Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0145-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0145-W/05vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen JX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Mai 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag.
Reinhard Lackner, vom 24. März 2005, GZ. 100/91.654/3/2005-AFD/To, zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. März 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 2005/00356-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
22. Oktober 2004 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
400 Stück Zigaretten der Marke Monte Carlo Lights und 400 Stück
Zigaretten der Marke Monte Carlo, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten
Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen worden sei, in Rawa Russkaja-Hrebenne an sich gebracht
und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei am 22. Oktober 2004
als Lenker eines Reisebusses bei der Grenzübergangsstelle Kleinhaugsdorf
nach Österreich eingereist. In dem Bus hätten sich Pilger, die nach
Rom und Lourdes unterwegs gewesen seien, befunden. Die Pilgerreise hätte 16
Tage dauern sollen. Der Bf. sei Raucher und habe deshalb 800 Stück
Zigaretten mitgeführt. Er sei sich dessen bewusst, dass es "gesetzwidrig"
gewesen sei. Ein Verkauf der Zigaretten sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen.
Zigaretten seien in Westeuropa sehr teuer, der Arbeitslohn in Polen sei
äußerst niedrig. Es sei daher notwendig gewesen, die Zigaretten in
Polen auf Vorrat zu kaufen. Er habe die Zigaretten "in einem zollfreien
Geschäft auf dem Grenzübergang Hrebenne" gekauft. Die Rechnung habe er
nicht mitgenommen, weil er gedacht habe, dass er sie nicht mehr benötigen
würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 22. Oktober 2004 wurde der Bf. bei der
Grenzübergangsstelle Kleinhaugsdorf mit 400 Stück Zigaretten der Marke
Monte Carlo Lights und 400 Stück Zigaretten der Marke Monte Carlo betreten.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
Laut Schreiben des Bf. vom 10. Jänner 2005 an das
Zollamt Wien habe der Bf. die og. Zigaretten im "Zollfreien Geschäft Rawa
Russkaja-Hrebenne", laut Beschwerdeschrift in Polen "in einem zollfreien
Geschäft auf dem Grenzübergang Hrebenne" gekauft.
Laut Mitteilung des Zollamtes Wien an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 31. Juli 2007 sei aus den cyrillischen Aufschriften, den
fehlenden polnischen Steuerbanderolen und den fehlenden
EU-Gesundheitswarnhinweisen ersichtlich, dass die beschlagnahmten Zigaretten
Nichtgemeinschaftwaren seien.
Diese Ermittlungsergebnisse und die
Beschwerdeausführungen über den Erwerb der og. Zigaretten sind nach
Ansicht des Senates hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die og. Zigaretten mit dem Makel des
Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten)
behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten in Polen gekauft hat. Es besteht
daher der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandselemente des
Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Aus diesen Ermittlungsergebnissen und dem Vorbringen in der
Beschwerde über den Erwerb der Zigaretten ergibt sich auch der Verdacht,
dass der Bf. hinsichlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0145-W/05
- Stammnummer
- 30027
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF