Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1776-W/07
Hoch-/Kontrollrechnung bei Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1776-W/07vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 20. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes W., vom 19. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im streitgegenständlichen Jahr (2005) bezog der
Berufungswerber (Bw.) Pensionseinkünfte aus der gesetzlichen Pension, aus
einer Firmenpension und Arbeitslosengeld für die Monate Jänner und
Februar.
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte
der Bw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben (Nachkauf von
Versicherungszeiten) in Höhe von € 275,35 und Werbungskosten
(Gewerkschaftsbeiträge) in Höhe von € 21,60.
Der in der Folge durch das Finanzamt erlassene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde damit begründet,
dass bei der Ermittlung des Steuersatzes zuerst die steuerpflichtigen
Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden seien, Sonderausgaben
und andere Einkommensabzüge seien berücksichtigt worden und anhand der
sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer sei ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt worden und auf das Einkommen angewendet worden
(Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei der Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine
niedrigere Steuer ergebe. Im vorliegenden Fall treffe dies zu und sei der Tarif
auf das Einkommen in Höhe von € 29.448,35 anzuwenden.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass sich
in der Hochrechnung eine geringere Steuer als bei der Kontrollrechung ergebe. Im
Bescheid sei jedoch die Steuer entsprechend der Kontrollrechnung vorgeschrieben
worden.
Dem Bw. wurde eine Gegenüberstellung
Hochrechnung-Kontrollrechnung für das Kalenderjahr 2005
übermittelt.
Darauf erließ die Amtspartei eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und führte
hiezu aus, dass im streitgegenständlichen Jahr neben
Arbeitslosenbezügen lediglich Pensionseinkünfte vorlägen, sodass
eine Hochrechnung auch nur mit den Pensionsbezügen durchzuführen sei.
Zur Berechnung seien ausschließlich Pensionsbezüge herangezogen
worden und stehe außer den Gewerkschaftsbeiträgen weder der
Pauschbetrag für Werbungskosten, noch Aufwendungen in tatsächlicher
Höhe zu. Werbungskosten seien Ausgaben zur Sicherung und Erhaltung der
aktiven Einnahmen.
Im vorliegenden Fall stehe der Pensionisten-Absetzbetrag
zu, der sich jedoch gleichmäßig einschleifend zwischen
Pensionsbezügen in Höhe von € 17.000,00 und
€ 25.000,00 auf Null vermindere.
Bei der Kontrollrechnung werde das tatsächliche
Einkommen plus Arbeitslosengeld versteuert, wobei das Arbeitslosengeld dem
Aktivbezug gleichgestellt sei. Daher stünden der Verkehrs- und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie eventuelle Werbungskosten zu.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw.
schließlich vor, dass die Hochrechnung der Berücksichtigung der
Progression aufgrund des Progressionsvorbehaltes diene und nicht der Ermittlung
des Anspruches von Frei- und Absetzbeträgen. Der Anspruch von Frei- und
Absetzbeträgen richte sich nach der Art der Einkünfte. Da das
Arbeitslosengeld einem Aktivbezug gleichgestellt sei, stehe der Pauschbetrag
für Werbungskosten und der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag sowohl in
der Hochrechung als auch in der Kontrollrechnung zu. Die Hochrechnung
ändere nichts an der Tatsache, dass Arbeitslosengeld bezogen worden
sei.
Auch sei keine gesetzliche Bestimmung bekannt, die regelt,
dass in bestimmten Fällen der Hochrechnung andere Frei- und/oder
Absetzbeträge zu berücksichtigen seien, als in der
Kontrollrechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der Berufung wendet der Bw. ein, dass sich bei der
Hochrechnung eine geringere Steuer ergebe als bei der Kontrollrechnung. Diesem
Einwand ist die Amtspartei insoweit begegnet, als sie dem Bw. eine
Gegenüberstellung betreffend Hoch- und Kontrollrechnung für das
streitgegenständliche Jahr übermittelte und daraus die festzusetzende
Einkommensteuer bei der Hochrechnung und der Kontrollrechnung klar
nachvollziehbar ist.
Soweit der Bw. im Vorlageantrag ausführt, die
Hochrechnung diene der Berücksichtigung der Progression auf Grund des
Progressionsvorbehaltes, ist darauf hinzuweisen, dass im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 der Zweck der Bestimmung
angeführt ist; erhält nämlich der Steuerpflichtige bestimmte im
Gesetz aufgezählte Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld) nur für einen
Teil des Kalenderjahres, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen.
Wenn der Bw. vermeint, durch die Gleichstellung des
Arbeitslosengeldes mit einem Aktivbezug stehe der Pauschbetrag für
Werbungskosten und der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag sowohl in der
Hochrechnung als auch in der Kontrollrechnung zu, übersieht er, dass der
Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag nur zusteht, wenn Einkünfte aus
einem bestehenden Dienstverhältnis vorliegen
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988). Dass ein aufrechtes
Dienstverhältnis im gegenständlichen Jahr vorliegt, hat der Bw. nicht
vorgebracht bzw. ist auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht
ersichtlich.
Betreffend den Pauschbetrag für Werbungskosten ist zu
bemerken, dass für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen
Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag in
Höhe von € 132,00 jährlich abzusetzen ist. Dies gilt nicht, wenn
diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988). Im
streitgegenständlichen Jahr begründen die Einkünfte des Bw.
jedenfalls einen Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag, sodass in Anwendung der
zitierten Bestimmung ein Pauschbetrag für Werbungskosten nicht anzusetzen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1776-W/07
- Stammnummer
- 30177
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF