Findok · Richtlinien
GK-0200
2.3. Technische Vorschriften für Tiertransporte
überholte Fassung (bis 31.08.2022)RichtlinieBMF-010304/0019-IV/8/2007gilt ab 01.08.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2007 bis 31.08.2022.
Wortlaut laut Findok
2.3. Technische Vorschriften für Tiertransporte
(1) Die technischen Vorschriften, nach denen die Transportunternehmer die Tiere zu befördern haben, sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten.
(2) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort haben dafür zu sorgen, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden.
(3) Die Betreiber von Sammelstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere entsprechend den technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 behandelt werden. Sofern die Betreiber von Sammelstellen nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassen sind, haben sie außerdem dafür zu sorgen, dass der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Lehrgängen geschult wurde.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30226
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.08.2007 bis 31.08.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF