Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0158-L/06
Kein Eigenanspruch des Kindes bei Heimerziehung auf Kosten der öffentlichen Hand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-L/06vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Feststellung, ob sich Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auf Kosten der Jugendwohlfahrt in Heimerziehung befinden, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob die Kosten zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen werden. Wird durch den öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger der gesamte Unterhalt eines Kindes einschließlich von Taschengeldzahlungen in pädagogisch abgestimmter Höhe getragen, dann stellen darüber hinausgehende Taschengeldzahlungen durch einen Elternteil an das Kind keinen Kostenbeitrag zum Unterhalt dar, der bewirken könnte, dass ein Beihilfenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die
Bezirkshauptmannschaft xx, vom 19. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 12. Mai 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab
1. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die minderjährige Berufungswerberin stellte durch die
Bezirkshauptmannschaft x als obsorgeberechtigter öffentlicher
Jugendwohlfahrtsträger einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
ab Dezember 2004. Sie sei am 1.12.2004 im Rahmen einer Maßnahme der Gefahr
im Verzug im Landeskinderheim y untergebracht worden. Bis dahin hätte sie
bei ihrem Vater gewohnt. Dieser solle zu einer Kostenbeitragsleistung
herangezogen werden, was jedoch aller Voraussicht nach nur in sehr bescheidenem
Ausmaß möglich sein werde. Die gleiche Situation bestehe hinsichtlich
der Mutter. Die leiblichen Eltern hätten daher keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger trage nicht
die ganzen, sondern lediglich die ungedeckten Kosten der Unterbringung, sodass
sich im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ergebe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sich das Kind auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege in Heimerziehung befinde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß ausgeführt: Nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes komme es für einen Ausschluss des
Beihilfenanspruches nicht auf die Art der Unterbringung, sondern lediglich
darauf an, dass die Kostentragung ausschließlich durch die
öffentliche Hand zur Gänze erfolge. Die öffentliche Hand
hätte jedoch lediglich die ungedeckten Kosten der Unterbringung getragen.
Sie hätte zwar bisher mit den Eltern keinen rechtskräftigen Titel zur
Kostenbeitragsleistung schaffen können, jedoch hätte beispielsweise
der Vater die Tochter regelmäßig besucht und ihr hiebei Taschengeld
für die persönlichen Bedürfnisse gegeben, woraus folge, dass die
öffentliche Hand keine Zahlungen für das Taschengeld übernommen
hätte, außerdem auch keine Kosten für die Fahrten zur Schule. Da
zum Unterhaltsbegriff auch Taschengeldzahlungen und Kosten für Schulfahrten
und Schulutensilien gehören und diese nicht von der öffentlichen Hand
übernommen wurden, folge hieraus, dass der Unterhalt nicht zur Gänze
von der öffentlichen Hand getragen wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, die damit
begründet wurde, dass die Untergebrachte selbst nicht zu ihrem Unterhalt
beigetragen hätte, wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen die
bisherigen Ausführungen, dass sie selbst zumindest in bescheidenem
Ausmaß durch Verwendung des Taschengeldes für ihre
höchstpersönlichen Bedürfnisse zum Unterhalt beigetragen habe. Da
die öffentliche Hand die Auslagen für die höchstpersönlichen
Bedürfnisse und für Schulartikel nicht getragen habe, habe diese den
Unterhalt nicht zur Gänze getragen.Es wurde jedoch auch insofern auf einen
geänderten Sachverhalt hingewiesen, dass die Berufungswerberin ab Juli 2005
jedes zweite Wochenende beim Vater verbracht hätte, woraus sich ab dieser
Zeit ein vorrangiger Beihilfenanspruch des Vaters ergeben könne. In der
Folge wurde auch erklärt, dass sie mit März 2006 zum Vater entlassen
wurde, sodass das Berufungsbegehren nur den Zeitraum bis Februar 2006 umfasse.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens richtete der
Unabhängige Finanzsenat mittels Vorhalt an die Bezirkshauptmannschaft x
eine Anfrage, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren, die von ihr als
Jugendwohlfahrtsträger getragen wurden und was damit abgedeckt wurde, in
welcher tatsächlichen Höhe die Tochter Taschengeld vom Vater erhielt,
ob es möglich sei den Geldfluss nachzuvollziehen bzw. auf welche Weise
geprüft wurde, dass das Kind tatsächlich ausreichend für die
persönlichen Bedürfnisse erhielt, weiters welche Kosten für
Schulfahrten und Schulmaterialien anfielen.
Diese Anfrage wurde folgendermaßen beantwortet: Die
mj. Berufungswerberin sei vom 1.12.2004 bis 28.2.2006 im Rahmen der vollen
Erziehung im Landeskinderheim untergebracht gewesen, die Bezirkshauptmannschaft
als öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger hätte für diese Zeit
insgesamt 50.346,10 € an Unterbringungskosten getragen. Darin
enthalten seien die Tagsatzleistungen, die auch Schulfahrten und Materialien
sowie das übliche Taschengeld beinhalten. Zusätzlich hätte der
Vater laut Angaben der Pädagog/innen dem Mädchen Taschengeld in
übermäßiger Höhe zur Verfügung gestellt, sodass die
persönlichen Bedürfnisse jedenfalls sichergestellt waren. Dieser
Geldfluss lasse sich allerdings nicht mehr nachvollziehen.
Im Rahmen einer ergänzenden telefonischen
Rückfrage, insbesondere zur Vorgangsweise bei den Taschengeldzahlungen,
wurde hiezu noch mündlich erklärt: Die Höhe des Tagsatzes betrage
seit 1.7.2006 126,80 €, davor sei er etwas niedriger gewesen. Aus
diesem Tagsatz werde den Kindern gestaffelt je nach Alter ein bestimmter -
pädagogisch abgestimmter - Betrag an Taschengeld übergeben. Das
zusätzlich vom Vater übergebene Taschengeld sei aus pädagogischer
Sicht zuviel und nicht sinnvoll gewesen. Aus diesem Tagsatz würden den
Kindern auch Schulmaterialien, Kleidung oder ähnliches bezahlt, ebenso
allfällige Kosten einer Schulfahrt, wenn diese wie im gegenständlichen
Fall mangels Familienbeihilfenzahlung nicht aus dem Familienlastenausgleich
getragen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Für minderjährige Vollwaisen gilt nach
Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass diese dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und c) füs
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser
Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der
Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in
mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob
letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche
Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. VwGH 25.4.2002,
99/15/0210 oder VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
die Berufungswerberin im Streitzeitraum in Heimerziehung befand und dass die
Eltern in dieser Zeit jedenfalls nicht überwiegend zum Unterhalt
beigetragen haben. Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass sie selbst
zumindest in bescheidenem Ausmaß zu ihrem Unterhalt beigetragen habe,
indem sie Taschengeld, das sie von ihrem Vater erhalten hat, für
höchstpersönliche Bedürfnisse verwendete, was zweifellos auch zum
Unterhalt eines Kindes gehört. Die Kostentragung sei daher nicht zur
Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt.
Wie im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt wurde, hat
der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger an das Heim die üblichen
für die Unterbringung mit Vollerziehung vorgesehenen Kosten geleistet, die
so gestaltet sind, dass aus ihnen auch der gesamte Unterhaltsbedarf eines Kindes
abgedeckt werden kann. Aus diesen Kosten werden vom Heim sämtliche
erforderlichen Aufwendungen für das Kind bezahlt, auch Schulmaterialien und
Kleidung, außerdem wird dem Kind ein entsprechend dem Alter
pädagogisch abgestimmter Betrag als Taschengeld für die
höchstpersönlichen Bedürfnisse übergeben. Insgesamt betrugen
die Kosten für einen Zeitraum von 15 Monaten 50.346,10 €, was
einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von ca. 3.356 €
entspricht.
Bedenkt man, dass die monatlichen Regelbedarfsätze im
Jahr 2005 für Kinder im Alter der Berufungswerberin bei 355 €
lagen, so kann nicht in Abrede gestellt werden, dass bei diesem Aufwand neben
den Kosten für die Betreibung des Heimes der Bedarf der Berufungswerberin
jedenfalls sichergestellt war und daher der Jugendwohlfahrtsträger in der
Zeit der Heimunterbringung tatsächlich zur Gänze für deren
Unterhalt aufgekommen ist, zumal auch sicher ist, dass allfällige
Ersatzleistungen der Eltern, wenn überhaupt, nur in so untergeordnetem
Ausmaß erwartet werden können, dass der Beitrag ein unwesentlicher
sein wird. Es steht außer Frage, dass auch Taschengeldzahlungen teil des
Kindesunterhalts sind. Da jedoch im gegenständlichen Fall für die
üblichen nach pädagogischen Gesichtspunkten abgestimmten
Taschengeldzahlungen ebenfalls die öffentliche Hand aufgekommen ist,
stellen die zusätzlichen Taschengeldzahlungen, die die Berufungswerberin
von ihrem Vater erhalten haben mag und die aus pädagogischer Sicht nicht
einmal wünschenswert waren, keinen Beitrag zu den Unterhaltskosten dar,
wobei es aus diesem Grund auch unerheblich ist, wie hoch diese
Taschengeldzahlungen letztlich tatsächlich waren.
Auf Grund dieser Feststellungen befand sich die
Berufungswerberin im fraglichen Zeitraum auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege
in Heimerziehung, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6
Abs. 5 FLAG 1967 zu verneinen war. Der Berufung konnte daher kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-L/06
- Stammnummer
- 30223
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF