Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2125-L/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2125-L/02vom 11.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Einbringung eines Rechtsmittels wird schon auf Grund der Bestimmung des § 254 BAO die zwangsweise Einbringung von angefochtenen Abgaben nicht gehemmt. Schließlich kann der Bw. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgaben richten, nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geltend machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Verfügung einer
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung für Abgaben in
Höhe von € 47.980,58 sowie Gebühren und Barauslagen in
Höhe von € 489,09 vom 23. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit dem Anbringen vom
17. Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für 1998 bis 2000, sowie den Vorauszahlungebescheid für 2002 vom 7.
12. 2001 eine Berufung eingebracht und "den Aufschub der Zahlung lt. § 212a
BAO" beantragt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16. April 2002 den
Antrag gemäß
§ 212a BAO mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung der Berechnung des
auszusetzenden Betrages enthalte.
Das Finanzamt stellte am 23. Juli 2002 über
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 47.980,58 einen
Rückstandsausweis aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte das Finanzamt
gegenüber einem im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten
Drittschuldner für Abgaben in Höhe von € 47.980,58 sowie
Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 489,09 die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung vom 20. August 2002, in der ausgeführt wurde, dass der
Abgabenforderung eine Schätzung zu Grunde liege und sich deren
Unrichtigkeit durch Vorlage sämtlicher Unterlagen als unrichtig erwiesen
hätte.
Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2002 abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 7. Oktober 2002 wurde
vorgebracht, dass sämtliche Unterlagen dem Finanzamt vorliegen würden
und mit einer richtigen Berechnung der Steuerschuld zu rechnen sei. Es wurde
auch noch darauf hingewiesen, dass der Bw. mit Schreiben vom 1. August 2002
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabenschuldners durch Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
ist die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid lag ein
Rückstandsausweis vom 23. Juli 2002 zu Grunde. Soweit der Bw.
Einwendungen gegen den Anspruch und die Durchführung der Vollstreckung
vorbringt und dies mit der Einbringung einer Berufung und einer derzeit
anhängigen Betriebsprüfung begründet, ist dem Bw. entgegen zu
halten, dass durch die Einbringung eines Rechtsmittels schon auf Grund der
Bestimmung des § 254 der Bundesabgabenordnung die zwangsweise
Einbringung der angefochtenen Abgaben nicht gehemmt wird. Schließlich kann
der Bw. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der
Abgaben richten, nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des
Vollstreckungsverfahrens geltend machen.
Soweit der Bw. auf die Einbringung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung vom 1. August 2002 hinweist, übersieht er,
dass dieser Antrag erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen
ist. Demnach konnte dieser Antrag in keiner Weise einen Einfluss auf die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben.
Linz,
11. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2125-L/02
- Stammnummer
- 3013
- Gültig
- 11.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF