Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1310
Kontraktsplitting bei Inlandsgastauftritten ausländischer Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftSch 335/1-IV/4/98vom 03.08.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die einen Gesangsabend mit einer in Norwegen lebenden
Künstlerin und einem in den USA lebenden Künstler in einem
österreichischen Hotel veranstaltet, einerseits Verträge unmittelbar
mit den beiden Künstlern über deren Leistungen ab
(Künstlerverträge) und werden andererseits mit der diese Verträge
vermittelnden deutschen Konzertagentur gesonderte Verträge über deren
Leistungen abgeschlossen (Provisionsverträge), dann ist folgendes zu
beachten:
US-Künstler:
Wird der Jahresgrenzbetrag von 20.000 $ nach Art. 17 Abs. 1 DBA-USA nachweislich
nicht überschritten, kann auf österreichischer Seite bei Vorliegen
einer US-Ansässigkeitsbescheinigung nach der derzeit geltenden Rechtslage
von der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 Abstand genommen werden;
allerdings ist zu beachten, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages nicht nur die
Nettogage von 15.000 $ sondern auch die vom Veranstalter übernommenen
Reise-, Hotel- und Cateringkosten hinzugerechnet werden müssen.
Norwegische
Künstlerin: Im Fall der in Norwegen ansässigen Künstlerin
ist gemäß Artikel 17 Abs. 1 des DBA-Norwegen der 20%ige Steuerabzug
nach § 99 EStG 1988 in Österreich vorzunehmen, wobei ebenfalls die vom
Veranstalter übernommenen Reise-, Hotel- und Cateringkosten einbezogen
werden müssen; diese österreichische Steuer ist gemäß
Artikel 23 des DBA-Norwegen auf die norwegische Einkommensteuer anzurechnen.
Deutsche
Künstleragentur: Die Vergütungen für die Leistungen der
deutschen Konzertagentur (Beistellung von 2 Chormädchen und 1
Percussionisten, 7 Studiomusikern uä.) müssen gemäß Artikel
4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden und
unterliegen daher - bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung
- in Österreich nicht der vom Veranstalter nach § 99 EStG 1988 sonst
vorzunehmenden Abzugsbesteuerung.
Hat sich die deutsche Konzertagentur gegenüber dem
österreichischen Veranstalter in dem Provisionsvertrag außerdem
verpflichtet, auch für die An- und Abreise der Künstler zu sorgen und
wird auch diese Leistung durch die an die Konzertagentur gezahlte und in deren
steuerlichen Gewinn als Betriebseinnahme einfließende Provision
abgegolten, dann fällt auch dieser Teil der Provision unter Artikel 4
DBA-Deutschland und ist dementsprechend von der Besteuerung in Österreich
zu entlasten. Hat sich daher gegenüber den
Künstlern nachweisbar nicht der österreichische Veranstalter,
sondern die deutsche Konzertagentur zur Tragung der Reisekosten verpflichtet,
dann ließe zwar sowohl das DBA-Norwegen wie auch - bei Überschreiten
des Grenzbetrages - das DBA-USA (Art. 17 Abs. 2 DBA-Norwegen und Art. 17 Abs. 3
DBA-USA) die Einbeziehung der Reisekosten in die Bemessungsgrundlage nach §
99 EStG 1988 zu; allerdings steht in diesem Fall - wie erwähnt - Art. 4
DBA-Deutschland der Einbeziehung in die Abzugsbesteuerung entgegen.
3. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 17 Abs. 1 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
- Art. 23 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 335/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30006
- Gültig
- 03.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF