Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/07
Beschwerde nicht von Verteidiger eingebracht, sondern von einer natürlichen Person
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Mag. R. K. über die Beschwerde von Frau B. P., St.,
vom 16. Juli 2007 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2007,
Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006
hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Einspruch von Mag. R. K. vom 24. Mai 2007 gegen die Strafverfügung vom 23.
März 2007 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete
Beschwerde der Frau B. P. vom 16. Juli 2007, in der ausgeführt wird, dass
Mag. K. sie gebeten habe, den Einspruch einzubringen. Die Begründung
würde der Beschuldigte selbst ca. Ende August erteilen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 77. Abs.1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch
Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen
(Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die
gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
sowie die Wirtschaftstreuhändler zugelassen.
Gemäß
§ 77 Abs. 2 FinStrG gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
über die Bevollmächtigung mit Ausnahme von § 83 Abs. 4
sinngemäß.
Gemäß
§ 83 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen
Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte
Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und
Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht
obwalten.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007
brachte Frau B. P. im Namen des Beschuldigten Mag. R. K. Einspruch gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein.
Ein "Einspruch", der nicht vom Beschuldigten, auf den sich
der Zurückweisungsbescheid bezieht, sondern von einer anderen, nicht zum
Kreise der Verteidiger gehörenden Person, sei es auch in Vertretung von der
Ehegattin, Lebensgefährtin, Mutter oder Bekannten eingebracht wird, leidet
nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und ist daher kein
wirksamer "Einspruch" im Sinne des Gesetzes (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0201).
Frau B. P. ist weder laut
Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder bzw. noch laut Verteidigerliste eine
zugelassene Verteidigerin im Sinne des § 77 Abs.1 FinStrG, daher ist eine
Vertretung in der Finanzstrafsache gegen Mag. R. K. durch sie rechtlich nicht
möglich und der Einspruch vom 17. Juli 2007 konnte daher keine
Rechtswirkungen erzielen.
Auch ein auf das Nachbringen
einer Vollmacht gerichteter Mängelbehebungsauftrag kommt dabei nicht in
Betracht, da Frau P. auch mit schriftlicher Vollmacht des Beschuldigten zur
Abgabe der eine Willenserklärung darstellenden Prozesshandlung der
Beschwerde nicht legitimiert ist.
Mangels ausreichender
Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels war die Beschwerde daher als
unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/07
- Stammnummer
- 29994
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF