Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0613-G/07
Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer nach § 5 UmwG in eine KEG umgewandelte GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-G/07vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 8. Mai 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Haftungsbescheid vom
8. Mai 2007 nahm das Finanzamt Oststeiermark RM gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO
als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B.GmbH im
Ausmaß von 4.808,08 € in Anspruch und forderte ihn auf, diesen
Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Die
Einbringung der Abgaben bei der GmbH sei auf Grund der erfolglos verlaufenen
Einbringungsmaßnahmen sowie dem Umstand, dass die GmbH in Folge Umwandlung
aufgelöst worden sei, nicht möglich.
Da mit dem Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27. April 2007 über das
Vermögen des RM das Konkursverfahren eröffnet worden war, erfolgte die
Zustellung des Haftungsbescheides am 10. Mai 2007 an den Bescheidadressaten
"S als Masseverwalter im Konkurs RM ".
In der Eingabe vom 6. Juni 2007 erhob der
Masseverwalter gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Der
angefochtene Bescheid sei auf ihn ausgestellt. Gegenstand des Haftungsbescheides
seien Abgabenschuldigkeiten der GmbH. Unter analoger Anwendung der Bestimmung
des § 6 Abs. 3 KO sei darauf hinzuweisen, dass die vermeintliche
Abgabenschuld die Konkursmasse nicht betreffe. Es handle sich allenfalls um eine
"höchstpersönliche" Schuld des RM . Dessen Haftung für die
vermeintliche Abgabenschuld sei während des Konkursverfahrens auf sein
konkursfreies Vermögen beschränkt. Vice versa ergebe sich daraus, dass
die Konkursmasse und somit der Masseverwalter für diesen Haftungsbescheid
nicht zuständig sei bzw. wegen dieses Anspruches auch nicht auf die
Konkursmasse zugegriffen werden könne.
Es werde beantragt, den
Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahin gehend abzuändern, dass
dem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des RM
keinerlei Abgabenschuldigkeiten vorgeschrieben werden.
Nach abweislich ergangener
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2007 beantragte der Masseverwalter in
der Eingabe vom 20. Juli 2007 ohne weitere Ausführungen die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Den Aktenunterlagen kann folgender Sachverhalt entnommen
werden:
RM war alleiniger handelsrechtlicher
Geschäftsführer der am 20. April 2000 errichteten B.GmbH .
Mit dem Generalversammlungsbeschluss und Umwandlungsplan
vom 16. September 2004 wurde die Umwandlung der B.GmbH gemäß
§ 5 UmwG und die gleichzeitige Errichtung der Personengesellschaft
B.KEG beschlossen.
Am 21. Oktober 2004 wurde im Firmenbuch die
Auflösung und Löschung der B.GmbH eingetragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 UmwG idF BGBl 1996/304 können Kapitalgesellschaften unter
Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
(Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.
§ 5 Abs. 1 UmwG normiert die im
gegenständlichen Fall durchgeführte Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft:
Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die
Errichtung einer OHG, einer KG oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und
zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die
OHG, KG oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen.
Gemäß
§ 5 Abs. 5 in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 UmwG geht mit der Eintragung der
Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der
Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die Kapitalgesellschaft
erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Rechtsfolge einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist
daher die Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 19 BAO (Ritz,
BAO-Kommentar, § 19 BAO, Rz 1). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge
gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger
über (Ritz, BAO-Kommentar, § 19 BAO, Rz 4).
Der Nachfolgerechtsträger tritt somit als
Gesamtrechtsnachfolger materiell und verfahrensrechtlich in die Rechte und
Pflichten der übertragenden Kapitalgesellschaft ein (VwGH 9.11.2000,
2000/16/0376).
Somit gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge auch bereits beim
Rechtsvorgänger entstandene und festgesetzte Abgabenschulden auf den
Rechtsnachfolger über.
Schuldner der bei der B.GmbH entstandenen Abgabenschulden
ist daher ab dem Zeitpunkt ihrer Umwandlung am 16. September 2004 die B.KEG .
Die B.GmbH wurde in diesem Zeitpunkt von der Schuld frei (arg: "Schulden der
Kapitalgesellschaft gehen über").
§ 9 Abs. 1 BAO normiert eine
Ausfallshaftung. Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung sind
daher Abgabenverbindlichkeiten der Erstschuldnerin. Da jedoch im Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme des RM bei der Erstschuldnerin B.GmbH in Folge der
Umwandlung und des Übergangs der Abgabenschulden auf die B.KEG keine
Abgabenverbindlichkeiten aushafteten, war der Berufung stattzugeben und der
Haftungsbescheid vom 8. Mai 2007 aufzuheben.
Graz, am 17.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 5 Abs. 5 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 2 Abs. 2 Z 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 2 Abs. 2 Z 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-G/07
- Stammnummer
- 30189
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF