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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1313

10%ige rumänische Abzugssteuer von Beratungsleistungen

geltende FassungEAS-AuskunftB 104/3-IV/4/98vom 17.08.1998

Wortlaut laut Findok

Erbringt eine österreichische Werbeagentur einem rumänischen Partnerunternehmen Beratungsleistungen auf dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit, dann dürfen die hiefür aus Rumänien bezogenen Vergütungen in Rumänien nicht besteuert werden, wenn das österreichische Unternehmen in Rumänien über keine Betriebstätte verfügt. Eine Umqualifizierung von bloßen Dienstleistungsvergütungen in solche für die Überlassung von Know-How verstößt gegen international anerkannte DBA-Auslegungsgrundsätze (siehe insb. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens). Wird in Rumänien vertragswidrig eine Abzugssteuer erhoben, dann muss von Parteienseite eine abkommenskonforme Steuerentlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden; ohne derartiges Verfahren kann eine abkommenwidrig im Ausland erhobene Steuer nicht auf die österreichische Steuer angerechnet werden. 17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

WerbeagenturenMarketingÖffentlichkeitsarbeitDienstleistungsvergütungenKnow-how

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 104/3-IV/4/98
Stammnummer
30009
Gültig
17.08.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF