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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0344-F/07

Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-F/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch BDO Tschofen Treuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 13, vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2007, B 779/07 die Berufungsentscheidung des UFS vom 27. April 2007, RV/0192-F/06 aufgehoben und ausgesprochen dass es sich um einen Anlassfall im Sinne des § 140 Abs 7 B-VG handelt. Über die Berufung wurde erwogen: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz ist auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Hat der VfGH im aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt (wie gegenständlich im Erkenntnis G 23/07: Fristsetzung 31. Juli 2008), so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Im fortgesetzten Verfahren ist nunmehr der Berufung Folge zu geben und der Schenkungssteuerbescheid vom 6. Februar 2006, ErfNr 203.723/2005, ersatzlos aufzuheben, da der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde des Berufungsführers laut Beschluss des VfGH vom 28. Juni 2007, B 779/07, Anlassfallwirkung zukommt und damit die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG in diesem Anlassfall rechtswidrig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 27. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0344-F/07
Stammnummer
30107
Gültig
27.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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