Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2634-W/02
Liegt Betriebsaufgabe oder Betriebsverlegung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2634-W/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für eine Betriebsaufgabe und gegen eine Betriebsverlegung sprachen im vorliegenden Fall folgende Umstände:
1.) Verlust des Kundenstocks: Bei einem Kosmetiksalon liegt in aller Regel ein ortsgebundener Kundenstock vor; Kunden werden kaum bereit sein, einen mehrere Kilometer langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen.
2.) Überführung des Anlagevermögens in das Privatvermögen der Beteiligten:
Bereits daraus ergibt sich, dass die wesentlichen Geschäftsgrundlagen nicht an den neuen Standort übernommen wurden bzw. übernommen werden konnten.
3.) Weiters ging die Bw. ursprünglich selbst von einer Betriebsaufgabe aus.
Der Gewerbeschein wurde zurückgelegt und erst nach drei Jahren für einen anderen Geschäftszweig wieder gelöst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1994 und
1995 vom 9.3.2000, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert, als die Einkünfte
endgültig festgestellt werden.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde (auch)
für die Streitjahre eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen.
Aus Tz 13 des Betriebsprüfungsberichtes ist Folgendes zu
entnehmen:
"Betriebseinstellung:
An der Adresse Wien,
B-straße wurde beginnend ab Juni 1991 ein Kosmetiksalon in der Rechtsform
einer GmbH geführt. An dieser GmbH waren Hr. Ing. J. M., Fr. G. M., Fr. D.
G. und Fr. M. E. zu je 25% beteiligt, als Geschäftsführer Hr. Ing. M.
und Fr. M. J. bestellt. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 25.4.1991 errichtet.
Am 25.5.1993 wurde ein Vertrag
über eine atypisch stille Gesellschaft zwischen der GmbH und Hrn. Ing. J M
abgeschlossen und am 2.7.1993 beim Finanzamt eingereicht. Laut Vertrag
erhält Hr. Ing. M als stiller Gesellschafter 2/3 des Gewinns/Verlusts bzw.
Liquidationserlöses.
In den Jahren 1991 und 1992
wurden bei Umsätzen von S 158.054,82 bzw. S 277.258,02 Verluste von S
363.321,00 (1991) und von S 348.888,00 (1992) erwirtschaftet.
Im Jahr 1993 ergab sich bei
einem Umsatz von S 265.457,23 ein Verlust von S 307.976,00. Diese Umsätze
werden durch die Bp um S 55.320,83 erhöht.
Die Kosmetiktätigkeit
wurde mit 31.12.1993 beendet, mit 31.3.1994 wurde das Geschäftslokal in
Wien, B-straße aufgegeben, das in Folge vom Eigentümer anderweitig
vermietet wurde.
Am 29.4.1994 wurde die
Gewerbeberechtigung für Kosmetiker zurückgelegt. Ein Fragebogen zur
Betriebsaufgabe (Verf 25) wurde am 7.4.1994 vom Geschäftsführer Hrn.
Ing. M persönlich ausgefüllt abgegeben. Darin wird die
Betriebseinstellung per 31.12.1993 erklärt.
Bei der Veranlagung des Jahres
1993 - eingelangt am 1.6.1995 - stellte das Finanzamt Überlegungen
hinsichtlich Liebhaberei an. Bei der betreffenden Vorhaltsbeantwortung schrieb
der Steuerberater am 26.2.1996: "es ist richtig, daß der Kosmetiksalon in
den ersten drei Kalenderjahren keine Gewinne erzielt hat. Aufgrund dieser
Situation ist auch die Einstellung des Betriebes erfolgt." Er verwies darauf,
daß es sich um eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LiebVO handelt, bei
der die Anlaufverluste der ersten drei Jahre anzuerkennen seien, worauf die
Veranlagung erklärungsgemäß
erfolgte.
Auf einen weiteren Vorhalt zur
Einreichung einer Aufgabebilanz antwortete der Steuerberater am 8.8.1996: "Zum
Vorhalt des Finanzamts vom 26.7.1996 betreffend Betriebsende erlauben wir uns
mitzuteilen, daß der Betrieb fortgeführt wird.
Nunmehr ist auch die Frage der
künftigen Rechtsform geklärt. Unser Geschäftsherr, die Cosmetic
GmbH, wird in eine Personengesellschaft gem. Art. 2 UmGrStG rückwirkend mit
31.12.1995 umgewandelt."
Am 3.6.1996 wurde der
Jahresabschluß für 1994 eingebracht. Dem Ertrag aus der
Auflösung einer Rückstellung stehen Aufwendungen für Afa usw.
gegenüber, sodaß sich ein Verlust von S 68.968,00 ergibt.
Für das Jahr 1995 -
Erklärungseingang am 3.12.1996 - wird ein Verlust von S 20.000,00
erklärt, wobei aber das Anlagevermögens in diesem Wirtschaftsjahr
nicht abgeschrieben wurde. Als Geschäftsadresse wird noch immer 1190 Wien,
B-str. 18 angegeben.
An der C-KEG sind Hr. Ing. M.
als Komplementär sowie Fr. G. M., Fr. D. G., Fr. M. E. mit je S 10.000,00
als Kommanditisten beteiligt. Im Gesellschafterbeschluß vom 26.9.1996 zur
Umwandlung wird keine Firmenadresse genannt.
Der Jahresabschluß 1996
wurde am 31.3.1998 beim Finanzamt Wien Umgebung unter der Steuernummer ....
eingereicht, als Adresse wird 3... K, H-str. 9 geführt. Die
Geschäftsadresse lautet laut Bilanz Wien, B-str. 18.
In diesem Jahresabschluß
wird das Anlagevermögen auf S 7,00 abgeschrieben, Betriebseinnahmen wurden
nicht erzielt.
Auf Erhebungen des Finanzamts
Wien-Umgebung schrieb der Steuerberater am 10.3.1999: "Die Tätigkeit der
KEG betrifft Maltherapie, Kosmetik, Verwertung künstlerischer Arbeiten,
Nachwuchspflege. Da der alte Kundenstock durch die Übersiedlung im
wesentlichen verlorengegangen ist, muß erst ein neuer Kundenstock
aufgebaut werden. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich in 3... K,
H-str. 9. Da derzeit der Kosmetikbereich nicht aktiviert ist, ist auch
hiefür kein Geschäftslokal gegenwärtig vorhanden. Als stiller
Gesellschafter ist nach wie vor Hr. Ing. J. M., K-g. 8, 3... G, beteiligt.
Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge durch die Umwandlung ist auch der stille
Gesellschaftsvertrag auf die KEG überbunden."
Laut Angaben des Steuerberaters
fallen im Jahr 1997 erstmalig Einnahmen
in Höhe von S 76.530,00 neben Aufwendungen für Rechtsberatungen von S
64.000,00 an.
Am
1.10.1997 wurde von der C-KEG ein
Gewerbeschein für Handelsgewerbe und Handelsagenten bewirkt. Als
Betriebsstätte wurde 1220 Wien, W 24 genannt.
Bei der Besichtigung dieser
Adresse stellte sich folgendes heraus: In dem Haus wohnt Fr. G. M., nunmehr
geschieden von Hrn. Ing. M.. Frau M. hat eine Ausbildung zur Maltherapeutin
absolviert und unterrichtet kurseweise an der Volkshochschule. Daneben ist sie
als freischaffende Künstlerin tätig und hat ihr Atelier an dieser
Adresse. Verwerten konnte sie noch keine Arbeiten. Ihr geschiedener Mann
kümmert sich It Angaben Fr. M.s nach wievor um die organisatorischen
Belange. Andere Künstler werden nicht gefördert.
Der Kosmetiksalon in der
B-straße wurde von der Tochter geführt. Diese macht derzeit eine
Ausbildung zur Unternehmerin, da sie sich als Kosmetikerin selbständig
machen will. Nach Aufgabe des Kosmetiksalons wurde das Anlagevermögen in
das Privatvermögen der Familie M. überführt.
Aus oa Gründen ergibt sich
für die Bp folgendes: Die Geschäftstätigkeit wurde mit 31.12.1993
eingestellt und nach Abwicklung der Abschlußhandlungen der Betrieb
eingestellt. Als Stichtag für die Beendigung wurde der 29.4.1994, der Tag
der Gewerbescheinzurücklegung ermittelt. Von 1994 bis 1997 wurde keine
Betätigung mehr aufgenommen bzw. ausgeführt. Der Hauptnutznießer
der Konstruktion GmbH und stille Gesellschaft war Hr. Ing. M. als stiller
Gesellschafter, der neben seinen unselbständigen Einkünften 67% der
Verluste lukrieren konnte.
Die Maltherapie, Verwertung von
künstlerischen Arbeiten und Nachwuchspflege sind It Ansicht der Bp alles
Tätigkeiten, die ausschließlich mit Fr. G M in Zusammenhang stehen
und bei dieser als Einkünfte im Zuge der Veranlagung zu erfassen wären
und nicht als Tätigkeit der KEG.
Die Bp beendet das
Rechtsverhältnis zwischen GmbH und stillen Gesellschafter mit 29.4.1994. In
Höhe des negativen Einlagenkontos des stillen Gesellschafters ergibt sich
ein Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988.
a) Die stille Beteiligung
besteht gem. § 178 HGB am Handelsgewerbe, also am Unternehmen, das die GmbH
betreibt. Die Beteiligung besteht daher nicht an der GmbH selbst. Die GmbH
muß ein Handelsgewerbe iSd HGB auch tatsächlich ausüben.
b) Ein fremder stiller
Gesellschafter erwartet sich eine rentable und wertgesicherte Kapitalanlage und
würde kaum neben einer einmaligen Bareinlage zu Beginn von S 750.000,00
ohne vertragliche Vereinbarung nach fünf Jahren mit Verlusten weitere S
500.000,00 einlegen, wie dies hier am 17.12.1996 geschehen ist."
Gegen die aufgrund der
Betriebsprüfung erlassenen Feststellungsbescheide wurde die
gegenständliche Berufung eingebracht, die sich gegen die Annahme einer
Beendigung der Gesellschaft im Jahr 1994 richtet.
Begründend wurde
vorgebracht:
"Wie auch aus der Darstellung
der Betriebsprüfung (TZ 13) ersichtlich ist, haben sich die Hoffnungen auf
ein gewinnbringendes Betreiben des Kosmetiksalons an der Adresse 1190 Wien,
B-straße leider nicht erfüllt. Die Schließung des
Geschäftslokals in 1190 Wien, B-straße war Teil eines von den
Gesellschaftern und dem stillen Gesellschafter beschlossenen
Sanierungsprogrammes. Mit der Schließung des Geschäftslokals wurde
jedoch nicht das Handelsgewerbe an sich aufgegeben, sondern nur
vorübergehend bis zum Finden eines geeigneten, besseren Standorts im
Bereich Kosmetik nicht ausgeübt. Darüberhinaus wurde jedoch auch eine
Erweiterung des Betriebsgegenstandes im Zuge der Umwandlung beschlossen.
Insbesondere von der Verwertung
von künstlerischen Arbeiten kann man sich mittel- bis langfristig
erhebliche Erfolge erwarten. Es ist unrichtig, daß die Maltherapie, die
Verwertung von künstlerischen Arbeiten und Nachwuchspflege
ausschließlich von Frau G. M. ausgeführt werden. Insbesondere die
Verwertung der künstlerischen Arbeiten wird durch Herrn Ing. M.
durchgeführt. Es ist weiters unrichtig, daß neben Frau M. nicht auch
andere Künstler gefördert werden sollen. Grundidee ist, in noch
unbekannte erfolgversprechende Künstler zu investieren, um in der weiteren
Folge an Ihren Arbeiten mittel- und langfristig teilzuhaben. Die stille
Beteiligung besteht unserer Auffassung nach weiterhin fort, da das
Handelsgewerbe nicht im Sinne des § 178 HGB aufgegeben wurde, sondern nur
eine Betriebsstätte stillgelegt worden ist. Wäre das Handelsgewerbe
aufgegeben worden, hätte man sich nicht über die Sanierungs- und
Verbesserungsmöglichkeiten Gedanken machen müssen.
Dazu kommt, daß zwischen
der GmbH und dem stillen Gesellschafter die ausdrückliche Fortsetzung der
stillen Gesellschaft vereinbart ist. Das ausgeübte Handelsgewerbe ist neben
Maltherapie und Nachwuchspflege vor allem derzeit die Verwertung von
künstlerischen Arbeiten. Falls ein günstiger Standort für einen
neuen Kosmetiksalon gefunden wird, wird auch eine Wiedereröffnung dieses
Zweiges in Erwägung gezogen.
Ein fremder stiller
Gesellschafter würde durchaus einen Betrag von öS 500.000,--
investieren, wenn er an die Qualität der zu verwertenden
künstlerischen Arbeiten glaubt. Es ist nicht ungewöhnlich, daß
im Rahmen der Kunstförderung Investoren an den künftigen Gewinnen von
talentierten Künstlern beteiligen. So sind zB die Arbeiten von Frau G.M.
äußerst vielversprechend. Davon konnte sich auch die
Betriebsprüfung durchaus ein Bild machen. Wesentliche Änderungen des
Geschäftsbetriebes sowie die Änderung und Erweiterung des Gegenstandes
des Unternehmens und die vorübergehende Schließung des
Geschäftslokales sind durch die ausdrückliche Zustimmung des stillen
Gesellschafters ermöglicht worden.
Aus diesem Grunde ersuchen wir
um Stattgabe unseres Berufungsantrages."
In einer
Gegenäußerung vom 15.10.2001 wurde im Wesentlichen das
Berufungsbegehren wiederholt.
Strittig ist im
gegenständlichen Berufungsfall also, ob eine Betriebsaufgabe mit
nachfolgender Neueröffnung oder eine bloße Stilllegung bzw.
Betriebsverlegung vorliegt und ob daher das negative Kapitalkonto des atypisch
stillen Gesellschafters als Veräußerungsgewinn zu erfassen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend für die
Frage, ob eine Betriebsverlegung vorliegt, ist, ob dem ortsbezogenen Kundenstock
eine so entscheidende Bedeutung zukommt, dass der an einem anderen Standort
weitergeführte Betrieb einer Neueröffnung gleichkommt (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 148 zu § 24). Dabei müssen die
wesentlichen Betriebsgrundlagen in den neuen Betrieb überführt werden
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 17 zu § 24
mwN).
Ebenso ist eine bloße
Betriebsunterbrechung keine Betriebsaufgabe. Eine Betriebsunterbrechung "liegt
dann vor, wenn die werbende Tätigkeit zwar eingestellt ist, aber objektiv
erkennbar beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen
Zeitraumes in ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte
mit dem wiederaufgenommenen Betrieb ident ist" (Doralt, aaO, Tz 150 zu § 24
unter Bezugnahme auf VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz
15 zu § 24, sehen als kurzen Zeitraum einen Zeitraum von maximal drei
Jahren an.
Eine Betriebsverlegung bedingt
stets eine Betriebsunterbrechung. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenats ist daher nur zu prüfen, ob eine Betriebsverlegung als
speziellere Bestimmung gegeben ist.
Dies ist aus folgenden
Gründen zu verneinen:
In
seinem Schreiben an das Finanzamt Wien-Umgebung vom 3.10.1999 konzediert der
steuerliche Vertreter selbst, dass durch die Übersiedlung von Wien 19 nach
Kritzendorf der Kundenstock "im wesentlichen" verloren gegangen ist.Dies
entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, da bei einem
Kosmetiksalon in aller Regel ein ortsgebundener Kundenstock vorliegt und die
Kunden kaum bereit sein werden, einen mehrere Kilometer langen Anreiseweg in
Kauf zu nehmen.
Auch
in der Berufung wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht entgegen
getreten, dass nach Aufgabe des Kosmetiksalons das Anlagevermögen in das
Privatvermögen der Familie M. überführt
wurde.
Bereits daraus
ergibt sich, dass die wesentlichen Geschäftsgrundlagen nicht an den neuen
Standort übernommen wurden bzw. übernommen werden
konnten.
Hierzu kommen noch folgende
Umstände:
Die
Bw. ging zumindest 1994 selbst von einer Betriebsaufgabe aus, wie sich aus der
Abgabe des Fragebogens Verf 25 vom 18.3.1994 "anlässlich der Aufgabe einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" ergibt. Ebenso spricht der
Steuerberater noch in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.1996 von einer
Einstellung des Betriebes.
Der
Gewerbeschein wurde am 29.4.1994 zurück gelegt und erst am 1.10.1997
(für Handelsgewerbe und Handelsagenten) wieder gelöst, wobei als
Betriebsstätte 1200 Wien, W 24, angegeben wurde. Auch diese Feststellungen
der Betriebsprüfung sind unbestritten.
Aus
der Berufung selbst und aus der Gegenäußerung vom 15.10.2001 ergibt
sich, dass der Geschäftsgegenstand völlig geändert und der
Betrieb eines Kosmetiksalons überhaupt nicht mehr ausgeübt wurde,
sondern allenfalls die Wiedereröffnung auch dieser Betätigung für
einen späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen wird. Wie bei dieser Sachlage
überdies der Kundenstock nur "im wesentlichen" und nicht zur Gänze
verloren gegangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Auch
das Argument der Betriebsprüfung, die stille Beteiligung bestehe stets am
Handelsgewerbe, ist
zutreffend.
Aus all
diesen Umständen ergibt sich in freier Würdigung der vorliegenden
Beweise eindeutig, dass von einer Betriebsaufgabe mit nachfolgender
Betriebsneueröffnung in anderer Form auszugehen ist.
Ist aber dies geklärt, so
ist nur mehr zu prüfen, ob die Erfassung des negativen Kapitalkontos des
atypisch stillen Gesellschafters als Veräußerungsgewinn zu Recht
erfolgte.
Gemäß
§ 24 Abs.
1 Z 2 EStG gilt auch der Gewinn aus der Betriebsaufgabe als
Veräußerungsgewinn.
Gemäß
§ 24 Abs.
2 letzter Satz EStG ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als
(Mit-)unternehmer des Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn
jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht
auffüllen muss.
Ein Unterbleiben der
Besteuerung kann nur dann erfolgen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer
vertraglich zur Auffüllung des Kapitalkontos verpflichtet ist.
Dass eine solche Verpflichtung
bestünde, wurde nicht behauptet; auch aus dem Gesellschaftsvertrag vom
25.3.1993 ist eine derartige Verpflichtung nicht zu erkennen, weshalb die
Erfassung des negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn zu Recht
erfolgte. Einwendungen gegen dessen Höhe wurden ebensowenig vorgebracht wie
die Ermittlung der Einkünfte des Jahres 1995 bemängelt
wurde.
Die Berufung war daher
abzuweisen. Da überdies kein Grund für eine vorläufige Erlassung
der angefochtenen Bescheide erkennbar ist, werden sie für endgültig
erklärt.
Wien,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2634-W/02
- Stammnummer
- 2994
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF