Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0110-W/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens für vorsätzliche Umsatzsteuerhinterziehung, obwohl die Ehefrau für abgabenrechliche Belange zuständig war
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0110-W/06vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen H.L., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. August 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 18. Juli
2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Verdachts der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG für die Jahre 2001 bis 2003 sowie die Monate
Jänner bis Juni 2004 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 18. Juli 2006 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als persönlich haftender
Gesellschafter der Firma S-KEG vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärung 2001 und Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
2002 und 2003, sohin unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO bewirkt habe, dass
Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 1.453,00 Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.224,00 Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 8.523,00
verkürzt
worden sei und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer
1-6/2004 in Höhe von € 2.956,00
bewirkt worden
sei und er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe
und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe. Als Begründung wurde auf die Feststellungen der am 3. Dezember 2004
abgeschlossenen Betriebsprüfung verwiesen, wonach Umsatzsteuer im oa.
Zeitraum und Umfang vorsätzlich verkürzt worden sei. Aufgrund dieses
Sachverhaltes erscheine der Verdacht des zur Last gelegten Finanzvergehens
ausreichend begründet.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
6. August 2006. Der Bf. bestreite, dass überhaupt eine Forderung
bestehe, da nach dem Konkursantrag der Firma S-KEG (Wien) von ihm ein Antrag auf
Privatkonkurs gestellt und vereinbart worden sei (Dornbirn). Im Rahmen dieses
Konkursverfahrens seien sämtliche Forderungen der beteiligten
Finanzämter berücksichtigt worden.
Der Bf.
bestreite entschieden den Vorwurf der vorsätzlichen Handlung. Er sei zu
keinem Zeitpunkt mit Finanzamtsangelegenheiten befasst oder betraut gewesen. Den
Kontakt zu Finanzbehörden habe seine damalige Gattin A. H. aufrecht
gehalten.
Für 2001
seien relevante Unterlagen wie Bilanzen, Abschlüsse, Anmeldungen etc. vom
damaligen Steuerberater erstellt und erledigt worden. Es habe in der Folge eine
Umsatzsteuernachforderung des Finanzamtes in der Höhe von € 2.032,52
(datiert mit 14. Oktober 2003) gegeben, die per Zahlungsvereinbarung mit
Herrn T. (FA 9/18/19) geregelt worden sei (siehe unten).
Die
Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei habe im März 2003 geendet.
Die Adresse: Steuerberatungskanzlei, x-Wien.
Für 2002,
2003 und 2004 seien die notwendigen Unterlagen in Absprache mit der
Steuerprüferin, Frau M., ergänzt, korrigiert und
wunschgemäß
übergeben worden (im Oktober 2004
Betriebsprüfung durch Frau M.. Zuständig und anwesend seien Frau A. H.
und die Buchhalterin Frau F.K. gewesen.
Der Bf. selbst
sei 2004 aus persönlichen Gründen weder dauerhaft in Wien noch bei der
Firma S-KEG aktiv - allerdings "de jure" weiterhin Geschäftsführer
gewesen.
Zur
Begleichung von Forderungsrückständen - sowohl das Abgabenkonto "L.H."
als auch "S-KEG" betreffend sei schon 2002 zwischen Frau H. und Herrn T. eine
Zahlungsvereinbarung getroffen worden. In der Regel seien die Zahlungen bar und
persönlich durch Frau H. erfolgt.
Der Bf. weise
nochmals darauf hin, dass er am allerwenigsten zur Klärung des Sachverhalts
beitragen könne und ersuche um Befragung der angeführten Personen, die
mit der Materie nicht nur eher vertraut seien, sondern sich auch in Wien
aufhalten würden. Die Unterlagen würden sich ebenfalls in Wien
befinden und seien dem Bf. direkt nicht zugänglich.
Die
finanzielle Situation des Bf. lasse weder einen Rechtsbeistand noch einen
Aufenthalt in Wien zu.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zunächst
darf zu den Beschwerdeausführungen, wonach der Bf. bestreitet, dass
überhaupt eine Forderung bestehe, da im Rahmen des Konkursverfahrens
sämtliche Forderungen der beteiligten Finanzämter berücksichtigt
worden seien, darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den im angefochtenen
Bescheid dargestellten Beträgen um die strafbestimmenden Wertbeträge
handelt, nach denen sich die Strafdrohung richtet. Es handelt sich entgegen der
Befürchtung des Bf. um keine Abgabenforderungen gegenüber ihm oder dem
Unternehmen, sondern nur um die rechnerischen Grundlagen für die
allfällige Bemessung einer Geldstrafe.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen,
ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die
Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in dem Hinweis
auf Feststellungen der am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Betriebsprüfung,
wonach Umsatzsteuer im oa. Zeitraum und Umfang vorsätzlich verkürzt
worden sei und somit der Verdacht des zur Last gelegten Finanzvergehens
ausreichend begründet erscheine.
Unter TZ. 15ff
des Berichtes über die Betriebsprüfung ist nachzulesen, dass infolge
der formellen Mängel der Aufzeichnungen diese nicht
ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO gewesen sind, die
Geschäftsfälle und vorhandenen Belege der Jahre 2002 und 2003 zum
überwiegenden Teil nicht aufgebucht waren und daher die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 und 2003 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden mussten. Explizite Ausführungen,
wonach der Bf. vorsätzlich Umsatzsteuer verkürzt hätte, sind dem
Betriebsprüfungsbericht entgegen der Ansicht der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht zu entnehmen.
Der Bf.
verweist zur Umsatzsteuer 2001 darauf, dass die relevanten Unterlagen wie
Bilanzen, Abschlüsse, Anmeldungen etc. vom damaligen Steuerberater erstellt
und erledigt worden sind. Dazu ist aus den Veranlagungsakten lediglich zu
ersehen, dass die Erklärung zur Umsatzsteuer 2001 vom Bf. unterfertigt
worden ist.
Zum Vorwurf
der Abgabenhinterziehung der Jahre 2002, 2003 und 2004 verweist der Bf. darauf,
dass im Oktober 2004 seine damalige Frau A. H. bzw. die Buchhalterin Frau K.F.
bei der Betriebsprüfung anwesend gewesen sind. Dass Frau A. H. zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung zuständig gewesen ist, ist auch durch
einen Hinweis in TZ. 12 des Betriebsprüfungsberichtes verifiziert,
wonach mit Vertrag vom 30. September 2004 der Bf. die
Geschäftsführung und die Geschäftsanteile an Frau A. H. als
bisherige Kommanditistin übertragen hat. Dieser Hinweis besagt jedoch
nichts darüber aus, wer in den angegebenen Jahren und Monaten, die dem Bf.
im angefochtenen Bescheid als Abgabenhinterziehung vorgeworfen werden, für
die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft intern verantwortlich war.
Der Bf.
bestreitet den Vorwurf der vorsätzlichen Handlung, da er zu keinem
Zeitpunkt mit Finanzamtsangelegenheiten befasst oder betraut gewesen wäre
und verweist zudem darauf, dass er selbst 2004 aus persönlichen
Gründen weder dauerhaft in Wien noch bei der Firma S-KEG aktiv gewesen -
allerdings "de jure" weiterhin Geschäftsführer gewesen ist.
Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit
verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insb. die §§ 119
bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst
wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen
Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder
finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei
der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu
beaufsichtigen (VwGH 28.1.2005, 2002/15/0154).
Zur Erledigung
seiner steuerlichen Agenden hat sich der Bf. zunächst bis März 2003
eines Steuerberaters bedient, andererseits wurden die Finanzamtsangelegenheiten
innerhalb der KEG offensichtlich von seiner damaligen Frau A. H. wahrgenommen,
was daraus zu schließen ist, dass sie es war, die die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat, die Gespräche mit dem
Finanzamt über Zahlungsvereinbarungen geführt und auch die
entsprechenden Zahlungen geleistet hat. Diese Arbeitsteilung innerhalb der KEG
erscheint angesichts der behaupteten Abwesenheiten des Bf. nachvollziehbar.
Im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeargument, die Unterlagen des Unternehmens
würden sich ebenfalls in Wien befinden und seien dem Bf. direkt nicht
zugänglich, ist aus dem Finanzamtsakt zu ersehen, dass Frau A. H. im
Jänner 2006 gegenüber der Finanzverwaltung mitgeteilt hat, dass der
Bf. (ihr Ex-Mann) nach Deutschland verzogen sei und es schwierig wäre,
Unterlagen von ihm zu erhalten.
Bei
Gesamtbetrachtung des Falles besteht der Verdacht, dass der Bf. über einen
längeren Zeitraum die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen
zwar persönlich völlig negierte, was schließlich auch dazu
geführt hat, dass die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2002 und 2003 wegen
formeller Mängel gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt werden mussten. Ebenso erscheint aufgrund der Nachforderung an
Umsatzsteuer 2001 der Verdacht einer Verletzung von abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zumindest in objektiver Hinsicht ebenfalls gegeben.
Allerdings hat
der Bf. die Finanzamtsangelegenheiten nicht selbst wahrgenommen hat, sondern
sich einerseits eines Steuerberaters bedient, andererseits sind die damalige
Ehefrau und die Buchhalterin mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden
innerhalb der KEG betraut gewesen, die in dem Betriebsprüfungsbericht
festgestellten formellen Mängel wären somit in den
Verantwortungsbereich anderer Personen als dem Bf. gefallen, sodass dem Bf.
seine Vorgangsweise allenfalls als Fahrlässigkeit angelastet werden kann,
da er es unterlassen hat, seine Kontroll- und Überwachungspflichten
entsprechend auszuüben. Angesichts der Tatsache, dass aus dem gesamten
Akteninhalt keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder gar
wissentliches Verhalten zu ersehen sind, war der Beschwerde hinsichtlich des
Verdachts einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a FinStrG stattzugeben.
Die
Beantwortung der Frage, ob sich der Bf. wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer 2001 bis 2003 verantworten wird
müssen bzw. ob (auch) eine andere Person als Täter(in) in Frage kommt,
bleibt der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0110-W/06
- Stammnummer
- 30152
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF