Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0550-I/07
Aufhebung Erbschaftssteuerbescheid wg. Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-I/07vom 08.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den gemäß
§ 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. 1961/194 idgF, endgültigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 25. April 2006 betreffend Erbschaftssteuer im fortgesetzten Verfahren
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung nach dem am
3. Jänner 2000 verstorbenen F hatten sich im Testament vom
9./19. November 1995 samt Nachtrag vom 21. Oktober 1996 der Erblasser
und die Ehegattin wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Fall,
dass der Überlebende nicht erben kann oder will, wurden die drei Kinder -
darunter G - zu Universalerben bestimmt. Infolge der Erbsausschlagung durch die
Witwe wurden die drei Kinder zu Erben berufen und haben zu je 1/3-Anteil die
unbedingte Erbserklärung zum Nachlass abgegeben. Zum Geschäftsanteil
des Erblassers als 75 %-Gesellschafter der Firma "X-GmbH" im Nominale von
S 7,500.000 waren unter Punkt IV. des Testamentes ua. folgende
Legatsverfügungen getroffen worden:
"a) ... Weiters vermachen
wir unserem Sohn W 2/3 der
Geschäftsanteile an der Fa.
X-GmbH.
b)
... Schließlich vermachen wir unserem Sohn
G 1/3 der Geschäftsanteile an der
Fa.
X-GmbH.
1.
Wir bestimmen ... für den Fall, dass er beabsichtigt, diese
Geschäftsanteile ganz oder teilweise zu verkaufen ... verpflichtet ist,
diese seine Geschäftsanteile an seinen Bruder
W zu verkaufen
...
Für den Fall des
Vorablebens unseres Sohnes G vor
unserem Sohn W verfügen wir, dass
die von unserem Sohn G gehaltenen 1/3
Geschäftsanteile ... an unseren Sohn
W zurückzufallen haben.
...".
Daneben wurden noch einige Legate, überwiegend zu
verschiedenen in- und ausländischen Liegenschaften, verfügt.
Zum Geschäftsanteil wird im Abhandlungsprotokoll
festgehalten: "Der Sohn
G ... erklärt nunmehr in Kenntnis
des Verkehrswertes des ihm vermachten Geschäftsanteiles ... dieses
Vermächtnis auszuschlagen und sohin darauf zu
verzichten.
Aufgrund des
Verzichtes des G auf das angeordnete
Vermächtnis hinsichtlich der Geschäftsanteile ... gehen sämtliche
Anwesenden gemäß
§ 608 letzter Satz ABGB in Verbindung mit der
Bestimmung auf Seite vier Punkt 3. letzter Satz des Testamentes davon aus, dass
dieses Vermächtnis eines 1/3-Anteiles der Geschäftsanteile ... dem
Nächstberufenen, das ist der Sohn
W, zufällt."
Infolge der Ausschlagung wurde von den beiden übrigen
Erben anerkannt, dass der gesamte Geschäftsanteil des Erblassers dem W als
Vermächtnis zufalle.
Laut Inventarium wurde unter Pkt. 1. der Aktiva der gemeine
Wert des erblasserischen Geschäftsanteiles mit € 12,209.036,14
(S 2.240 pro S 100 Nennkapital) verzeichnet; daneben an Aktiva mehrere
in- und ausländische Liegenschaften, Fahrzeuge, Uhren, Waffen, eine
Motoryacht etc. zusammen im Wert von € 12,939.969,65. Nach Abzug der
Passiva wurde der Reinnachlass in Höhe von € 12,871.423,86
festgestellt, wovon die angeordneten Legate zugunsten der drei Erben - darunter
der gesamte Geschäftsanteil € 12,209.036,14 zugunsten des W sowie
die Legate (gesamt rund € 138.000) an G (= Berufungswerber, Bw) - in Abzug
gebracht wurden (im Einzelnen: siehe Abhandlungsprotokoll vom 7. Feber
2005).
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit zunächst
vorläufigem Bescheid vom 21. November 2005 Erbschaftssteuer im Betrag
von € 16.790,19 vorgeschrieben, da der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss sei. Der Großteil der als Passiva verzeichneten Kurrentschulden
sei nicht nachgewiesen und daher nicht anerkannt worden (Berechnung im
Einzelnen: siehe vorläufigen Bescheid). Die dagegen, unter Vorlage von
Nachweisen betr. die noch offenen Kurrentschulden, erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2006 abgewiesen; dies unter Verweis
auf die zwischenzeitig durchgeführte Betriebsprüfung, in deren Zuge
laut Prüfbericht AB1 die Schulden berücksichtigt worden
wären.
Im genannten Prüfbericht vom 7. April 2006 wurden
vom Prüfer unter Tz. 6 und 7 folgende Feststellungen getroffen:
Die drei Kinder des Erblassers seien zu je 1/3 als Erben
berufen. Daneben seien ihnen im Testament auch Legate vermacht worden, darunter
dem Bw 1/3 des Geschäftsanteiles. Es sei weiters verfügt worden, dass
im Falle des Verkaufes dieser 1/3 Geschäftsanteil vom Bw zu einem
festgelegten Kaufpreis an W zu veräußern sei. Im Falle des Todes des
Bw sollten diese Geschäftsanteile ebenfalls auf W übergehen. Für
den Fall des Verzichtes auf das Legat sei hingegen keine Regelung getroffen
worden. Da es sohin auf Grund des Verzichtes keinen Nächstberufenen gebe,
falle das Legat in die Erbmasse zurück und werde in weiterer Folge auf die
Erben aufgeteilt, dh. der ausgeschlagene 1/3 Geschäftsanteil falle aus der
Erbmasse zu je 1/3 (= je 1/9 Anteil) an die drei Erben. Der Bw und die Erbin D
hätten sich mit der Übernahme des ausgeschlagenen
Geschäftsanteiles zur Gänze durch W einverstanden erklärt. Damit
dieser in den Besitz komme, hätten diese beiden Erben ihren geerbten je 1/9
Anteil an W übergeben müssen. Anhand einer umfangreichen,
detaillierten Berechnungsdarstellung zum Erwerb jedes einzelnen Erben ist der
Prüfer in Gegenüberstellung der Aktiva - dies unter
Berücksichtigung der angefallenen Legate und einer Nacherbschaft - zu den
abzuziehenden Passiva, aller Kosten und Gebühren zu einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2,191.556,38 beim Bw gelangt.
Der von ihm erworbene Geschäftsanteil (1/9) wurde dabei mit
€ 1,017.419,68 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Erwerbes
aus der Verlassenschaft (= € 2,191.556,38) hat der Prüfer, unter
Berücksichtigung mehrerer Freibeträge, die Steuer gem. § 8 Abs. 1
(Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, zunächst mit gesamt € 273.853 ermittelt, woraus
sich letztlich nach Abzug der bereits vorgeschriebenen Steuer von
€ 16.790,19 sowie einer anzuerkennenden italienischen Steuer (anteilig
€ 2.598,53) eine Nachforderung
in Höhe von € 254.464,28 ergebe.
Das Finanzamt hat sich dem Prüfungsergebnis
angeschlossen und unter Verweis auf den Prüfbericht mit gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom 25. April 2006, StrNr,
dem Bw die Erbschaftssteuer im Betrag von € 254.464,28
vorgeschrieben.
In der gegen diesen (endgültigen)
Erbschaftssteuerbescheid erhobenen Berufung (dem UFS direkt zur Entscheidung
vorgelegt) wurde zum Einen (Berufungspunkt II. 2.) eingewendet, dass die
gegenwärtige Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgrund der Verletzung des
verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG
verfassungswidrig und daher gegenständlich die Erbschaftssteuer zwingend
mit Null Euro festzusetzen sei. Es wurde dazu auf die beiliegende
"verfassungsrechtliche Analyse" des B mit dem Nachweis schwerwiegender
Verstöße gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung und das
Willkürverbot verwiesen. Gleichzeitig wurde zur "Verfassungswidrigkeit"
festgehalten, dass "die Kompetenz zur Aufhebung verfassungswidriger Gesetze nach
Art. 140 B-VG dagegen ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof liegt".
Des Weiteren wurde unter Berufungspunkt II. 1. "Gesetzwidrigkeit" vorgebracht,
da hinsichtlich des Geschäftsanteiles zu Unrecht ein Doppelakt unterstellt
worden sei. Anstelle des angenommenen Rückfalles des 1/3-Anteiles, auf den
der Bw als Legatar verzichtet habe, in die Erbmasse, anschließendem je
anteiligem Erwerb durch die drei Erben sowie anschließend angenommener
Schenkung an W, habe Letzterer bei richtiger rechtlicher Würdigung den
gesamten 75 % Geschäftsanteil direkt vom Erblasser als Legatar erhalten,
sodass dem Bw aus der Erbmasse kein Geschäftsanteil angefallen sei.
Angesichts der testamentarischen Verfügung zum Rückfall des
1/3-Anteiles sowie der Bestimmung nach § 608 ABGB, wonach eine
fideikommissarische Substitution eine gemeine Substitution in sich
schließt, sei W infolge der Ausschlagung des erstberufenen Legatars eben
als nächstberufener Ersatzlegatar zu betrachten. Dem Bw sei daher das Legat
nie angefallen, er habe mangels Rückfall in die Erbmasse auch keinen
Geschäftsanteil als Erbe erhalten, insoweit die Bemessungsgrundlage
herabzusetzen sei.
Der UFS hatte mit Entscheidung vom 3. Juli 2006,
RV/0293-I/06, der Berufung insgesamt teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
eingewendeten Verfassungswidrigkeit des ErbStG war die Berufung jedoch als
unbegründet abzuweisen, da die diesbezügliche Beurteilung allein dem
hiefür zuständigen Verfassungsgerichtshof obliege.
Der Bw hat dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2007, B 1246-1248/06, hat der
VfGH den in Beschwerde gezogenen UFS-Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben, nachdem - auch aus Anlass des
Beschwerdefalles - der VfGH mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06, G
235/06 ua., den Grundtatbestand zur Erbschaftssteuer gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall
zurück. Es ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als
verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem
Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung
angehört hat.
Anlassfall sind ua. all jene Beschwerdefälle, die zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. zu Beginn der
nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren - hier am
2. März 2007 - beim VfGH bereits anhängig waren. Da die
Beschwerde des Bw schon seit 17. Juli 2006 beim VfGH anhängig war, kommt
dem zugrunde liegenden Fall Anlassfallwirkung zu. Durch die Anwendung
der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG wurde daher der Bw in seinen Rechten verletzt.
Der endgültige Erbschaftssteuerbescheid vom 25. April
2006 ist demzufolge aufzuheben.
Innsbruck,
am 8. August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-I/07
- Stammnummer
- 29921
- Gültig
- 08.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF