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05 2201/6-IV/5/91
Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere
geltende FassungErlass05 2201/6-IV/5/91vom 19.12.1991
Wortlaut laut Findok
Da Inhaberschuldverschreibungen wie
Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und Teilschuldverschreibungen durch
Massenemission und Stückelung (Schaffung kleinerer Einheiten)
gekennzeichnet sind und die gesonderte Verwahrung solcher jedem einzelnen
Depotkunden gehörenden Wertpapiere in Form der Sonderverwahrung
(Streifbandverwahrung) oder Summenverwahrung (Tauschverwahrung) umständlich
ist, besondere Kosten verursacht und eine Rationalisierung im Bereich des
Effektenwesens erschwert, wird in zunehmendem Maße dazu übergegangen,
solche Wertpapiere nur mehr in Sammelverwahrung zu nehmen.
Die Sammelverwahrung ist dadurch gekennzeichnet, dass
vertretbare Wertpapiere derselben Art vom Verwahrer ungetrennt von den eigenen
Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt werden (§
4 Abs. 1 Depotgesetz). Der Verwahrer (zB eine Bank), dem Wertpapiere zur
Sammelverwahrung anvertraut werden, kann sie
a) selbst, also im eigenen Haus, aufbewahren (auch
"Haussammelverwahrung" genannt),
b) durch irgendeine andere Bank, die keine
Wertpapiersammelbank ist, in Drittverwahrung aufbewahren lassen (auch
"Haussammelverwahrung" genannt), oder
c) durch eine Wertpapiersammelbank in
Drittverwahrung (§ 4 Abs. 2 Depotgesetz) aufbewahren lassen (auch
"Girosammelverwahrung" genannt).
Der Verwahrer kann zwischen sogenannter
"Haussammelverwahrung" und sogenannter "Girosammelverwahrung" wählen und
sie auch mischen. Es können daher alle zur Sammelverwahrung anvertrauten
Wertpapiere derselben Art nach lit. a, lit. b oder lit. c oder es können
Teile einer Wertpapierart nach lit. a, lit. b oder lit. c aufbewahrt werden. Der
Verwahrer kann dabei nach geschäftlicher Zweckmäßigkeit
vorgehen.
Bei der Sammelverwahrung bilden alle von einem Verwahrer
sammelverwahrten Stücke derselben Wertpapierart eine
Miteigentumsgemeinschaft, gleichgültig, ob die Wertpapiere im eigenen
Tresor liegen oder durch Drittverwahrer aufbewahrt werden. Es gibt somit in
einer Wertpapierart so viele Miteigentumsgemeinschaften, als Verwahrer
Stücke derselben Wertpapierart für Kunden und gegebenenfalls für
sich sammelverwahren. Die einzelnen Miteigentumsgemeinschaften greifen aber bei
Drittverwahrung, also dann ineinander, wenn ein Verwahrer einen Sammelbestand
ganz oder zum Teil durch einen anderen Verwahrer (Drittverwahrer)
sammelverwahren lässt, der auch von anderen Kunden Wertpapiere derselben
Art aufbewahrt. Bei einer Wertpapiersammelbank bilden daher die Bestände
der Kunden (Nichtbankier- und Bankierkunden) ein und desselben Verwahrers und
der Eigenbestand eine Miteigentumsgemeinschaft.
Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so
entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen
Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers
gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils
ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag
die Stückzahl (§ 5 Abs. 1 Depotgesetz).
Durch die Sammelverwahrung von Inhaberschuldverschreibungen
(Teilschuldverschreibungen) tritt deren urkundliche Verkörperung immer mehr
in den Hintergrund. Um sie aber nicht ganz aufgeben zu müssen, wird statt
vieler Einzelurkunden nur noch eine Global- oder Sammelurkunde hergestellt, die
eine Mehrzahl von Einzelrechten zusammenfasst und verbrieft.
Sehen die Ausgabebedingungen die dauernde Verkörperung
der Einzelstücke in einer Global- oder Sammelurkunde vor (§ 24 lit. b
Depotgesetz), was in zunehmendem Maße der Fall ist, so gibt es keine
Einzelstücke und damit auch keine Wahl zwischen Sonderverwahrung
(Streifbandverwahrung) bzw. Summenverwahrung (Tauschverwahrung) einerseits und
Sammelverwahrung andererseits. Im Fall einer dauernden Global- oder
Sammelurkunde gibt es daher auch keinen Anspruch des Hinterlegers auf Ausfolgung
der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere.
Diese Entwicklung hin zu dauernden Global- oder
Sammelurkunden erschwert zunehmend die Bestellung von nach den
Abgabenvorschriften zu leistenden Sicherheiten (siehe zB § 20 Abs. 2 MinStG
1981, § 12 Abs. 1 TabStG 1962, § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) oder von Seiten der
Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheiten (siehe zB § 160 Abs. 4 BAO)
durch Erlag von inländischen Wertpapieren gemäß
§ 222 Abs.
1 BAO, da die Hinterlegung einer Global- oder Sammelurkunde wegen des darin
verbrieften Wertpapiervolumens (zB einer ganzen Anleihe) und des Umstandes, dass
der Besteller der Sicherheit in der Regel nur über einen mehr oder weniger
großen Anteil an diesem Wertpapiervolumen verfügt, so gut wie
ausgeschlossen ist. Das hat aber wiederum zur Folge, dass an solchen
Wertpapieren kein Pfandrecht gemäß
§ 222 Abs. 2 BAO für den
Anspruch begründet werden kann, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung
erfolgt, da ein Erlag solcher Wertpapiere - im Sinne von Hinterlegung - bei der
Abgabenbehörde nicht möglich ist.
Während also bei einer Wertpapier-Sicherheitsleistung
gemäß
§ 222 Abs. 1 BAO aufgrund des Abs. 2 leg. cit. mit dem
Erlag der Wertpapiere bei der Abgabenbehörde an diesen ein (gesetzliches)
Pfandrecht begründet wird, kann eine Bankdepot-Sicherheitsleistung
gemäß Abs. 3 leg. cit. nur durch eine Verpfändung des Bankdepots
bestellt werden. Letzterenfalls bedarf es daher für die Begründung des
Pfandrechts eines zwischen dem Besteller der Sicherheit und der Republik
Österreich als Abgabengläubiger (diese vertreten durch das namentlich
anzuführende Finanzamt) abzuschließenden Rechtsgeschäftes
(Pfandbestellungsvertrag). Für den Erwerb des Pfandrechts an dem neu
eingerichteten Pfanddepot (Bankdepot) ist weiters erforderlich, dass der
Verwahrer von der Verpfändung verständigt und die Verpfändung im
Verwahrungsbuch (§ 11 Depotgesetz) umfang- und datumsmäßig
angemerkt wird.
Kann im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigte Entwicklung
eine Sicherheit durch den Erlag von inländischen Wertpapieren nach §
222 Abs. 1 BAO nicht oder nur schwer beschafft werden, was bei
Inhaberschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) schon die Regel ist, so
ist anstelle dessen gemäß
§ 222 Abs. 3 BAO eine
Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapier-Bankdepots zuzulassen,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Über die Aufbewahrung der als Sicherheit
dienenden Wertpapiere muss ein zwischen dem Besteller der Sicherheit und dem
Verwahrer rechtswirksam abgeschlossener schriftlicher Depotvertrag vorliegen,
der dem die Republik Österreich vertretenden Finanzamt vorzulegen
ist.
2. Verwahrer der als Sicherheit dienenden
Wertpapiere darf nur eine Bank im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, die
Oesterreichische Nationalbank oder die Österreichische Postsparkasse
sein.
3. Der Besteller der Sicherheit muss alleiniger
Depotinhaber (Kontoinhaber) sein. Gemeinschaftsdepots ("Und-Depots",
"Oder-Depots") bzw. Gemeinschaftskonten ("Und-Konten", "Oder-Konten") sind nicht
zulässig.
4. Wurde im Rahmen eines Depots (Kontos) für
die Aufbewahrung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere ein Pfanddepot, dh.
ein Sub(Septo)depot bzw. Sub(Septo)konto errichtet, so muss der Besteller der
Sicherheit alleiniger Inhaber des Sub(Septo)depots bzw. Sub(Septo)kontos
sein.
5. Für eine Sicherheitsleistung kommen nur
inländische mündelsichere Wertpapiere in Betracht. Inländische
Wertpapiere liegen vor, wenn sich der Sitz des Emittenten im Inland
(Bundesgebiet) befindet. Mündelsicherheit ist gegeben, wenn die Wertpapiere
gemäß
§ 230b ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
sind.
6. Der Depotvertrag muss die Möglichkeit einer
unregelmäßigen Verwahrung (§ 8 Depotgesetz) ausdrücklich
ausschließen.
7. Der Depotvertrag muss Zurückbehaltungs- und
Pfandrechte (§ 9 Depotgesetz) ausdrücklich ausschließen.
8. Der Depotvertrag muss die Anwendung der
Bestimmungen des Unterabschnitts III (Sicherheiten) des Abschnitts A
(Allgemeines) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
österreichischen Kreditunternehmungen ausdrücklich
ausschließen.
9. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche
Verpflichtung des Verwahrers zur unaufgeforderten schriftlichen Mitteilung der
Verwahrungsbuchanmerkung (§ 11 Depotgesetz) über die
ausschließlich zugunsten der Republik Österreich erfolgte
Verpfändung des Wertpapierdepots (Wertpapierkontos) an das die Republik
Österreich vertretende Finanzamt enthalten.
10. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche
Verpflichtung des Verwahrers enthalten, alle Veränderungen im Bestand der
als Sicherheit dienenden Wertpapiere dem die Republik Österreich
vertretenden Finanzamt unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
11. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche
Verpflichtung des Verwahrers enthalten, dem die Republik Österreich
vertretenden Finanzamt über dessen Verlangen jederzeit eine
Depotaufstellung zu übersenden, aus der die als Sicherheit dienenden
Wertpapiere zu ersehen sind.
12. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche
Verpflichtung des Verwahrers enthalten, Kapitalrückflüsse aus den als
Sicherheit dienenden Wertpapieren (zB Tilgungs- oder Verkaufserlöse) einem
ausschließlich zugunsten der Republik Österreich, diese vertreten
durch das namentlich anzuführende Finanzamt, dem gegenüber die
Sicherheitsleistung zu erbringen ist, gesperrten Konto (Sub- oder Septokonto)
gutzuschreiben und erst nach Vorliegen einer schriftlichen
Zustimmungserklärung dieses Finanzamtes an den Kontoinhaber freizugeben.
Diese Beschränkung gilt nicht für gutzuschreibende Zinsen. Eine
finanzamtliche Zustimmungserklärung ist nicht erforderlich, wenn
Kapitalrückflüsse bei Fälligkeit zur Nachschaffung von
Wertpapieren im Sinne des vorstehenden Punktes 5 verwendet und diese Wertpapiere
im Anschluss daran zwecks Auffüllung des der Sicherheitsleistung dienenden
Wertpapierbestandes ungesäumt in das verpfändete Wertpapier-Bankdepot
aufgenommen werden.
13. Über die Verpfändung der als
Sicherheit dienenden Wertpapiere muss ein zwischen dem Besteller der Sicherheit
und der Republik Österreich, diese vertreten durch das namentlich
anzuführende Finanzamt, dem gegenüber die Sicherheitsleistung zu
erbringen ist, rechtswirksam abgeschlossener schriftlicher
Pfandbestellungsvertrag vorliegen.
14. Die Verpfändung der als Sicherheit
dienenden Wertpapiere muss ausschließlich zugunsten der Republik
Österreich, diese vertreten durch das namentlich anzuführende
Finanzamt, erfolgen.
15. Die Abgabenforderungen der Republik
Österreich, zu deren Besicherung die Wertpapiere verpfändet sind, sind
im Pfandbestellungsvertrag namentlich und betragsmäßig so genau zu
bezeichnen, dass jeder Irrtum ausgeschlossen ist.
16. Dem Pfandbestellungsvertrag ist als
integrierender Bestandteil eine Depotaufstellung mit Bewertung der
verzeichneten, von der Pfandbestellung umfassten Wertpapiere
anzuschließen.
17. Der Pfandbestellungsvertrag muss die
ausdrückliche Verpflichtung des Bestellers der Sicherheit enthalten, den
Wertpapierbestand des Pfanddepots zu ergänzen oder angemessen zu
verstärken, falls dessen Wert (zB durch Tilgungen, Verkäufe oder
Kursverluste) zur Besicherung der Abgabenforderungen nicht mehr ausreichen
sollte.
Depot- und Pfandbestellungsverträgen, die dem Muster
der Anlage entsprechen, kann, wenn die unter den vorstehend genannten Punkten 2
und 5 angeführten Bedingungen erfüllt sind, seitens der
Abgabenbehörden zugestimmt werden, sofern nicht zusätzliche
Vertragsbestimmungen den vorstehend genannten Bedingungen entgegenstehen.
Anlage: Muster eines
Depot- und Pfandbestellungsvertrages
Zwischen
der/dem
_______________________________________________________ als Besteller einer
gemäß
§ ________ (Rechtsgrund der Sicherheitsleistung, zB §
20 Abs. 2 MinStG 1981) zu leistenden Sicherheit, der ________________________
(Bank) als Verwahrer und der Republik Österreich, diese vertreten durch das
Finanzamt _____________________, wurde nachstehender
DEPOT- UND
PFANDBESTELLUNGSVERTRAG
abgeschlossen:
1. Zum Zweck der Verpfändung inländischer
mündelsicherer Wertpapiere hat der Besteller der Sicherheit als alleiniger
Konto- und Depotinhaber ein Pfanddepot, dh. ein Subdepot (Septodepot) mit der
Nummer __________________ und der Subbezeichnung (Septobezeichnung) "Republik
Österreich - Finanzamt ____________________" eingerichtet.
2. Der Verwahrer ist nicht berechtigt, die hinterlegten
Wertpapiere einem Depot der Republik Österreich anzuschließen.
3. Eine unregelmäßige Verwahrung (§ 8
Depotgesetz) der von diesem Vertrag umfassten Wertpapiere wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
4. Der Verwahrer verzichtet ausdrücklich auf das
Zurückbehaltungs- und Pfandrecht gemäß
§ 9
Depotgesetz. Die Anwendung der Bestimmungen des Unterabschnitts III
(Sicherheiten) des Abschnitts A (Allgemeines) der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in
seiner jeweiligen Fassung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Der Verwahrer verpflichtet sich, die im Verwahrungsbuch
(§ 11 DepG) erfolgte Anmerkung der Verpfändung der in dem Subdepot
(Septodepot) hinterlegten Wertpapiere dem Finanzamt
______________________________ unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Der Verwahrer verpflichtet sich, jede Veränderung
des Subdepots (Septodepots) dem Finanzamt ______________________________
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Der Verwahrer verpflichtet sich, über die in dem
Subdepot (Septodepot) hinterlegten Wertpapiere dem Finanzamt
______________________________ jährlich eine Depotaufstellung zum 31.
Dezember mit Bewertung der verzeichneten Wertpapiere zu übermitteln.
Gleichzeitig verpflichtet sich der Verwahrer, über Verlangen des
Finanzamtes diesem jederzeit eine solche Depotaufstellung neuesten Standes zu
übermitteln. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf das zum
Pfanddepot gehörende Subkonto (Septokonto).
8. Verfügungen über das Subdepot (Septodepot)
sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Finanzamtes
________________________________ möglich.
9. Kapitalrückflüsse (Tilgungserlöse) werden
einem zum Subdepot (Septodepot) gehörenden und ausschließlich
zugunsten der Republik Österreich, diese Vertreten durch das Finanzamt
___________________________, gesperrten Subkonto (Septokonto) gutgebracht und
erst nach Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des
Finanzamtes ___________________________ freigegeben. Einer
Zustimmungserklärung bedarf es nicht, wenn für den Gegenwert der
Kapitalrückflüsse bei Fälligkeit inländische
mündelsichere Wertpapiere in gleichem Ausmaß (Nennbetrag)
nachgeschafft und in das Subdepot (Septodepot) aufgenommen werden.
10. Abreifende Zinsen stehen zur freien Verfügung des
Bestellers der Sicherheit.
11. Zur Besicherung der Forderung(en) der Republik
Österreich,
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(Bezeichnung der Abgabe)
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(Höhe der Abgabe)
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an _________________________
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von S __________
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an _________________________
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von S __________
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an _________________________
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von S __________
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an _________________________
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von S __________
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insgesamt von S
__________
verpfändet der Besteller der Sicherheit die auf dem
Subdepot (Septodepot) derzeit und künftig hinterlegten Wertpapiere
ausschließlich an die Republik Österreich, diese vertreten durch das
Finanzamt _____________________________.
12. Die derzeit auf dem Subdepot (Septodepot)
hinterlegteninländischen mündelsicheren Wertpapiere und ihre Bewertung
sind der beiliegenden Depotaufstellung, die einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages bildet, zu entnehmen.
13. Der Besteller der Sicherheit weist hiemit die
___________________ (verwahrende Bank) an, die hinterlegten Wertpapiere im Namen
der Republik Österreich, diese vertreten durch das Finanzamt
_________________________, innezuhaben.
14. Der Besteller der Sicherheit verpflichtet sich, den
Wertpapierbestand des Subdepots (Septodepots) zu ergänzen oder angemessen
zu verstärken, falls dessen Wert (zB durch Tilgungen, Verkäufe oder
Kursverluste) zur Besicherung der unter Punkt 11 genannten Forderung(en) nicht
mehr ausreichen sollte.
15. Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung errichtet.
Jeder Vertragspartei steht eine Ausfertigung zu. Die Kosten der Errichtung
dieses Vertrages und der Depotverwaltung trägt der Besteller der
Sicherheit.
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______________,
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am ___________
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(Ort)
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(Datum)
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(rechtsgültige
Zeichnung des Bestellers der Sicherheit)
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______________,
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am ___________
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___________________________
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(Ort)
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(Datum)
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(rechtsgültige
Zeichnung des Verwahrers)
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______________,
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am ___________
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___________________________
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(Ort)
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(Datum)
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(rechtsgültige
Zeichnung und Amtssiegel des Finanzamtes)
Normen und Schlagworte
- § 222 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 05 2201/6-IV/5/91
- Stammnummer
- 30079
- Gültig
- 19.12.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF