Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1687-W/06
Familienbeihilfe und ständiger Aufenthalt der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1687-W/06vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 15. März
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 2003
bis 30. September 2005 entschieden:
Der
Berufung wird hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum 1.
September 2003 bis 31. August 2004 Folge gegeben, hinsichtlich der
Rückforderung für den Zeitraum 1. September 2004 bis 30.
September 2005 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Der
Rückforderungsbetrag beträgt 4.405,40 €.
Die
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. abgekürzt) erklärte im
Berufungszeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner
Tätigkeit als Gesellschafter und handelsrechtlicher
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Den Angaben in den
Einkommensteuererklärungen zufolge war der Bw. im hier relevanten Zeitraum
in A wohnhaft.
Aus den
Verwaltungsakten geht hervor, dass der Bw. für seine beiden Kinder B und C
seit deren Geburt Familienbeihilfe bezogen hat.
Aktenkundig ist
weiters, dass der Bw., seine Ehefrau, der am Y geborene B und der am Z geborene
C nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Im Dezember
2005 übermittelte der Bw. dem Finanzamt ein von ihm ergänztes Formular
betreffend die "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe".
Demnach habe C ständig beim Bw. gewohnt. Das unter "Angaben zu den Kindern"
vorgesehene Feld "Das Kind wohnt ständig bei mir" wurde betreffend B mit
einem Fragezeichen versehen. Daneben findet sich ein handschriftlicher Eintrag,
wonach B bei "Oma in D" wohne. Weiters hielt der Bw. fest, dass B seit September
2004 eine Schule in d besuche, zum einen "wegen der Muttersprache" und zu
anderen, weil "ich sehr viel geschäftlich abwesend bin".
Mit
Ergänzungsersuchen vom 27. Jänner 2006 bzw. Erinnerung vom 20. Februar
2006 wurde dem Bw. unter anderem die Vorlage eines Tätigkeitsnachweises
(Dienstgeberbestätigung), eines Nachweises über den ständigen
Aufenthalt (Kindergartenbestätigung) des Sohnes C und eines Nachweises
über den rechtmäßigen Aufenthalt der Ehefrau (z.B. NAG-Karte mit
Aufenthaltstitel) aufgetragen.
In Beantwortung
des Vorhaltes gab der Bw. an, dass er seit 00 Geschäftsführer einer
beim Finanzamt steuerlich erfassten Gesellschaft sei. Der Hauptwohnsitz seiner
Frau und der beiden Kinder sei in A , wo sich auch der Mittelpunkt "unserer
Lebensinteressen" befinde. B gehe seit September 2004 zur Schule in D , die
Ferien verbringe er aber immer in A . Außerdem werde im Sommer 2006 die
österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Wie der Bw.
ergänzend betonte, besuche B zwar in d die Schule, lebe aber in A , wo sich
auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde. Der Bw. legte außerdem
die Kopie eines auf seine Ehefrau ausgestellten Niederlassungsnachweises
vor.
Mit Bescheid
vom 15. März 2006 wurde der Bw. zur Rückzahlung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen von insgesamt 8.397,80 € verpflichtet und der
Rückforderungsbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
Art
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
Betrag
€
|
c
|
Z
|
FB
|
01.09.2003-30.09.2005
|
|
c
|
Z
|
KAB
|
01.09.2003-30.09.2005
|
|
b
|
y
|
FB
|
01.09.2003-30.09.2005
|
|
b
|
y
|
KAB
|
01.09.2003-30.09.2005
|
|
Der
Rückforderungsbetrag beträgt:
|
8.397,80
€
Begründend
wurde folgendes hinzugefügt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet
haben.
Gemäß
§ 5
Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Da ihr Sohn
B laufend im Ausland die Schule besucht
und für C keine Unterlagen
für den Nachweis über den ständigen Aufenthalt beigebracht
wurden, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen den
angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 6. April 2006 Berufung
und begründete dies damit, dass beide Kinder in A lebten, dort ihren
Wohnsitz hätten und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
Österreich liege. B gehe seit September 2004 in d zur Schule, verbringe
aber die Ferien in A . C hingegen verbringe mehr Zeit in Österreich als in
d . Diesbezüglich könne eine Bestätigung vom " F
Kinderspielplatz" vorgelegt werden. Auch Nachbarn könnten das
bestätigen. Weiters übermittelte der Bw. betreffend B die Kopie einer
Schulbestätigung über dessen Besuch der öffentlichen Volksschule
im Schuljahr 2003/04.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der Begründung
wurde unter Angabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass
es darauf ankomme, ob sich die Kinder im Zeitraum September 2003 bis September
2005 in G unter Umständen aufgehalten hätten, die erkennen lassen,
dass sie in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilten. Gelegentliche
Aufenthalte eines Kindes an einem Wohnsitz im Bundesgebiet während der
Schulferien seien nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt des Kindes im
Ausland, wo es während des ganzen (Schul)Jahres eine Schule /Kindergarten
besuche, zu unterbrechen. Außer Streit stehe, dass B im Schuljahr
2003/2004 die öffentliche Volksschule in A besucht habe und ab September
2004 in d zur Schule gehe. Hinsichtlich des Sohnes C habe der Bw. trotz
Ersuchens keinen Nachweis (Kindergartenbestätigung) über den
ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegt. Nach § 10 Abs. 2
FLAG 1967 erlösche der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund
hinzukomme. Vor diesem Hintergrund sei die Rückforderung der
Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder nur ab dem
Zeitraum September 2004 bis September 2005 zu Recht erfolgt, weshalb der
Berufung teilweise stattzugeben sei.
Die
Neuberechnung des Rückforderungsbetrages wurde so ermittelt:
|
Familienbeihilfe
|
|
|
|
September-Oktober
2004
|
a`€
|
230,90
|
€
461,80
|
November-Dezember
2004
|
a`€
|
238,20
|
€
476,40
|
Jänner-September
2005
|
a`€
|
238,20
|
€
2.143,80
|
Kinderabsetzbetrag
|
|
|
|
September
2004-September 2005
|
a`€
|
101,80
|
€1.323,40
|
Gesamtbetrag
der Rückforderung
|
|
|
€
4.405,40
Mit dem als
Berufung bezeichneten Schreiben vom 15. Juni 2006 wandte sich der Bw. erneut
gegen die von der Behörde vorgenommene Rückforderung und betonte, dass
die ganze Familie in A lebe, wo sich auch der Hauptwohnsitz befinde. B gehe zu
Ausbildungszwecken zur Schule in d und wohne bei "Oma und Opa". Sobald er aber
Schulferien habe, sei er normalerweise ein paar Tage später in A . C gehe
nicht in den Kindergarten, es gebe aber auch keine Kindergartenpflicht. Der Bw.
wisse daher nicht, welchen Nachweis er bringen könne. Seine Ehefrau helfe
ihm bei der Arbeit in der Firma. Auf Grund der zahlreichen
Exporttätigkeiten seien beide Elternteile oft in d , um B zu
besuchen.
Auf einen
weiteren Vorhalt des Finanzamtes hin wurde der im April 2006 in d ausgestellte
Reisepass des Sohnes C vorgelegt.
Das Finanzamt
legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 276
Abs. 6 BAO zur Entscheidung vor. Wie die Behörde festhielt, stehe
außer Streit, dass B ab September 2004 in d zur Schule gehe und C keinen
Kindergarten in Österreich besuche.
Im Zuge des
zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Bw. mit Vorhalt vom
30. März 2007 aufgefordert, glaubhaft darzulegen, inwiefern in
Anbetracht der Berufungsangaben davon ausgegangen werden könne, dass sich B
im Rückforderungszeitraum überwiegend in Österreich aufgehalten
habe. Weiters wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass in der Berufung in
Aussicht gestellt worden sei, Nachweise über den ständigen Aufenthalt
C `s in Österreich nachzubringen. Außerdem wurde dem Bw. vorgehalten,
dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu dem Ergebnis gelangt sei,
dass sich sowohl B als auch C zumindest seit September 2004 ständig in d
und somit im Ausland aufhielten. Der Bw. wurde daher nochmalig eingeladen, seine
Berufungsausführungen, wonach C im Berufungszeitraum mehr Zeit in
Österreich verbracht habe als in d , anhand geeigneter Unterlagen
(beispielsweise Mutter-Kind-Pass, Impfpass, Bestätigungen über
Arztbesuche, Bestätigung über einen Kindergartenbesuch oder Nachweis
der Betreuung in einem Kinderhort, etc.) zu dokumentieren.
Im Rahmen der
am 20. April 2007 erfolgten persönlichen Vorsprache beim unabhängigen
Finanzsenat führte der Bw. zusammenfassend folgendes aus: Der Bw.
lebe seit 1. April 1989 in A . Seit derselben Zeit sei er Gesellschafter und
Geschäftsführer eine Gesellschaft und beziehe daraus Einkünfte
aus selbständiger Arbeit. Die Waren würden exportiert, aber auch in
Österreich verkauft werden. Im Jahr 2003 habe der Bw. in einer Mietwohnung
gewohnt, seit September 2004 bewohne er eine Genossenschaftswohnung. Die
österreichische Staatsbürgerschaft sei bisher nicht beantragt worden.
Wie der Bw. weiters ausführte, habe auch seine Ehefrau im Berufungszeitraum
in A gelebt. Sie habe keine Einkünfte erzielt, sondern in der Firma
mitgeholfen und sich außerdem um die beiden Kinder gekümmert. Nach
weiteren Angaben des Bw. hielten sich sowohl seine Ehefrau, als auch die beiden
Söhne seit September 2006 mehr in d auf als in A , zumal C seit diesem
Zeitpunkt den Kindergarten in d besuche. Der Bw. stellte ausdrücklich klar,
dass er selbst sich seit diesem Zeitpunkt sowohl in Österreich als auch in
d aufhalte, jedenfalls aber mehr Zeit mit der Familie in d verbringe. Die Ferien
würde aber die Familie jedenfalls in A verbringen. Der Bw. betonte
außerdem, dass beide Kinder sehr gerne in A lebten. Zu den Fragen im
Vorhalt vom 30. März 2007 gab der Bw. darüber hinaus an, dass B eine
Schule in d besuche, um die gg Muttersprache zu erlernen. Er spreche aber auch
jetzt noch besser deutsch als g. Beabsichtigt sei, dass B die 8-jährige
Hauptschule in d absolviere. Danach sei noch nicht sicher, ob er in A weiter zur
Schule gehe. Den Angaben des Bw. zufolge habe C im Berufungszeitraum mehr Zeit
in A verbracht als in d . Er habe aber oft seinen Bruder in d besucht. Laut Bw.
könne unter Umständen der Mutter-Kind-Pass betreffend C vorgelegt und
zudem eine Bestätigung vom F -Kinderspielplatz nachgebracht werden. Es gebe
außerdem Nachbarinnen, die bestätigen könnten, dass C im
Berufungszeitraum in A gelebt habe.
Für die
Vorlage von Nachweisen wurde dem Bw. eine Frist bis Ende Mai 2007
eingeräumt. Die Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Bw. ist
jedoch unterblieben.
Der wesentliche
Inhalt der Niederschrift über die erfolgte Einvernahme des Bw. wurde dem
Finanzamt am 27. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt nahm von der
Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme Abstand und beantragte die Abweisung
der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
Berufungsverfahren ist strittig, ob die Rückforderung der für den
Zeitraum September 2003 bis Ende September 2005 zunächst ausbezahlten
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht erfolgte oder
nicht.
Die für
den vorliegenden Fall relevanten Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in
der hier geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nach § 2
Abs. 2 leg.cit. hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a und b dieser Gesetzesbestimmung gilt die
Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn a) sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000 gestalteten, ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 in der Fassung
des Berufungszeitraumes erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf
des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der
berufungsgegenständlichen Fassung hat derjenige, der Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
§ 33 Abs.
Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 idgF hat folgenden Wortlaut: Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. den Parteivorbringen
ergibt sich zusammenfassend folgendes Sachverhaltsbild:
Der Bw. war im strittigen Zeitraum in Österreich
wohnhaft und erzielte als Geschäftsführer Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Seine Ehefrau verfügte über einen
gültigen Niederlassungsausweis. Laut Angaben des Bw. in der Niederschrift
vom 20. April 2007 hat die Ehefrau keine eigenen Einkünfte erzielt, sondern
in der Firma mitgeholfen. B besuchte im Schuljahr 2003/2004 eine
öffentliche Volksschule in A . Seit dem Schuljahr 2004 geht B in d zur
Schule und wohnt dort bei seinen Großeltern. C besuchte im
Berufungszeitraum keinen Kindergarten in Österreich.
Der
dargestellte Sachverhalt wurde von den Parteien des gegenständlichen
Verfahrens nicht in Zweifel gezogen. Es besteht insbesondere kein Streit
darüber, dass jene Voraussetzungen gegeben sind, die dem Bw.
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für seine beiden Kinder
vermitteln. Allein strittig ist daher, ob dem Anspruch des Bw. die Bestimmung
des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 entgegensteht.
Die
angeführte Gesetzesbestimmung besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht
einem Abgabepflichtigen für Kinder, die
sichständig im Ausland aufhalten,
auch kein Kinderabsetzbetrag zu. Damit ist sowohl für die Familienbeihilfe
wie auch für den Kinderabsetzbetrag der ständige Aufenthalt des Kindes
im Ausland für den Verlust der Anspruchsberechtigung entscheidend. Im
vorliegenden Fall gilt es daher zu prüfen, ob sich der ständige
Aufenthalt der Kinder des Bw. im Ausland befunden hat oder nicht.
Rückforderung
für den Zeitraum 1. September 2003 bis 31. August 2004
Für die
Auslegung des Begriffes "ständiger Aufenthalt" im Sinne der vorgenannten
Regelungen orientiert sich die Rechtsprechung an der Bestimmung des § 26
Abs. 2 BAO zum gewöhnlichen Aufenthalt (siehe etwa VwGH 27.4.2005,
2002/14/0050 oder 15.11.2005, 2002/14/0103). Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Das
Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt aber jedenfalls
körperliche Anwesenheit, wobei die Umstände dafür sprechen
müssen, dass die Anwesenheit nicht nur eine vorübergehende sein soll,
sondern eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort
besteht (so auch VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Es werden daher die
Lebensverhältnisse oder die jeweilige Betätigung am Aufenthaltsort zu
berücksichtigen sein. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne
des § 26 Abs. 2 BAO das Vorliegen objektiv erkennbarer Umstände
erforderlich ist.
Bezüglich
des Sohnes B ist der ständige Aufenthalt in Österreich schon allein
wegen dessen eindeutig nachgewiesenen Schulbesuchs von September 2003 bis August
2004 zu bejahen. Schließlich kann auf Grund der vorgelegten Unterlagen
unbestritten davon ausgegangen werden, dass B im Schuljahr 2003/2004 eine
öffentliche Volksschule in A besuchte.
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates ist aber aus folgenden Gründen als
erwiesen anzunehmen, dass sich auch C im Zeitraum September 2003 bis August 2004
gemeinsam mit seiner Familie ständig in Österreich aufgehalten
hat:
Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens ist nämlich anzunehmen, dass ein noch
nicht einmal dreijähriges Kind regelmäßig den gewöhnlichen
Aufenthalt dort hat, wo auch die ganze Familie wohnt. Nun liegt es zum ersten
auf der Hand, dass der Ort der Erwerbstätigkeit als
Geschäftsführer eines Betriebes doch entscheidend für den
Aufenthaltsort der ganzen Familie sein wird. Zum zweiten legt gerade der
Umstand, dass sich auch der ältere Bruder B im Schuljahr 2003/2004 in
Schulausbildung in Österreich befunden hat, den Schluss nahe, dass der
ständige Aufenthalt der gesamten Familie und damit auch der des damals
zweijährigen C in diesem Zeitraum in Österreich war. In diesem Sinne
ist auch bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2006
zu dem Ergebnis gelangt, dass sich sowohl B als auch C zumindest im Schuljahr
2003/2004 ständig in Österreich aufgehalten haben.
Der Berufung war daher hinsichtlich der Rückforderung
für den Zeitraum 1. September 2003 bis 31. August 2004 Folge zu
gegeben.
Rückforderung
für den Zeitraum 1. September 2004 bis 30. September 2005
Dass B seit dem
Schuljahr 2004 eine Schule in d besucht und dort bei den Großeltern wohnt,
ist unbestritten. Nicht bestritten ist auch, dass B die Schulferien in
Österreich verbracht hat.
Gestützt
auf diesen Sachverhalt ist das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zu der
Feststellung gekommen, dass sich B wegen des dortigen Schulbesuches ständig
im Ausland aufgehalten hat und den Wohnsitz der Eltern im Inland nur in den
Ferien besuchte.
Dieser
Sachverhalt entspricht aber nach Ansicht der Abgbabenbehörde zweiter
Instanz aus folgenden Gründen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967
bzw. § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988, wonach kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw. für Kinder zusteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten:
Wie bereits zum
vorigen Berufungspunkt ausgeführt wurde, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der ständige Aufenthalt im Sinne der obigen
Bestimmungen unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (siehe für viele VwGH
28.11.2002, 2002/13/0079). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen daher nicht den Zustand des Verweilens und
somit auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH
20.6. 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen).
Ein
ständiger Aufenthalt im Ausland wird aber dann begründet, wenn der
dortige Aufenthalt nicht mehr als bloß vorübergehend zu beurteilen
ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Kind, so wie im
Berufungsfall, für voraussichtlich längere Zeit im Ausland eine Schule
besucht. Wird ein Kind zum Zwecke eines auf mehrere Jahre angelegten
Schulbesuches zu den Großeltern ins Ausland geschickt, so kann demnach
nicht mehr von einem bloß vorübergehend gewollten Verweilen im
Ausland gesprochen werden.
Darüber
hinaus ist ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland dann
anzunehmen, wenn es im Inland überhaupt keinen oder nur mehr einen
vorübergehenden Aufenthalt hat. Hält sich ein Kind daher
vorübergehend im Inland auf, so spricht das noch nicht gegen einen
ständigen Aufenthalt im Ausland. Hingegen ist die Annahme eines
ständigen Aufenthaltes im Ausland dann gerechtfertigt, wenn ein Schulkind
nur die Ferien mit den Eltern in A verbringt, während der gesamte Schulzeit
über jedoch bei den Großeltern untergebracht ist und dort von den
Eltern besucht wird. In vorliegenden Fall ist die Unterbringung bei den
Großeltern, die bei räumlicher Trennung von den Eltern in besonderem
Maße als Bezugspersonen fungieren, ein wichtiges Indiz dafür, dass
der Aufenthalt in d nicht als vorübergehend zu werten ist.
Außerdem
wird ein Kind, das sich während der gesamten Schulzeit am Schulort im
Ausland aufhält, im Regelfall auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort
haben, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte
in Österreich glaubhaft gemacht werden kann (vgl. VwGH 15.11.2005,
2002/14/0103). In Anbetracht dessen wurde der Bw. auch aufgefordert, glaubhaft
darzulegen, dass sich B im Rückforderungszeitraum überwiegend in
Österreich aufgehalten hat. Ein derartiges Überwiegen des Aufenthaltes
in Österreich wurde jedoch vom Bw. keineswegs glaubhaft gemacht.
Auf Basis der
vorliegenden Sach- und Rechtslage hat der unabhängige Finanzsenat den
Aufenthalt B `s in d seit September 2004 als ständigen Auslandsaufenthalt
gewertet.
Daran vermag
weder das Vorbringen, wonach der Mittelpunkt der Lebesinteressen des Kindes in A
gelegen sei, noch der Umstand, dass B die Ferien in A verbracht hat, etwas zu
ändern. Zum einen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf den Mittelpunkt
der Lebensinteressen, sondern ausschließlich auf den ständigen
Aufenthalt des minderjährigen Kindes an (siehe dazu VwGH 2.6.2004,
2001/13/0160 oder 27.4.2005, 2002/14/0050). Zum anderen ist anzumerken, dass
gelegentliche Aufenthalte in Österreich während der Schulferien
jeweils als vorübergehende Abwesenheiten zu beurteilen und daher nicht
geeignet sind, den ständigen Aufenthalt des B am ausländischen
Schulort, wo er bei den Großeltern lebt, zu unterbrechen (vgl. VwGH
8.6.1982, 82/14/0047; 20.6.2000, 98/15/0016; 15.11.2005, 2002/14/0103).
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates ist aufgrund der folgenden Überlegungen
davon auszugehen, dass sich auch C im Zeitraum September 2004 bis Ende September
2005 ständig in d aufhielt: Bereits im Formular betreffend die
Überprüfung der Familienbeihilfe hat der Bw. den Schulbesuch in d
unter anderem damit begründet, dass er sehr viel geschäftlich
unterwegs sei. Weiters stellte der Bw. klar, dass seine Firma viel im
Exportbereich tätig sei. Die Ausführungen des Bw. deuten darauf hin,
dass sowohl der Bw. als auch seine Ehefrau im strittigen Zeitraum intensiv mit
der unternehmerischen Tätigkeit beschäftigt waren. Wie vom Bw.
wiederholt betont wurde, hat ja auch seine Ehefrau bei der Arbeit in der Firma
mitgeholfen. Dass die mit der geschäftlichen Tätigkeit verbundene
Reisetätigkeit einer der Gründe war, B zu den Großeltern ins
Ausland zu schicken, hat der Bw. selbst angegeben. Dennoch hat C auch im
September 2004 noch keinen Kindergarten im Inland besucht. Bei der hier
gegebenen Sachlage liegt daher der Schluss nahe, dass nicht nur B , sondern auch
C seit dem Schuljahr 2004/2005 in d bei den Großeltern untergebracht war
und daher dort seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs.
3 FLAG 1967 bzw. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 hatte.
Das dies nicht
der Fall war, vermochte schließlich auch der Bw. nicht nachweislich
darzulegen. So gelang es dem Bw. trotz wiederholter Aufforderung und
Einräumung einer mehr als ausreichenden Frist nicht, diese Feststellung
anhand der Vorlage von Nachweisen für den ständigen Aufenthalt des C
in Österreich zu widerlegen.
Auf Basis der
vorigen Erwägungen gelangte der unabhängige Finanzsenat daher
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich der ständige Aufenthalt der
beiden Kinder B und C im Zeitraum September 2004 bis Ende September 2005 im
Ausland befunden hat, sodass der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 3
FLAG 1967 bzw. des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 im vorliegenden Fall
erfüllt ist.
Die Berufung
war daher hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum 1. September
2004 bis 30. September 2005 als unbegründet abzuweisen.
Ermittlung
des Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen
Der
Rückforderungsbetrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
|
Familienbeihilfe
|
|
|
|
September-Oktober
2004
|
a`€
|
230,90
|
€
461,80
|
November 2004-September
2005
|
a`€
|
238,20
|
€
2.620,20
|
Kinderabsetzbetrag
|
|
|
|
September 2004-September
2005
|
a`€
|
101,80
|
€1.323,40
|
Gesamtbetrag der
Rückforderung
|
|
|
€
4.405,40
Wien,
am 10. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1687-W/06
- Stammnummer
- 29992
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF