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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1269

Automatenaufstellung in Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftZ 116/1-IV/4/98vom 22.06.1998

Wortlaut laut Findok

Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in den Einrichtungen muss aber nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien). Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt. Dies ist in Bezug auf Verkaufsautomaten nicht der Fall (EAS 1112). Stellt daher ein österreichisches Unternehmen in Deutschland Heiß- und Kaltgetränkeautomaten auf, wird hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. 22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

BetriebstättenbegriffVerkaufsautomatenfeste örtliche Einrichtungenfeste örtliche Anlagen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Z 116/1-IV/4/98
Stammnummer
29947
Gültig
22.06.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF