Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1346
Behandlung ausländischer Abzugssteuern bei Beteiligung an ausländischen Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/24-IV/4/98vom 12.10.1998
Wortlaut laut Findok
Gemäß Punkt 5.2.2.3 des
BMF-Erlasses AÖF Nr. 53/1995 sind bei Ermittlung der nicht
ausgeschütteten Erträge eines ausländischen Investmentfonds die
ausländischen Abzugssteuern, die die in den Fonds einfließenden
ausländischen Erträge belasten, auf der Grundlage von § 48 BAO
als Kosten abzuziehen. Diese Vorgangsweise hindert den österreichischen
Beteiligten eines solchen Fondsvermögens aber nicht, eine ihm auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens zustehende Steuerentlastung in Anspruch zu
nehmen.
Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass die in
den Fonds einfließenden ausländischen Kapitalerträge nach
inländischem Recht dem österreichischen Anleger steuerlich zuzurechnen
sind. Nach Auffassung des BM für Finanzen trifft dies nicht nur in jenen
Fällen zu, in denen der ausländische Fonds nach der für die
österreichischen Fonds typischen Miteigentumslösung konstruiert ist
und daher der österreichische Anleger Miteigentümer
(Alleineigentümer) der im Fonds gehaltenen Vermögenswerte ist. Denn es
ist aus § 42 Abs. 1 Investmentfondsgesetz idF BGBl. I Nr. 41/98 (bzw.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes vor seiner Novellierung) abzuleiten, dass
alle ausländischen Investmentfonds für steuerliche Belange in gleicher
Weise wie die inländischen Fonds nach der Transparenzmethode zu behandeln
sind. Die von ihnen bezogenen Kapitalerträge werden daher - mag dies auch
über den Umweg des "ausschüttungsgleichen Ertrages" geschehen -
steuerlich dem österreichischen Anleger zugerechnet.
Erwirbt daher eine österreichische Körperschaft
Anteile an einem ausländischen Investmentfonds und wünscht sie unter
Nutzung des österreichischen DBA-Netzes die vorgesehene Steuerentlastung in
Anspruch zu nehmen, dann wird sie einerseits eine entsprechende Aufgliederung
der ihr zuzurechnenden Fondserträgnisse und der diese vorbelastenden
ausländischen Abzugssteuern benötigen und andererseits werden bei der
Besteuerung in Österreich die nach § 48 BAO anteilig abgezogenen
ausländischen Abzugssteuern bei der Erfassung der Fondserträge wieder
hinzuzurechnen sein.
Pkt. 5.2.2.3 des zitierten BMF-Erlasses ist jedenfalls
nicht so zu verstehen, dass er die Inanspruchnahme der
Doppelbesteuerungsabkommen ausschließt.
12. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
nicht ausgeschüttete Erträgeausländische AbzugsteuernMiteigentümereigenschaftTransparenzmethodeausschüttungsgleiche Erträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/24-IV/4/98
- Stammnummer
- 30046
- Gültig
- 12.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF