Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1665-L/02
Gleichbehandlungsgrundsatz, Richtigkeit der Abgabenvorschreibungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1665-L/02vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 13.11.2000, mit dem die Bw. als
Haftungspflichtige gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. S-GmbH im Ausmaß von S 2,335.046,72
(€ 169.694,46) in Anspruch genommen wurde, wie folgt
entschieden: Der
Berufung wird dahin stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 145.275,41
eingeschränkt wird:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
28.147,93
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.02.96
|
1.142,49
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
8.652,79
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
16.02.98
|
24.489,51
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
16.02.98
|
489,81
|
Umsatzsteuer
|
05/00
|
15.06.00
|
355,37
|
Gewerbesteuer
|
1994
|
07.07.00
|
1.558,88
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
07.07.00
|
34.147,51
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
07.07.00
|
4.652,66
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
07.07.00
|
3.448,91
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
07.07.00
|
181,68
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
07.07.00
|
104,21
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
31,18
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
682,98
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
93,02
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
68,97
|
Umsatzsteuer
|
06/00
|
17.07.00
|
249,63
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/00
|
16.08.00
|
437,49
|
Umsatzsteuer
|
07/00
|
16.08.00
|
151,52
|
Umsatzsteuer
|
10/99
|
15.12.99
|
9.102,13
|
Umsatzsteuer
|
12/99
|
03.01.00
|
27.086,74
|
|
|
|
145.275,41
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 14.8.1991 wurde die Fa. S-GmbH gegründet. Die
Berufungswerberin war seit 17.9.1991 alleinige Geschäftsführerin des
Unternehmens.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 25.1.2001 wurde ein Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen.
Seit 15.2.2001 ist die
Berufungswerberin Liquidatorin der Gesellschaft.
In einem Vorhalt vom 10.10.2000
wies das Finanzamt die Berufungswerberin darauf hin, dass bei der Gesellschaft
näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
S 2,344.395,72 nicht entrichtet worden seien und uneinbringlich wären.
Sie möge daher darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen
hätte können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarungen, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis ihrer Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Bei
Nichtbeantwortung des Vorhaltes gehe das Finanzamt Linz von einer schuldhaften
Pflichtverletzung aus.
Der Vorhalt wurde mit RSa-Brief
am 16.10.2000 zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.
Mit Haftungsbescheid vom
13.11.2000 nahm das Finanzamt die Berufungswerberin für folgende
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von
S 2,335.046,72 (€ 169.694,46 in Anspruch):
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
52.566,95
|
Säumniszuschlag
|
1996
|
15.02.96
|
1.142,49
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
8.652,79
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
16.02.98
|
24.489,51
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
16.02.98
|
489,81
|
Umsatzsteuer
|
05/00
|
15.06.00
|
355,37
|
Gewerbesteuer
|
1994
|
07.07.00
|
1.558,88
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
07.07.00
|
34.147,51
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
07.07.00
|
4.652,66
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
07.07.00
|
3.448,91
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
07.07.00
|
181,68
|
Aussetzungszinsen
|
2000
|
07.07.00
|
104,21
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
31,18
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
682,98
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
93,02
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
07.07.00
|
68,97
|
Umsatzsteuer
|
06/00
|
17.07.00
|
249,63
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/00
|
16.08.00
|
437,49
|
Umsatzsteuer
|
07/00
|
16.08.00
|
151,52
|
Umsatzsteuer
|
10/99
|
15.12.99
|
9.102,13
|
Umsatzsteuer
|
12/99
|
03.01.00
|
27.086,74
|
|
|
|
169.694,46
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die den
Geschäftsführer im Haftungsverfahren treffende qualifizierte
Darlegungs- und Nachweispflicht dargestellt, sowie auf die Nichtbeantwortung des
Vorhaltes vom 10.10.2000 hingewiesen.
Gegen diesen Haftungsbescheid
wurde mit Eingabe vom 13.12.2000 Berufung erhoben. In der Begründung
führte die Berufungswerberin aus, dass der Vorhalt des Finanzamtes nicht
rechtzeitig beantwortet werden hätte können, da sie krank und
bettlägrig gewesen sei. Der Abgabenrückstand sei hauptsächlich
durch eine Betriebsprüfung, Zuschätzungen und
Säumniszuschläge zustande gekommen. Zum Zeitpunkt des Erhaltes der
Bescheide habe die Hausbank der Gesellschaft den Rahmen gestrichen und die
Kredite fällig gestellt. Die diesbezügliche Korrespondenz werde gerne
nachgereicht. Aus dem laufenden Geschäftsumfang sei es nicht möglich
gewesen, die fällige Summe von S 2 Mio. zu bezahlen. Es sei auch ihr privat
nicht möglich, diese Summe aufzubringen. Weiters habe die Gesellschaft den
Arbeitsumfang von der gesamten Bauerstellung nur auf die Bauplanung reduziert,
sodass auch die betreffenden Umsätze geringer gewesen wären.
Außerdem sei ein Kunde der Gesellschaft "mit einer 1,2 Mio." (richtig
wohl: mit einer offenen Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft in
Höhe von S 1,2 Mio.) in Konkurs gegangen, und habe die Gesellschaft
daraus keinerlei Gelder zu erwarten. Dieser Betrag sei ein großer
Prozentsatz des Jahresumsatzes gewesen, sodass es natürlich der
Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre, die Finanzamtsschulden zu
begleichen. Zur Beibringung weiterer Unterlagen stehe sie gerne zur
Verfügung. Es werde beantragt der Berufung stattzugeben, und den
Haftungsbescheid zurückzunehmen.
Das Finanzamt wies diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20.12.2000 als unbegründet ab.
Die in der Berufung vorgebrachten Argumente bewirkten keine Änderung der
rechtlichen Beurteilung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden
Sachverhaltes. Es seien keinerlei taugliche Beweismittel zur Entlastung der
Berufungswerberin vorgelegt worden. Aus der Entstehung und Zusammensetzung des
Abgabenrückstandes sei eindeutig erkennbar, dass die Berufungswerberin ihre
Pflichten als Geschäftsführerin verletzt habe, weshalb die
Heranziehung zur Haftung zu Recht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 17.1.2001
wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, und um persönliche
Anhörung zur Untermauerung der Berufungsbegründung, sowie Vorbringen
von detaillierten Beweisunterlagen ersucht.
Am 3.5.2002 sprach der Ehegatte
der Berufungswerberin in deren Vertretung vor und ersuchte um eine
außergerichtliche Bereinigung der Verbindlichkeiten derselben
gegenüber dem Finanzamt (mit Haftungsbescheid vom 20.8.2001 war diese auch
zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. Sp-GmbH in Höhe von S
1,111.380,12 herangezogen worden). Dabei wurden Abschlagszahlungen in Höhe
von 20 % bzw. 10 % in den Raum gestellt.
Am 23.5.2002 erfolgte eine
neuerliche Vorsprache des Ehegatten der Berufungswerberin. Dabei wurde eine
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % näher erörtert. Der Ehegatte
wendete weiters ein, dass in den Haftungsbescheiden teilweise geschätzte
Beträge enthalten wären. Die Bescheide selbst seien aber nicht
angefochten worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Verminderung von
geschätzten Beträgen nur dann möglich wäre, wenn
tatsächlich ein Beweis für deren Unrichtigkeit erbracht werden
könnte. Schließlich wurde vereinbart, dass ein konkreter
Zahlungsvorschlag eingebracht, und überdies dargelegt wird, welche in den
Haftungsbescheiden enthaltenen, durch Schätzung ermittelten
Abgabenschuldigkeiten unrichtig wären.
Erst am 13.12.2002 wurde sodann
von der Berufungswerberin selbst eine 40 %ige Abschlagszahlung zur Bereinigung
ihrer "finanziellen Angelegenheiten" eingebracht, und darin die näheren
Zahlungsmodalitäten dargestellt.
Diese bei der
Finanzlandesdirektion eingebrachte Eingabe wurde an das zuständige
Finanzamt Linz zur Erledigung weitergeleitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bei der Gesellschaft wurde
nicht bestritten und steht aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens
mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25.1.2001 fest.
Unbestritten ist weiters, dass
die Berufungswerberin im gesamten haftungsrelevanten Zeitraum
alleinverantwortliche Geschäftsführerin der Gesellschaft
war.
Hinsichtlich der
Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurde zwar eingewendet, dass diese
hauptsächlich aus einer Betriebsprüfung resultieren und teilweise auf
Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen würden.
Insoweit die Berufungswerberin
damit die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderung gegen
die Primärschuldnerin bestreitet, ist aber darauf hinzuweisen, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu
erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als
Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht,
nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen
oder nicht. Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es der
Berufungswerberin außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihr die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte sie gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte.
Im Übrigen war die
behauptet Unrichtigkeit der Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen in
keiner Weise näher dargelegt worden.
Zur Frage der schuldhaften
Pflichtverletzung ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur
Gänze.
Die Berufungswerberin wurde
wiederholt aufgefordert, dieser sie im Haftungsverfahren treffenden
qualifizierten Behauptungs- und Nachweispflicht zu entsprechen. Schon im Vorhalt
vom 10.10.2000 ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin darzulegen, weshalb
sie nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die Abgaben
(zumindest anteilig) entrichtet wurden, und forderte sie zur Vorlage
entsprechender Unterlagen zum Beweis ihrer Verantwortung auf. Auf den
unbeantwortet gebliebenen Vorhalt wurde auch im angefochtenen Haftungsbescheid
ausdrücklich hingewiesen. Schließlich erfolgte die Abweisung der
gegenständlichen Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20.12.2000 vor
allem deswegen, da keinerlei Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Verantwortung
der Berufungswerberin vorgelegt worden waren.
Die Berufungswerberin wurde
daher mehrfach aufgefordert, das Fehlen ausreichender Mittel bzw. die Beachtung
des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Von
der Berufungswerberin wurde zwar immer wieder die Vorlage von Unterlagen
angeboten, den diesbezüglichen wiederholten Aufforderungen des Finanzamtes
wurde jedoch nicht entsprochen.
Insgesamt gesehen war daher vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Geltendmachung der Haftung
stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Die Berufungswerberin ist 48 Jahre alt (geb. 26.7.1954) und somit noch geraume
Zeit erwerbsfähig. Es wurde von ihr selbst mit Schreiben vom 13.12.2002
eine teilweise Abdeckung der Haftungsschuld im Zuge einer vergleichsweisen
Bereinigung der Abgabenrückstände beim Finanzamt angeboten. Die
Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig, da damit die bei der
Gesellschaft uneinbringlichen Abgabenschulden im Haftungsweg zumindest teilweise
doch noch eingebracht werden können. Die konkrete Höhe der auf die
gegenständliche Haftungsschuld zu leistenden Abschlagszahlung bleibt den
weiteren Verhandlungen der Berufungswerberin mit dem Finanzamt
vorbehalten.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben haften derzeit am Abgabenkonto nur mehr in
der im Spruch dargestellten Höhe aus, weshalb der Berufung insoweit
teilweise stattzugeben war.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
19. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1665-L/02
- Stammnummer
- 3005
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF