Bundessozialamtes als erwiesen
anzunehmen, dass die Unfähigkeit der Berufungswerberin, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
ist.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 22.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-G/06
- Stammnummer
- 30231
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF