Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1261
Bankenrepräsentation als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/7-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen
Bank einer deutschen Bank Räumlichkeiten überlassen, damit darin ein
Angestellter der deutschen Bank als Ansprechpartner für
österreichische Kunden mit wirtschaftlichen Deutschland-Interessen sowie
für deutsche Kunden mit wirtschaftlichen Österreich-Interessen
tätig werden kann, dann verfügt die deutsche Bank hiedurch über
eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO. Der Umstand,
dass der deutsche Bankenrepräsentant über keine
Vertragsabschlussvollmacht verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Es
ist im übrigen auch unerheblich, ob den im österreichischen
Kontaktbüro ausgeübten Funktionen lediglich die Qualität von
untergeordneten Hilfsfunktionen für das deutsche Bankhaus zukommt, da das
DBA-Deutschland - abweichend von den modernen OECD-konformen Abkommen - darauf
nicht Rücksicht nimmt und bloße unternehmerische
Hilfsstützpunkte nicht aus dem DBA-Betriebstättenbegriff ausnimmt.
Die Aussage von Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Artikel
4 des DBA-Deutschland, derzufolge "ständige Vertretungen" nur dann als
Betriebstätten behandelt werden, "wenn ein Vertreter oder Angestellter eine
allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragschlüssen
....besitzt ...." bezieht sich nur auf Fälle, in denen das
ausländische Unternehmen über keine örtliche Betriebstätte
in Österreich verfügt und aus diesem Grund zu entscheiden ist, ob die
außerhalb einer räumlichen Betriebstätte stattfindenden
Aktivitäten eines abhängigen Vertreters im Sinn des DBA
betriebstättenbegründend wirken. Diese DBA-Auslegung ist
anlässlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche
einvernehmlich abgestimmt worden.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
RepräsentationsbürosKontaktbürosHilfsstützpunkteständige VertretungenHilfsfunktionenVertragsabschlussvollmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/7-IV/4/98
- Stammnummer
- 29940
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF