Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0001-I/06
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-I/06vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. November 2005, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2001-2003 in
Höhe von € 7.085,67 und an Umsatzsteuer für die Jahre
2001-2003 in Höhe von € 2.073,65 bewirkt habe, indem Einnahmen
nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer sei
seit vielen Jahren vollbeschäftigt beim XY. Er habe relativ viel
Außendienste und habe zudem die Anwesenheit am Dienstort mittels
elektronischer Zeiterfassung nachzuweisen. Die Geschäfte auf der Alm, vom
Einkauf, Betriebsführung bis zur Buchhaltung habe er nahezu
vollständig seiner Gattin Y überlassen, die diese Aufgabe hervorragend
und mit viel Fleiß erfüllt habe. Soweit es seine Zeit erlaubte, habe
er auch Kontrollen über den ordentlichen Geschäftsgang gemacht. Als im
Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung nach der Schließung des
Betriebes im Jahre 2004 diese Nachzahlung vorgeschrieben worden sei, sei er
buchstäblich "aus allen Wolken" gefallen. Er habe nämlich keinen
Anlass zur Sorge gehabt, weil es schon früher Prüfungen (z.B.
Getränkesteuer, Lohnsteuer) gegeben habe, ohne auch nur geringste
Beanstandungen. Er verwehre sich aber auch dagegen, nun eine Schuldzuweisung an
seine Frau vorzunehmen, weil sie seines Erachtens in der Besprechung bei der
abgabenbehördlichen Prüfung hinreichend habe erklären
können, wie es zu dieser angeblichen Abgabenverkürzung gekommen sei.
Die Jausenstation ABC sei eine typische Tiroler Alm gewesen, zu klein im
Ausmaß (Küche 3,5m x 3m; Speis 1,5m x 3m), kein Stromanschluss (nur
Notstromaggregat mit 6 KW), eigentlich für einen Winterbetrieb total
ungeeignet (keine Wärmedämmung, nur Kachelöfen, kein
wintertaugliches Warenlager), im Sommer kein Kühllager (nur ein
größerer Haushaltskühlschrank!). Der Stromanschluss an das Netz
der TIWAG hätte damals S 1,000.000,00 gekostet. Eine so hohe
Investition sei für ihn als Pächter überhaupt nicht in Frage
gekommen. Diese Umstände hätten auch zu Problemen mit der
Lebensmittelinspektion und zur Schließung des Betriebes geführt, der
inzwischen vom Eigentümer vollkommen umgebaut worden sei. Zu dieser
besonders schlechten Betriebsausstattung habe sich noch ein oft
unregelmäßiges Verkaufsgeschäft gesellt. Bei Regentagen im
Sommer sinke die Gästezahl nahezu auf Null, während bei
Schönwetter viel Betrieb herrsche. Im Winter gäbe es immer wieder
Sperrtage auf Seiten der X-Bahnen wegen Lawinengefahr für die
X-Straße, Schneeräumung oder Wind am Gletscher. Wenn dort kein
Betrieb sei, gäbe es auch keinen Betrieb auf der ABC. Auch die eigene
Schneeräumung schaffe größere Probleme und könne
öfters bei starkem Schneefall nicht geöffnet werden. Diese
betriebliche Ausgangslage müsse man kennen, um auch die Vorgangsweise bei
der betrieblichen Abwicklung zu verstehen, die sich von einem herkömmlichen
Gastbetrieb maßgeblich unterscheide. Die nachfolgende Stellungnahme
könne der Beschwerdeführer nur in einer Absprache mit seiner Frau
abgeben, da wie bereits erwähnt die Geschäfte beinahe
ausschließlich von ihr durchgeführt worden seien. Die Einleitung
dieses Verfahrens basiere auf der im Betrieb durchgeführten
Betriebsprüfung für die oben angeführten Jahre, wobei
hauptsächlich die nicht erfassten Wareneinkäufe bei der Firma Z
Prüfungsgegenstand gewesen seien. Wie mit dem Betriebsprüfer bereits
ausführlich besprochen, hätten der Beschwerdeführer und seine
Ehegattin bei dieser Firma eine Firmenkunden- und Privatkundenkarte, die sie zum
Großhandelseinkauf berechtige. Der Prüfer habe beanstandet, dass mit
der Privatkarte Wareneinkäufe für den Betrieb erfolgt seien und diese
scheinbar nicht erfasst gewesen wären. Sie seien eine große Familie
(mit Großmutter 6 Personen) und diese Mitglieder hätten sich
auch der Privatkundenkarte des Beschwerdeführers bedienen dürfen. Zum
anderen dürfe der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang auch
die unzumutbare Warenlager-Situation auf der ABC erwähnen. Die
Vorratshaltung habe zum Teil gezwungenermaßen am Wohnort in X1
durchgeführt werden müssen, um nicht in Gefahr zu laufen, dass
Produkte verderben, was immer wieder passiert sei. Im Privathaushalt seien auch
teilweise Produkte bzw. Speisen hergestellt und auf die Alm mitgenommen worden.
Hierbei möge es vorgekommen sein, dass es Überschneidungen zwischen
Privateinkauf und Einkauf für den Gastbetrieb gegeben habe. Diese
Überschneidungen seien aber wohl den besonderen Umständen
zuzuschreiben und seien ganz sicherlich nicht deshalb durchgeführt worden,
um Abgaben zu hinterziehen. Die geringe Lagerkapazität (im Sommer sei
für die Kühlung nur ein großer Haushaltskühlschrank zur
Verfügung gestanden und die Waren hätten im kleinen Schuppen nicht vor
Frost geschützt werden können) habe in Kombination mit der sehr
wetterabhängigen Auslastung des Betriebes die entsprechende Vorratshaltung
zu einem sehr schwer zu bewältigenden Problem gemacht. Sei das Wetter
schlecht oder aufgrund eisiger Kälte im Winter nur eine sehr geringe
Gästeauslastung gewesen, so sei der Beschwerdeführer auf der
Frischware sitzen geblieben und habe natürlich, soweit wie möglich,
diese im Haushalt verwendet. Eine gänzliche Erfassung im Betrieb hätte
wohl zu einem überhöhten und unglaubwürdigen Schwund geführt
und hätte bei der Kalkulation auch nachgewiesen werden müssen.
Mehrfach sei es auch vorgekommen, dass Waren verdorben seien oder im Winter
Vorräte nicht verkauft, sondern entsorgt hätten werden müssen.
Einmal sei sogar das gesamte Warenlager im Schuppen mit Ausnahme einiger
Schnapsvorräte zerstört worden. Der Betriebsprüfer habe im
Gespräch mit der Frau des Beschwerdeführers festgestellt, dass es in
diesem Fall zu fast keinen zeitlich aufeinander folgenden Wiederholungen mit
identer Ware gekommen sei, in dem Sinne, dass etwa zuerst mit der Karte
betrieblich und anschließend privat eingekauft worden wäre. Dies sei
vom Prüfer auch ausdrücklich bestätigt worden. Der
Beschwerdeführer habe niemals beabsichtigt, Abgaben zu verkürzen.
Vielmehr sei es wohl aufgrund der besonderen betrieblichen Situation zu einer
leichten Verquickung zwischen Privateinkauf und Geschäftseinkauf gekommen,
die aber im Prüfungsgespräch von seiner Frau als eigentlicher
Geschäftsführerin aufgeklärt hätte werden können.
Eigentlich habe der Beschwerdeführer dem Prüfergebnis gar nicht
zustimmen wollen. Er fühle sich überhaupt nicht schuldig und ersuche
daher das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat ab 1979 die Jausenstation ABC
in X2 gepachtet. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde der
Betrieb der Jausenstation sowie die Führung der Buchhaltung von der
Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Ausübung des
Gewerbes wurde mit 30. April 2004 eingestellt. Der Beschwerdeführer
hat die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer erklärt.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. 123 eine
Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
für die Zeiträume 2001 bis 2004 durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass hinsichtlich der Zeiträume 2001 bis 2003
Wareneinkäufe bei der Firma Z, Innsbruck, nicht in der Buchhaltung erfasst
wurden. Ein Teil dieser Rechnungen konnte vom Prüfer (aufgrund des
angebrachten Vermerks "XYZ") eindeutig dem Gewerbebetrieb des
Beschwerdeführers zugerechnet werden. Aufgrund dieser nicht erfassten
Wareneinkäufe wurden vom Prüfer die entsprechenden Umsätze
kalkuliert und der Umsatzbesteuerung unterworfen. Bei der der Einkommensteuer
wurden diese Beträge als Betriebseinnahmen angesetzt, wobei entsprechende
Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Aus den aufgrund der
festgestellten Rechnungen und durchgeführten Kalkulationen vom Prüfer
schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Umsätze und Erlöse
resultierten folgende Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer (alle
Beträge in Euro):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Summe
|
Umsatzsteuer
|
931,23
|
648,17
|
494,32
|
2.073,72
|
Einkommensteuer
|
2.887,95
|
2.202,64
|
1.995,09
|
7.085,67
Anzumerken ist, dass vom Prüfer weitere nicht in der
Buchhaltung erfasste Rechnungen der Firma Z vorgefunden wurden, die aufgrund des
Einkaufverhaltens - Einkauf "gleicher Produkte" - dem Gewerbebetrieb zugeordnet
wurden und welche die Grundlage für die Festsetzung von
Sicherheitszuschlägen bildeten. Diese Sicherheitszuschläge wurden vom
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht berücksichtigt und sind
damit auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Bescheides.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden
die Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 2001 bis
2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit
Bescheiden vom 21. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer die
Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 2001 bis 2003
vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen bestehen auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer durch Nichterklären von Umsätzen und
Einkünften eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für 2001 bis 2003 in Höhe von insgesamt € 9.159,32 bewirkt
und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Das Vorbringen, mit dem die Betriebsausstattung, das
unregelmäßige Verkaufsgeschäft und die Situation des Warenlagers
und der Vorratshaltung als Gründe für die "Überschneidungen
zwischen Privateinkauf und Einkauf für den Gastbetrieb" angeführt
wurden, stellt keine Rechtfertigung dafür dar, dass Wareneinkäufe in
erheblichem Umfang über einen mehrjährigen Zeitraum nicht in der
Buchhaltung erfasst wurden. Auch das Argument, dass es aufgrund der besonderen
Umstände Überschneidungen zwischen Privateinkauf und Einkauf für
den Gastbetrieb gegeben habe, vermag nicht zu überzeugen, weil die in
erheblichem Umfang nicht erfassten Einkäufe vom Prüfer aufgrund der
Bezeichnungen auf den Rechnungen (Vermerk "XYZ" auf den Rechnungsausdrucken)
eindeutig dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden konnten. Dem bereits von der
Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Beisein im Rahmen der
Außenprüfung vorgebrachte Argument, wonach alle diese Waren für
den Privatverbrauch gewesen wären, kann nicht gefolgt werden, weil ein
Eigenverbrauch derartiger Mengen nicht nachvollziehbar ist.
Das Beschwerdevorbringen kann somit den Verdacht
hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht beseitigen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist
bereits seit 1979 unternehmerisch tätig und verfügt damit über
umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass die Umsätze und Einkünfte in
tatsächlicher Höhe bekannt zu geben sind; hierbei handelt es sich um
Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem
Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt. Er hat zwar vorgebracht,
dass er die Betriebsführung bis zur Buchhaltung nahezu vollständig
seiner Gattin überlassen hat, weiters hat er aber auch dargetan, dass er
Kontrollen über den ordentlichen Geschäftsgang gemacht hat. Die im
Zuge der gegenständlichen Außenprüfung ermittelten Umsätze
und Erlöse weichen über einen mehrjährigen Zeitraum in
erheblichem Umfang von den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen
Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer ab. Es ergibt sich
damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die von ihm
in den hier relevanten Abgabenerklärungen bekannt gegebenen Umsätze
und Erlöse zu niedrig angesetzt waren und er damit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu
verweisen, dass die konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages nicht zum
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG gehört und daher nicht
vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
erfolgte damit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-I/06
- Stammnummer
- 30181
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF