Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0344-F/07
Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-F/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch BDO Tschofen
Treuhand GmbH, 6800 Feldkirch, Gallmiststraße 13, vom
13. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
6. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG als
verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni
2007, B 779/07 die Berufungsentscheidung des UFS vom 27. April 2007,
RV/0192-F/06 aufgehoben und ausgesprochen dass es sich um einen Anlassfall im
Sinne des § 140 Abs 7 B-VG handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle
Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz ist auf alle vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden. Hat der VfGH im aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt (wie
gegenständlich im Erkenntnis G 23/07: Fristsetzung 31. Juli 2008), so
ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Im fortgesetzten Verfahren ist nunmehr der Berufung Folge
zu geben und der Schenkungssteuerbescheid vom 6. Februar 2006, ErfNr
203.723/2005, ersatzlos aufzuheben, da der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde des
Berufungsführers laut Beschluss des VfGH vom 28. Juni 2007, B 779/07,
Anlassfallwirkung zukommt und damit die Anwendung der als verfassungswidrig
aufgehobenen Gesetzesstelle § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG in diesem Anlassfall
rechtswidrig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-F/07
- Stammnummer
- 30107
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF