Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0309-S/06
Vertreter-Eigenschaft der das Brieffach betreuenden Freundin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-S/06vom 17.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Freundin, die berechtigten Zugang zum Brieffach hat, ist als Vertreterin des Bw tätig. Es ist daher das Verschulden der Freundin dem Bw selbst unmittelbar zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Februar 2006, StNr.,
betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
(Säumniszuschlag) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert: "Dem Antrag vom 20.1.2006 wird
stattgegeben und die mit Bescheid vom 13.1.2006, StNr., festgesetzten
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt Euro 435,40 werden auf
Euro 0,00 herabgesetzt."
Entscheidungsgründe
Der Bw hat den Kaufvertrag über eine Liegenschaft vom
10.5.2005 beim Finanzamt angezeigt. Am 25.10.2005 ergingen die
Grunderwerbsteuerbescheide. Mit Fälligkeit 5.12.2005 wäre die
Grunderwerbsteuer zu entrichten gewesen. Am 27.12.2005 wurde die
Grunderwerbsteuer tatsächlich entrichtet.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wurde ein
Säumniszuschlag in Höhe von Euro 435,40 (2 %) festgesetzt.
Mit Antrag vom 20.1.2006 ersuchte der Bw von der
Festsetzung eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
abzusehen.
Zur Frage des Verschuldens brachte der Bw vor, dass seine
Freundin die Briefe übernommen und - weil sie irrtümlich der Meinung
war, dass die Entrichtung der Grunderwerbsteuer mit dem Notar bereits geregelt
worden sei - diese in den Ordner "T. Allgemein" abgelegt habe. Dieser Eindruck
sei auch dadurch zustandegekommen, weil die Bescheide mit einem einfachen
Fensterkuvert übermittelt worden seien.
Dadurch seien die Bescheide ihm nicht zur Kenntnis gelangt.
Erst im Zuge einer Bearbeitung dieses Ordners am 22.12.2005 habe der Bw die
Bescheide entdeckt und die Grunderwerbsteuer umgehend zur Einzahlung
gebracht.
Mit Bescheid vom 3.2.2006 wies die Abgabenbehörde I.
Instanz den Antrag ab. Die Berufung vom 22.2.2006 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2006 abgewiesen. Am 4.4.2006 stellte der Bw
den Vorlageantrag.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ging bei ihrer
Beurteilung im Wesentlichen davon aus, dass deswegen ein grobes Verschulden des
Bw an der verspäteten Einzahlung der Grunderwerbsteuer gegeben sei, weil er
vor Antritt der Dienstreise dafür hätte Sorge tragen müssen, dass
durch eine geeignete Vertretung Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen seien. Weiters hätte er nach
seiner Rückkehr rechtzeitig die von der Freundin bearbeitete Ablage
überprüfen müssen, um allfällige Fristen einhalten zu
können. Durch eine geeignete Überprüfung hätte er die
Möglichkeit gehabt, die Säumnis abzuwenden und die Überweisung
rechzeitig durchzuführen.
Der Bw rügt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil
bei einer Befragung seiner Freundin zutage gekommen wäre, dass diese im
Allgemeinen sehr sorgfälltig mit den Poststücken verfährt. Auch
sei sie durch die einfache Zustellung der Bescheide zu der Meinung veranlasst
worden, dass die Grunderwerbsteuer bereits bezahlt sei und die Bescheide dienten
lediglich der Information. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht mögen
für die Büroorganisation einer Steuerberatungskanzlei gelten, sie
seinen für den privaten Bereich überzogen. Die Freundin sei sonst sehr
sorgfältig, wenn ihr einmal ein leichter Fehler unterlaufe, so treffe ihn
dabei kein Verschulden, zumal er von den Vorgängen keine Kenntnis hatte.
Auch der Vorwurf, er hätte nach der Rückkehr von der Dienstreise die
Akten überprüfen müssen, sei überzogen und
lebensfremd.
Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag setzen sich sehr
ausführlich mit den Argumenten auseinander. Seitens der Abgabenbehörde
I. Instanz wurden folgende Argumente näher ausgeführt: #
Für die Beurteilung des Verschuldensausmaßes an der Säumnis sei
ausschließlich das Verhalten des Bw entscheidend, weshalb eine Einvernahme
der Frau B.P. entbehrlich gewesen sei. # Aus der Art der Zustellung
könne kein Rückschluss auf die Wichtigkeit der Sendung gezogen werden.
# Eine Belehrung über die Behandlung von Poststücken
während der Abwesenheit des Bw wäre erforderlich gewesen und ist
offensichtlich nicht erfolgt. # Nicht die Nichtbearbeitung der Ablage,
sondern die Vorgangsweise, überhaupt Poststücke ungesehen dorthin
gelangen zu lassen, stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar. # Der Bw
sei rechtskundig und Bediensteter in einem internationalen Unternehmen, es sei
daher ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
Der Bw nimmt im Vorlageantrag - neben der Wiederholung der
Darstellung des Geschehensablaufes - zur Berufungsvorentscheidung Stellung. Mit
behördlichen Schriftstücken sei von seiner Freundin bislang immer
richtig verfahren worden. Der Irrtum, dem sie unterlegen sei, sei entschuldbar
und für ihn nicht vorhersehbar gewesen, sodass er auch nicht vorbeugen
hätte können. Zudem sei diesbezüglich seine Ausbildung und
berufliche Stellung nicht relevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Sachverhalt:
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Der Bw hat die Umstände, wie es zur Säumnis
gekommen ist, ausführlich dargelegt. Danach hat seine Freundin die Sendung
mit den Grunderwerbsteuerbescheiden übernommen und - weil sie
irrtümlich der Meinung war, dass die Entrichtung der Grunderwerbsteuer mit
dem Notar bereits geregelt worden sei - diese in den Ordner "T. Allgemein"
abgelegt. Erst im Zuge einer Bearbeitung dieses Ordners am 22.12.2005 hat der Bw
die Bescheide entdeckt und die Grunderwerbsteuer umgehend zur Einzahlung
gebracht.
B.) Beweiswürdigung:
Es bestehen seitens der Abgabenbehörde II. Instanz
keine Bedenken gegen diese Darstellung, da der Bw den Sachverhalt
ausführlich, klar und in den verschiedenen Schriftsätzen
übereinstimmend dargelegt hat. Daher ist eine Einvernahme der Frau B.P.
entbehrlich.
C.) Rechtliche Würdigung:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit.
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener
Art" (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164)
und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
grundsätzlich unbeachtlich sind.
Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge
zu betrachten ist (vgl. VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), liegt sohin die
Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die Säumnis ist objektiv eingetreten, denn die
Grunderwerbsteuer wäre am 5.12.2005 zu entrichten gewesen, wurde aber erst
am 27.12.2005 entrichtet. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte
daher zurecht.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den
Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur
leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des
Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend
sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, 21.10.93, 92/15/0100, 22.11.1996, 95/17/0112, 24.11.1989, 89/17/0116
und 24. 9.86, 86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar³, § 308 RZ
15).
Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders
nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen,
wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit
Behörden ankommt (siehe VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559 und 29.1.2004,
2001/20/0425).
Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH
11.6.1987, 87/16/0024, 8.9.1988, 88/16/0066).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der konkrete
Sachverhalt zu überprüfen. Die Abgabenbehörde I. Instanz geht
offensichtlich davon aus, dass ausschließlich das Verhalten des Bw
relevant sei und beurteilt demnach das Verhalten des Bw im Hinblick darauf, ob
diesem ein Anleitungs- oder Kontrollverschulden anzulasten sei.
Auch die Argumentation des Bw geht in die Richtung, dass
seiner Freundin ein maximal als leicht fahrlässig zu beurteilender Irrtum
unterlaufen sei, den er nicht vorhersehen und somit auch nicht verhindern habe
können, zumal sich diese bisher immer als sorgfältig und
zuverlässig erwiesen habe.
Beide Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
gehen damit von der Annahme aus, dass das Verhalten der Freundin des Bw für
den Bw nicht schädlich sein kann, sondern das Verschulden des Bw darin
begründet sei, inwieweit er durch geeignete Anleitungs- und
Kontrollmaßnahmen Vorkehrungen zur Verhinderung der Säumnis getroffen
habe.
Damit gehen beide Parteien offenbar übereinstimmend
davon aus, dass die Freundin des Bw wie eine Arbeitnehmerin des Bw zu beurteilen
wäre.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 ZustellG (Zustellung ohne
Zustellnachweis) wird ein Dokument zugestellt, indem es in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder
an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Dies ist im vorliegenden Falle
zweifelsfrei erfolgt.
§ 26 ZustellG betrifft die Zustellung ohne
Zustellnachweis. Die die Zustellung anordnende Behörde hat gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 3 ZustellG bestimmen, ob die Zustellung mit oder ohne
Zustellnachweis zu erfolgen hat. Erstinstanzliche Bescheide werden nahezu
ausschließlich ohne Zustellnachweis zugestellt.
Offensichtlich hatte die Freundin - berechtigten - Zugang
zum Brieffach. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass man - auch wenn man
an derselben Zustelladresse wohnt - das Briefgeheimnis respektiert. Der Bw hat
nicht vorgebracht, dass die Freundin das Briefgeheimnis verletzt hätte.
Also hat es diesbezügliche Absprachen bzw. Gebräuche oder Gewohnheiten
gegeben, die Briefsendungen des Lebenspartners zu sichten. Dies insbesonders
dann, wenn der Partner sich gerade auf Dienstreise befindet. Die Freundin ist
somit im Auftrag des Bw tätig geworden, jedenfalls mit seiner Billigung.
Sie handelte als seine "Vertreterin".
Es ist damit das Verhalten der Freundin dem Bw unmittelbar
zuzurechnen. Ein etwaiges Verschulden der Freundin an der Säumnis ist dem
Bw selbst anzulasten. Es ist daher zu prüfen, ob Frau B.P. im Umgang mit
den Grunderwerbsteuerbescheiden ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden trifft.
Die Abgabenbehörde II. Instanz sieht in der Ablage der
Grunderwerbsteuerbescheide in den Ordner "T. Allgemein" kein grobes Verschulden.
Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass seine Freundin - wenn auch
irrtümlich - überzeugt war, dass die Grunderwerbsteuer bereits vom
Notar vorgeschrieben und eingezahlt worden sei und daher die Bescheide lediglich
der Information dienten. Dazu hat der Bw weiters zutreffend vorgebracht, dass
man nicht alle Tage ein Haus kaufe. Zudem ist man bei einem Hauskauf bestrebt,
dass die Grunderwerbsteuer möglichst bald vorgeschrieben wird und
entrichtet werden kann, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die
Verbücherung des Kaufvertrages zu bekommen. Es besteht in der Regel kein
Bestreben bei den Abgabepflichtigen, die Entrichtung der Grunderwerbsteuer
hinauszuschieben.
Der Frau B.P. ist aber ein zusätzlicher Fehler
unterlaufen, der nach Ansicht der Abgabenbehörde II. Instanz schwerer wiegt
als die irrtümliche Ablage der Grunderwerbsteuerbescheide. Sie hat den Bw
nach dessen Rückkehr von der Dienstreise nicht über den Eingang und
die Ablage der Grunderwerbsteuerbescheide informiert.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es
selbstverständlich, dass im Falle der Abwesenheit des Partners diesem nach
seiner Rückkehr sämtliche in der Zeit der Abwesenheit eingegangenen
Briefsendungen zur Kenntnis gebracht werden.
Dieser zweite Fehler war ursächlich für die
eingetretene Säumnis. Hätte sie den Bw über den Eingang der
Bescheide informiert, hätte der Bw noch rechtzeitig den Abgabenbetrag
entrichten können.
Ursächlich für dieses zweite Fehlverhalten war
jedoch ebenfalls der oben dargestellte Irrtum, dass die Grunderwerbsteuer
bereits entrichtet worden sei und daher aufgrund der Bescheidzustellung keine
weiteren Veranlassungen zu treffen seien, die Bescheide nur zur Dokumentation
abgelegt werden müssten. Da aber beide Fehlverhalten auf dieselbe Ursache
zurückzuführen sind, können sie nicht als mehrfaches
Fehlverhalten, somit als wiederholte und auffallende Sorgfaltspflichtverletzung
beurteilt werden.
Klarzustellen ist, dass der Irrtum keinesfalls von der
Behörde, wie vom Bw vorgebracht, durch die Art der Bescheidzutellung
mitveranlasst worden sei. Dass automationsunterstützt erstellte
Erstbescheide mit normalen Fensterkuvert zugestellt werden, müsste der
Freundin bekannt sein.
Entscheidend ist, ob der das Fehlverhalten auslösende
Irrtum selbst auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Hätte die
Freundin des Bw wissen müssen, dass die Grunderwerbsteuer noch nicht
bezahlt ist? Wie der Bw zutreffend ausführt, kauft man nicht alle Tage ein
Haus. Es kann auch einem gewissenhaften und sonst sorgfältigen Menschen
eine Fehlinterpretation der Geschehensabläufe passieren. Es kann daher das
auf diesem Irrtum beruhende Fehlverhalten der Frau B.P., welches Ursache
für die Säumnis des Bw war, gerade noch als leichte
Fahrlässigkeit beurteilt werden.
Mangels groben Verschuldens waren die
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
herabzusetzen.
Salzburg, am
17. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verschuldenleichte FahrlässigkeitIrrtumAktenbearbeitung durch die FreundinZustellung ohne Zustellnachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-S/06
- Stammnummer
- 30167
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF