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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0101-W/07

Beschwerde nicht von Verteidiger eingebracht, sondern von einer natürlichen Person

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Mag. R. K. über die Beschwerde von Frau B. P., St., vom 16. Juli 2007 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2007, Strafnummer-1, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch von Mag. R. K. vom 24. Mai 2007 gegen die Strafverfügung vom 23. März 2007 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde der Frau B. P. vom 16. Juli 2007, in der ausgeführt wird, dass Mag. K. sie gebeten habe, den Einspruch einzubringen. Die Begründung würde der Beschuldigte selbst ca. Ende August erteilen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 77. Abs.1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß § 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhändler zugelassen. Gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 sinngemäß. Gemäß § 83 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 brachte Frau B. P. im Namen des Beschuldigten Mag. R. K. Einspruch gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein. Ein "Einspruch", der nicht vom Beschuldigten, auf den sich der Zurückweisungsbescheid bezieht, sondern von einer anderen, nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person, sei es auch in Vertretung von der Ehegattin, Lebensgefährtin, Mutter oder Bekannten eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und ist daher kein wirksamer "Einspruch" im Sinne des Gesetzes (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0201). Frau B. P. ist weder laut Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder bzw. noch laut Verteidigerliste eine zugelassene Verteidigerin im Sinne des § 77 Abs.1 FinStrG, daher ist eine Vertretung in der Finanzstrafsache gegen Mag. R. K. durch sie rechtlich nicht möglich und der Einspruch vom 17. Juli 2007 konnte daher keine Rechtswirkungen erzielen. Auch ein auf das Nachbringen einer Vollmacht gerichteter Mängelbehebungsauftrag kommt dabei nicht in Betracht, da Frau P. auch mit schriftlicher Vollmacht des Beschuldigten zur Abgabe der eine Willenserklärung darstellenden Prozesshandlung der Beschwerde nicht legitimiert ist. Mangels ausreichender Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 10. August 2007

Normen und Schlagworte

BeschwerdeLegitimationVerteidigerqualität

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0101-W/07
Stammnummer
29994
Gültig
10.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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