Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1269
Automatenaufstellung in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftZ 116/1-IV/4/98vom 22.06.1998
Wortlaut laut Findok
Betriebstätten sind
gemäß
§ 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und
Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche
Tätigkeit in den Einrichtungen muss aber nicht durch Menschen ausgeübt
werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden bereits als Betriebstätte
angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).
Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten
Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung
des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in
dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes
ergibt. Dies ist in Bezug auf Verkaufsautomaten nicht der Fall (EAS 1112).
Stellt daher ein österreichisches Unternehmen in
Deutschland Heiß- und Kaltgetränkeautomaten auf, wird hiedurch in
Deutschland eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet.
22. Juni
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 116/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29947
- Gültig
- 22.06.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF