Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0451-K/06
Berücksichtigung des Eigenkapitalabfalls 2003 (Regelwirtschaftsjahr) bei Ausmittelung des Eigenkapitalzuwachses 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-K/06vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G, vertreten durch B,
Steuerberater in W, vom 7. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten Melk Scheibbs, dieses vertreten durch HR Dr. WB, vom 12. Juni
2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in X einen Apotheken-
und Drogeriebetrieb. Die im Streitzeitraum aus dieser Tätigkeit erzielten
Einkünfte wurde dem Finanzamt im Wege der elektronischen
Steuererklärung übermittelt.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wies das Finanzamt einen
Gesamtbetrag an Einkünften in Höhe von € 157.738,15 aus.
Nicht entnommene Gewinne wurden im Ausmaß von € 25.318,55
gemäß
§ 11a Abs.1 u. 7 EStG 1988 in der Fassung des BGBl I
2003/71 iVm § 37 leg.cit. begünstigt besteuert
(Hälftesteuersatz). Der genannte Betrag wurde vom Finanzamt anhand der
aktenkundigen Kapitalkonten der betreffenden Zeiträume wie folgt ermittelt:
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2003
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2004
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Gewinn
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95.336,53
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150.593,97
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Entnahmen
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110.722,05
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20.783,41
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61.124,54
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67.681,82
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1,73
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6.670,50
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2.204,85
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138,68
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363,00
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4,83
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72,60
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2.773,57
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5.401,67
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363,00
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1.008,19
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72,60
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555,28
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2.561,43
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439,14
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Summe
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181.453,91
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-181.453,91
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101.488,98
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-101.488,98
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Einlagen
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59.065,28
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1.000,00
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2.216,74
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19,34
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28,83
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0,75
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Summe
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61.311,60
|
61.311,60
|
1.019,34
|
1.019,34
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Anstieg
Eigenkap.
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-24.805,78
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50.124,33
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Abfall
Eigenkapital
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-24.805,78
|
|
-24.805,78
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Verbleib.
Anstieg
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25.318,55
Mit Berufungseingabe vom 7. Juli 2006 begehrte der Bw. die
begünstigte Versteuerung eines Eigenkapitalzuwachses in Höhe von
€ 50.124,33.
In der Berufungsbegründung führte der steuerliche
Vertreter wörtlich dazu aus:
"Gemäß
§ 11a (7) EStG 1988
sind dann die Änderungen des Jahres 2003 zu berücksichtigen, wenn -
wie der Gesetzgeber sagt - wie folgt vorzugehen ist: Der Anstieg des
Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr
2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden
Wirtschaftsjahrs sinkt.
In der Folge gibt der Gesetzgeber eine genaue
Anleitung, wie der zu erfassende Gewinn für die anteiligen Monate des
Jahres 2003 zu ermitteln ist. Dies bedeutet, dass diese Bestimmung nur bei einem
abweichenden Wirtschaftsjahr und nicht bei einem mit dem Kalenderjahr
bilanzierenden Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Dies auch deshalb, da die
Begünstigung des § 11a EStG 1988 erst ab der Veranlagung 2004 zum
Tragen kommt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, der Gesetzgeber habe in der Bestimmung des § 11a Abs. 7 EStG 1988
konkret erläutert, wie der Eigenkapitalabfall zu berechnen sei. Dabei gehe
dieser von einem "Wirtschaftsjahr" und nicht von einem "abweichenden
Wirtschaftsjahr" aus. Da der Bilanzstichtag im gegenständlichen Fall der
31. Dezember sei, werde das Kalenderjahr 2003 in die Berechung der
Eigenkapitalentwicklung einbezogen. Die Berechnung des Hälftesteuersatzes
sei bereits im angefochtenen Bescheid ausgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 begehrte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Ergänzend
führte dieser aus, dass die angezogene Bestimmung des § 11a
leg.cit. erst ab dem 1. Jänner 2004 gelte und somit die Veränderung
des Eigenkapitals unter Zugrundelegung der Annahme, dass sich Wirtschafts- und
Kalenderjahr decke, nicht relevant sei. Eine diametrale Beurteilung wäre
daher verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 11a EStG 1988 in der Fassung des
AbgÄG 2003 BGBl I 2003/124 ordnet an:
(1) Natürliche Personen, die
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus
jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1)
übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
(2) Bei Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter
die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der
Betrag von 100.000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern mit einem
der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die begünstigte
Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in
einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende
Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1 begünstigt besteuert
werden kann.
(3) Sinkt in einem folgenden
Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter
Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine
Nachversteuerung unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1
vorzunehmen. Nachzuversteuern ist höchstens jener Betrag, der in den
vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert
worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den
begünstigten Betrag des zeitlich am weitest zurückliegenden
Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
(4) Sind in einem Wirtschaftsjahr,
in dem aus diesem Betrieb ein Verlust entsteht, die Voraussetzungen für
eine Nachversteuerung gegeben, kann der nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit
dem Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden. Im Falle einer
Nachversteuerung ist der Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das
laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen.
(5) Im Falle der Übertragung
eines Betriebes ist die Nachversteuerung insoweit beim Rechtsnachfolger
vorzunehmen, als es zu einer Buchwertfortführung kommt.
(6) Wechselt der Steuerpflichtige
von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf eine andere
Gewinnermittlung, ist eine Nachversteuerung gemäß Abs. 3 bis 5
vorzunehmen. Die Nachversteuerung unterbleibt, soweit und solange für jedes
Wirtschaftsjahr innerhalb des Nachversteuerungszeitraums durch geeignete
Aufzeichnungen nachgewiesen wird, dass kein Sinken des Eigenkapitals eingetreten
ist. Erfolgt kein Nachweis, ist die Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr
vorzunehmen, für das kein Nachweis erbracht wird.
(7) Der Anstieg des Eigenkapitals
ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003
außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres
sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1)
des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des
Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des
Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln:
Der bei der Veranlagung 2003 zu
erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn
ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn
ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der
Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu
multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.
Strittig ist, ob im vorliegenden Fall der
Eigenkapitalabfall des Zeitraumes 2003 bei der Berechnung des begünstigten
Gewinnes für 2004 zu berücksichtigen ist, oder aber in Folge
Vorliegens eines Regelwirtschaftsjahres (2003) außer Betracht bleibt.
Die Begünstigung des § 11a EStG 1988 wurde
durch das BBG 2003, BGBl I 2003/71, im Interesse der Förderung der
Eigenkapitalbildung in das EStG eingefügt. § 11a EStG ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anwendbar (§ 124b
Z 78). Die genannte Bestimmung führt Gewinne insofern einer
begünstigten Besteuerung zu, als es zu einem Anstieg des Eigenkapitals
kommt.
Da seit Beginn des Jahres 2003 bekannt war, dass eine
entsprechende Begünstigung in das Steuerrecht implementiert wird, bestand
die Gefahr, dass Steuerpflichtige Entnahmen in das Jahr 2003 vorziehen, um in
den Folgejahren in höherem Umfang in den Genuß der Begünstigung
zu gelangen. Um derartige Vorzieheffekte hintanzuhalten, wurde durch
§ 11 Abs. 7 EStG idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, vorgesehen,
dass der Anstieg des Eigenkapitals insoweit zu kürzen ist, als das
Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004
zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen und Einlagen des
Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des
Kalenderjahres 2003 abzustellen.
Im Fall eines Regelwirtschaftsjahres 2003 - ein Derartiges
liegt im ggst Berufungsfall unstrittig vor - ist nach § 11a Abs. 7
EStG der im gesamten Kalenderjahr 2003 eingetretene Eigenkapitalabfall zu
ermitteln. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2002/2003 sowie in
Fällen einer im Kalenderjahr 2003 erfolgten Umstellung des Bilanzstichtages
ist nur der in jenem Teil des Kalenderjahres 2003 eingetretene
Eigenkapitalabfall zu ermitteln, der nicht in Zeiträume fällt, die
bereits bei der Veranlagung 2004 erfasst sind
(Doralt, EStG Kommentar, § 11a,
Tz.76).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann dem
Begehren des Bw., den Eigenkapitalabfall des Kalenderjahres 2003 bei der
Ausmittelung des steuerbegünstigten Gewinns unberücksichtigt zu
lassen, nicht gefolgt werden.
Die Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit durch die
besagte Regelung verfassungrechtliche Bestimmungen verletzt werden, steht dem
UFS nicht zu. Dieser ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1
B-VG) dazu gehalten, sein Verwaltungshandeln auf Grundlage der geltenden Gesetze
zu vollziehen. Eine Überprüfung einfachgesetzlicher Bestimmungen auf
ihre Verfassungskonformität bleibt nach geltender Verfassungs(rechts)lage
ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (vgl. Art. 144 Abs.
1 B-VG).
Klagenfurt,
am 14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-K/06
- Stammnummer
- 30155
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF