Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1313
10%ige rumänische Abzugssteuer von Beratungsleistungen
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/3-IV/4/98vom 17.08.1998
Wortlaut laut Findok
Erbringt eine österreichische
Werbeagentur einem rumänischen Partnerunternehmen Beratungsleistungen auf
dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit, dann
dürfen die hiefür aus Rumänien bezogenen Vergütungen in
Rumänien nicht besteuert werden, wenn das österreichische Unternehmen
in Rumänien über keine Betriebstätte verfügt. Eine
Umqualifizierung von bloßen Dienstleistungsvergütungen in solche
für die Überlassung von Know-How verstößt gegen
international anerkannte DBA-Auslegungsgrundsätze (siehe insb. Z 11 des
OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens). Wird in Rumänien
vertragswidrig eine Abzugssteuer erhoben, dann muss von Parteienseite eine
abkommenskonforme Steuerentlastung im Wege eines internationalen
Verständigungsverfahrens beantragt werden; ohne derartiges Verfahren kann
eine abkommenwidrig im Ausland erhobene Steuer nicht auf die
österreichische Steuer angerechnet werden.
17. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 30009
- Gültig
- 17.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF