Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1321
Deutsche Krankenversicherungsbeiträge
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/39-IV/4/98vom 22.09.1998
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Steuerpflichtiger nach
Eintritt in den Ruhestand seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und bezieht
er nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Sozialversicherungsrente, eine
deutsche Firmenpension, deutsche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie Einkünfte aus einer inländischen Beratungstätigkeit, dann
ist vor Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens das gesamte in- und
ausländische Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln.
Hiebei wird bei Zahlungen an eine gesetzliche deutsche Krankenversicherung zu
untersuchen sein, bei welchen Einkünften sich eine gesetzliche
Zahlungspflicht ergibt. Sollte diese das gesamte Erwerbseinkommen betreffen,
dann ist bei den ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit die Abzugsfähigkeit in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 als
Werbungskosten ausdrücklich normiert (der Umstand, dass in dieser
Bestimmung von "Arbeitnehmern" gesprochen wird, bedeutet, dass auf alle Bezieher
von "Arbeitslohn" im Sinn von § 25 EStG 1988 abgestellt wird, sonach auch
auf die Bezieher von Ruhegenüssen). Nach Auffassung des BM für
Finanzen wird der Betriebsausgabenbegriff in § 4 Abs. 4 EStG 1988 in
gleichem Sinn aufzufassen sein, sodass ein gesetzlicher
Krankenversicherungspflichtbeitrag an eine deutsche
Sozialversicherungseinrichtung auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Beratungstätigkeit abzugsfähig ist.
Ist das Gesamteinkommen nach österreichischem Recht
ermittelt und ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung des
DBA-Deutschland das Erfordernis, die deutschen Sozialversicherungsrenten und die
deutschen Vermietungseinkünfte aus der inländischen
Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, dann sind damit auch alle diese
Einkünfte belastenden Krankenversicherungsbeiträge auszuscheiden.
Jener Teil der - nach inländischem Recht abzugsfähigen - deutschen
Krankenversicherungsbeiträge, die die in Österreich erfassbare
Firmenpension und die Beratungseinkünfte belastet, verbleiben weiterhin als
steuerwirksamer Aufwand in der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage.
22.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/39-IV/4/98
- Stammnummer
- 30018
- Gültig
- 22.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF