Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2355-W/07
Steuerpflicht von Zuwendungen eines Croupiers aus der Cagnotte, keine Anwendung der "Trinkgeldsteuerbefreiung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2355-W/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
bei der AG als Croupier nichtselbständig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2007
wurde die Arbeitnehmerveranlagung für den Bw. antragsgemäß
durchgeführt und der vom Dienstgeber dem Finanzamt übermittelte
Lohnzettel der Einkommensteuerberechnung zu Grunde gelegt. Aus diesem Lohnzettel
sind der Bruttobezug (FNR 210) in Höhe von € 72.830,78 und unter
anderem der steuerpflichtige Bezug (FNR 245) in Höhe von
€ 47.055,21 sowie die einbehaltene Lohnsteuer (FNR 260) in
Höhe von € 15.528,38 ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli
2007 erhob der Bw. Berufung und führte begründend aus:
Mit BGBl. I 2005/35 wurde
§ 3 Abs. 1 Z 16 a EStG - erstmals anzuwenden für
Veranlagungszeiträume ab 1999 - eingeführt, mit dem ortsübliche
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von
dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht,
zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung
zu zahlen ist, von der Einkommensbesteuerung befreit. Dies gilt nicht, wenn auf
Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die
direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
Aufgrund dieser Bestimmung
würden nun beim Bw. sämtliche
"Trinkgelder" und andere freiwillige
Zuwendungen der Einkommen- bzw. Lohnsteuer entzogen werden.
Die Cagnotte, aus der die
Gesamtheit der Angestellten des Spielbanken-Konzessionärs zur Gänze
ihre Einkünfte beziehe, sei rechtlich als Trinkgeldsubstitut zu werten. Der
Spielbanken-Konzessionär habe keinerlei Anspruch auf die in der Cagnotte
gesammelten Gelder, sie werden zur Gänze unter den Arbeitnehmern des
Konzessionärs aufgeteilt. Die Cagnotte sei somit als Ausnahme vom Verbot
für Arbeitnehmer von Spielbanken-Konzessionären, Zuwendungen
entgegenzunehmen, zu werten.
Die in § 3
Abs. 1 Z 16 a zweiter Satz EStG 1988 formulierte Ausnahme von der
Steuerbefreiung, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist,
erscheine in einer Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt und
verfassungswidrig.
Die Bestimmung verstoße
gegen den Gleichheitsgrundsatz, da gleiche Dienstleistungen (Trinkgelder) auch
gleich zu behandeln seien. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass
Trinkgelder z.B. im Gastgewerbe, bei Friseurbetrieben und auch Zuwendungen an
die Cagnotte nach der Intention der Trinkgeldgeber eindeutig den sie bedienenden
Personen zugewendet werden sollen. Diese Zuwendungen würden von den
jeweiligen Croupiers von den Trinkgeldgebern direkt in Empfang genommen und
ihrerseits in der Cagnotte hinterlegt. Es könne auch keinen Unterschied
machen, ob der Adressat dieser Zuwendung bzw. des Trinkgelds den gesamten Betrag
für sich allein vereinnahmen könne oder ob ihm von diesem Betrag
aufgrund der Aufteilung auf alle Dienstnehmer des Konzessionärs (Croupiers)
nur ein entsprechender Prozent- oder Promillesatz zufließe.
Die Erläuterungen zum
Initiativantrag (527/A XXII. GP) würden zum Ausdruck bringen, dass die
Cagnotte bzw. die in § 27 Abs. 3 GlSpG genannten
"Zuwendungen" das Trinkgeld für
das Personal der Spielbankunternehmung darstelle. Es könne sohin keinem
Zweifel unterliegen, dass es sich dabei um Trinkgeldzuwendungen handle und diese
vom Trinkgeldgeber ausschließlich den jeweiligen Bediensteten zugerechnet
werden.
Sowohl von der Zweckwidmung der
Kunden (Spieler) als auch von ihrer materiellen Funktion her diene die Cagnotte
als Trinkgeldsubstitut, das der
"Belohnung" einer guten Dienstleistung
des Spielbankangestellten diene (vgl. Strejcek [Hrsg.], Glücksspiele,
Wetten und Internet, Wien 2006).
Auch die tatsächliche
Verwertung bzw. Abrechnungshandhabe der Cagnotte könne nicht zu Lasten der
Dienstnehmer des Konzessionärs gehen. Es dürfe kein Unterschied
gemacht werden, ob die Abrechnung in der Praxis durch den Konzessionär oder
theoretisch von den Dienstnehmern selbst durchgeführt werde. Die
Lohnsteuerpflicht treffe ausschließlich die Dienstnehmer der Spielbank
bzw. des Konzessionärs. Die steuerliche Schlechterstellung dieser
Zuwendungen bzw. Trinkgeldsubstitute an Dienstnehmer eines Konzessionärs
sei daher system- und verfassungswidrig. In § 27 GlSpG sei
ausdrücklich formuliert, dass der Konzessionär keinen wie immer
gearteten Anspruch auf die Zuwendungen in der Cagnotte habe. Diese fließen
ausschließlich den Arbeitnehmern des Konzessionärs zu, die wiederum
gemäß
§ 27 Abs. 3 GlSpG berechtigt seien, Zuwendungen
direkt in Empfang zu nehmen und diese in den dafür vorgesehenen
Behälter (Cagnotte) zu hinterlegen.
Die Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 16 a EStG sei hinsichtlich ihrer Wortfolge
"Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher
oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist", gleichheits- und verfassungswidrig. Es
erfolge eine aus dem Abrechnungssystem nicht zu rechtfertigende steuerliche
Benachteiligung der Dienstnehmer eines Konzessionärs.
Der Bw. beantrage der Berufung
stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu aufzuheben und die
Bezüge des Bw. als "Trinkgelder"
zu qualifizieren.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Juli 2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
verwies begründend dabei auf die, in einem gleich gelagerten Fall
ergangene, Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu
RV/0049-I/07.
Mit Schreiben vom 1. August
2007 beantragte der Bw. die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
der im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu Grunde liegende
Sachverhalt in der hier rechtserheblichen Hinsicht jenem den in den
Berufungsentscheidungen vom 3. April 2007, RV/0049-I/07 und vom 23. Juli 2007,
RV/0053-I/07, entschiedenen Berufungsverfahren ident ist.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind ortsübliche Trinkgelder, die
anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite
freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu
dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, von
der Einkommensteuer befreit. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998
enden.
Die Regelung des § 3
Abs. 1 Z 16a EStG 1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A
XXII. GP) zurück, dessen Begründung lautete:
"Bislang unterliegen
Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im Rahmen
von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden können. Damit ist es
bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers
überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung
dieser baren Trinkgelder wäre jedenfalls nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich. Auch
eine Pauschalierung wäre undenkbar, da viele unterschiedliche
Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder unter den
Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an
Arbeitnehmer gewährten ortsüblichen Trinkgelder, auf die der
Arbeitnehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw.
einkommensteuerfrei gestellt werden. Damit sollen in Hinkunft auch
Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer befreit sein. Die Befreiung gilt auch
für den Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie für die Kommunalsteuer
(§ 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt
jedoch eine gesetzliche Bestimmung oder eine lohngestaltende Vorschrift vor, die
eine Annahme von Trinkgeld durch den Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es
in der Folge zu einer Verteilung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist
wie bisher von voller Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27
Abs. 3 Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den Ausschussbericht (906
BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die Befreiung nur für
ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei ergänzend erläutert
wurde, dass "Unter ortsüblichen
Trinkgeldern solche im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen
[sind]. Damit ist einerseits eine Unterscheidung auf Grund der geographischen
Lage (beispielsweise Stadt, Land) und andererseits auch eine
Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und
Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine abgestufte
Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal und "Beisl").
Die
Benennung als "Trinkgeld" alleine führt noch nicht zu einer Qualifizierung
als Trinkgeld und löst damit noch nicht die Einkommensteuerbefreiung aus.
Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt. Demnach können
bislang unter dem Titel "Löhne und Gehälter" ausbezahlte Beträge
nicht in steuerfreies Trinkgeld umgewandelt werden. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen des Weiteren provisionsähnliche Gehaltsbestandteile
sowie Umsatzbeteiligungen."
§ 27
Glücksspielgesetz (kurz: GlSpG) lautet wie folgt:
"Arbeitnehmer
des Konzessionärs
§ 27. (1) Die
Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines
EWR-Mitgliedstaates sein.
(2) Den Arbeitnehmern des
Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu
erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch
von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und
dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann
seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die
außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer
noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3)
gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern des
Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken
betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art
auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler
Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs
bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen
vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4)
Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die Arbeitnehmer des
Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer
gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte
sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen."
Nach dem von der AG
übermittelten Lohnzettel erhielt der Bw. für das Jahr 2005 einen
Bruttobezug von € 72.830,78, welcher zur Gänze aus der Cagnotte
ausbezahlt wurde und erfolgte die Verteilung der in der Cagnotte gesammelten
Gelder im Streitjahr durch den bei der AG eingerichteten Zentralbetriebsrat
(Telefonat des Referenten mit der Lohnverrechnung der AG vom 20. August 2007).
Nach Dafürhalten des Bw. wäre der ausbezahlte Bruttobezug als
"Trinkgeld" von der Einkommensteuer
befreit.
Dieser Rechtsansicht ist
entgegenzuhalten, dass die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 16 a EStG 1988 sich auf
ortsübliche Trinkgelder bezieht. Eine weitere Einschränkung ergibt
sich weiters, dass es sich um Beträge handeln muss, die zusätzlich zu
dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich)
zu zahlen ist (Fuchs in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III A Tz. 23 a zu § 3). Bestanden jedoch die Einkünfte des Bw.
ausschließlich aus Anteilen an der
Cagnotte, so kann nicht mehr von
"Trinkgeldern" im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 16 a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem wirtschaftlichen
Gehalt nach handelte es sich vielmehr um (steuerpflichtiges) Arbeitsentgelt,
selbst wenn die Cagnotte - wie der Bw. vorbringt - nach der Intention des
einzelnen Kunden (Spielers) als
"Trinkgeldsubstitut" diene. Neben
seinem Anteil an diesen nach § 27 Abs. 3 GlSpG
"für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs" gesammelten Geldern hat der Bw. kein anderweitiges
Entgelt für seine Arbeitsleistung erhalten. Wirtschaftlich betrachtet
ersetzten die Anteile des Bw. an der Cagnotte daher nicht ein Trinkgeld, welches
er auf Grund gesetzlicher Regelungen für sich persönlich nicht
annehmen durfte, vielmehr bildeten sie sein Arbeitseinkommen schlechthin.
Somit waren bereits die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16 a
erster Satz EStG 1988 nicht
erfüllt.
Darüber hinaus war dem Bw.
die direkte Annahme von Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
jedenfalls untersagt (§ 27 Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der dem Bw.
zugeflossenen Anteile aus der Cagnotte wäre gemäß
§ 3
Abs. 1
Z 16 a 2. Satz
EStG 1988 selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - dem Berufungsvorbringen
folgend - als "Trinkgeldsubstitut"
unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 a
1. Satz EStG 1988 subsumiert
werden könnten.
Gegen die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 16 a EStG 1988 wurden auch in der Fachliteratur schon
Bedenken geäußert (siehe etwa Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder -
steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur
Differenzierung nach der
"Ortsüblichkeit"
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23 a zu
§ 3). Der unabhängige Finanzsenat ist jedoch an die bestehenden,
ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Ob die vom Bw.
relevierte Verfassungswidrigkeit in § 3 Abs. 1 Z 16 a
2. Satz EStG 1988 oder aber - in Wirklichkeit - in § 3 Abs. 1
Z 16 a 1. Satz EStG 1988 vorliegt, entzieht sich der Prüfungskompetenz
des Unabhängigen Finanzsenates.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung
von der in den Entscheidungen vom 3. April 2007, RV/0049-I/07 und vom 23. Juli
2007, RV/0053-I/07 geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, weswegen
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2355-W/07
- Stammnummer
- 30219
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF