Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0989-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0989-L/06vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 14. Juli 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xxxx, für die Zeit ab August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.7.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die vier minderjährigen
Kinder des Berufungswerbers für die Zeit ab August 2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden. Eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung führe zu keinem Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass der
Berufungswerber seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Der Berufungswerber habe bis zum Inkrafttreten der
Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des §
3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für
seine minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen. Der
Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder würden sich seit
mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle
dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2
des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3
des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch
der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg.
11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem Berufungswerber
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und der Berufungswerber habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der
plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG
sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3
leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich
das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des
Gesetzes aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber
ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit denen
dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen für die vier Kinder des Berufungswerbers ab
August 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0989-L/06
- Stammnummer
- 30110
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF