Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0285-S/06
Liebhaberei bei einem Reitstall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0285-S/06vom 08.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO ist u.a. entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für die private Nutzung eignen. Bei dem (hauptberuflichen) Betrieb eines Reitstalls mit 40 Pferden kann nicht mehr von einem Hobby oder einer Freizeitbetätigung gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Norbert Doppelbauer
Ges.m.b.H., Wirtschaftstreuhänder, 4730 Waizenkirchen, Fadingerstr.
15, vom 14. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 15. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 sowie
01-03/2005 und Einkommensteuer 2004 nach der am 12. Juli 2007 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) hat mit Entstehungsdatum
30.4.2004 die Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Reitstalles
erhalten.
In der "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme" vom 30. Juni 2004 wird unter
,Sonstige Informationen' folgendes festgehalten:
" Die Stpfl mietet seit
1.5.04 die Stallungen incl. Lagerräume und Koppeln der Liegenschaft
O 10 (lt. Beilage). Es wurden 40 Pferde
(Reitpferde, Fohlen, Zuchthengste) um 70.000 € angeschafft.
Finanzierung über mdl. Darlehen von Mutter
(WR, geb. 14.2.43). Zukünftig
wird Reitbetrieb incl. Schulung angestrebt. Ausgaben weiters ca. 10.-15.000.
Stundensatz steht noch nicht fest. Betriebsgewinn ca. 9/04. Kein weiteres
Einkommen. Aufbewahrungsfristen, Privatanteile, etc. sowie Information
Regelbesteuerungsantrag, Finanzonline "
Im April 2005 reichte die Bw die Steuererklärungen
für 2004 beim Finanzamt ein. In der Einkommensteuererklärung wurden
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -€ 56.054,46 und in der
Umsatzsteuererklärung wurden die steuerbaren Umsätze mit
€ 223,33 sowie die abziehbarer Vorsteuer mit € 5.378,44
angegeben.
Mit Vorhalt vom 21. Juni 2005 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage der Rechnungen, für die ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht wurde, und um Stellungnahme betreffend Vorliegen einer
Einkunftsquelle.
Zur Anfrage des Finanzamtes nahm die Bw wie folgt Stellung
(Schreiben vom 20. Juli 2005):
" Seit Mai v.J. wollte
ich auf dem gemieteten Anwesen von Fam. G
in P
einen Reitbetrieb (Kinder- und
Erwachsenenreiten, Therapiereiten, Kutschenfahrten, Zucht) aufbauen. Mir wurden
von Seiten der Vermieter viele Lockangebote gemacht, die einerseits nicht
eingehalten wurden (keine Unterkunftsmöglichkeit für Personal,
eingeengte Pferdekoppeln, eingeschränkter Futtervorratsplatz,
Mistentsorgung wurde versprochen- nicht eingehalten, etc.) bzw. falsche Angaben
gemacht, die zunächst nicht überprüfbar waren. Ich hatte damals
einen Partner für eine Zusammenarbeit gewonnen, der vorgab, die
Reitlehrerlizenz zu besitzen. Trotz mehreren Nachfragen meinerseits konnte er
jedoch keine vorweisen, was aber für die Versicherung von Bedeutung war-
wobei ich zu dieser Zeit das Gewerbe schon angemeldet habe. Die Suche nach einer
neuen Reitlehrerin erwies sich unter den oben erwähnten Bedingungen sehr
schwierig. Ich habe diesbezüglich unzählige Inserate (u.a. beim AMS)
geschaltet, bis sich schließlich im September eine 19-jährige
Wienerin meldete, die ab 1. Oktober die Arbeit aufnahm. Der Reitbetrieb
lief auch sehr gut an, sodass ich die Hoffnung hegte, dass nach den vielen
Hürden der Betrieb nun in Schwung kam. Aber wie gewonnen so zeronnen.
Bereits nach knapp einem Monat überkam die Reitlehrerin Heimweh und sie
wollte wieder zurück nach Wien. Wiederum war es sehr schwer, eine
Reitlehrerin zu finden. Letztendlich kam der Wintereinbruch, wo dann aufgrund
des meterhohen Schnees an Reiten gar nicht mehr zu denken war. Als ich bereits
Ende Dezember bei G kündigte
(jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten hatte) wurde mein
Vermieter immer aggressiver und ging soweit, dass er meist im alkoholisiertem
Zustand meinen Betrieb sabotierte, z.B. Strom im Stall grundlos abschaltete, die
Wasserleitung zu den Pferdetränken zudrehte, den Traktor beschädigte
etc. worauf ich Anzeige beim Gendarmerieposten H
erstattete. Zusammenfassend kann ich sagen,
dass aufgrund des Verhaltens meiner Vermieter, der katastrophalen
Wetterverhältnisse letzten Jahres (Dauerregen und Stürme im Sommer u.
Herbst und das Schneechaos im Winter) an diesem Ort kein florierender Betrieb zu
führen ist. Ich zog die Pferde im März d.J. von O
ab und habe sie seitdem vorübergehend bei
einem Bekannten untergebracht.
Da ich jedoch
überzeugt bin, bei geeignetem Standort und ohne störenden
Einflüssen eines Vermieters einen Reitbetrieb gewinnbringend führen zu
können, bin ich seit Anfang November v.J. permanent auf der Suche, ein
passendes Anwesen (mit finanzieller Unterstützung meiner Eltern) zu
erwerben. Zudem habe ich schon die fixe Zusage einer sehr kompetenten
Reitlehrerin für eine Zusammenarbeit. "
Das Finanzamt führte eine abgabenbehördliche
Prüfung durch. Der Prüfer stellte fest, dass sich für das Jahr
2004 ein adaptierter Verlust von € 50.287,50 ergibt. Aus den
Aufzeichnungen für 2005 errechne sich für den Zeitraum 1-3/2005 ein
Verlust von € 13.135,47. Dieser erhöhe sich um die Afa sowie um
die nicht geltend gemachten Aufwendungen ab 1.4.2005 bis zur endgültigen
Einstellung des Betriebes. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass eine
Betätigung vorliegen würde, die typischerweise der Lebensführung
zuzurechnen sei. Bei Beurteilung, ob Liebhaberei anzunehmen ist, seien bei
Vorliegen eines abgeschlossenen Zeitraumes, grundsätzlich nur die
Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Nach Art der
Bewirtschaftung sei kein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu
erwarten gewesen. Letztlich sei auch die mangelnde Aussicht auf Gewinne der
Grund für die Betriebsaufgabe gewesen. Es würde keine Einkunftsquelle
vorliegen, die Verluste seien einkommensteuerlich nicht anzuerkennen, die
Umsätze würden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, es könnten
aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. Ein Teil der Vorsteuern könne
zudem nicht abgezogen werden (Vorsteuerkürzung 1-3/2005: € 518,68
sowie 2004: € 1.844,46), da die Voraussetzungen gemäß
§ 11 UStG nicht erfüllt seien. Weiters sei bei geltend
gemachten Telefonkosten ein geschätzter Privatanteil von 50 %
auszuscheiden.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und erließ die entsprechenden Abgabenbescheide.
Innerhalb offener Frist wurde Bw Berufung erhoben und
eingewendet, dass bei ca. 40 Pferden nicht mehr von einem Hobby gesprochen
werden könne. Die Bw habe die 40 Pferde von ihrer Mutter zur Leihe
bekommen, um einen Reitbetrieb aufzubauen. Bekannte der Bw hätten die
Absicht gehabt, in der Obersteiermark ein Projekt mit Ferienwohnungen und einem
Gestüt aufzubauen. Ein Bauer in der Nähe von Graz musste zu diesem
Zeitpunkt seine 40 Pferde Not verkaufen und so habe die Mutter den Bekannten der
Bw einen Kredit zum Ankauf der Pferde gewährt. Da es aber aus diversen
Umständen zu keiner Kreditrückzahlung gekommen sei, seien die Pferde
in Besitz von Frau W sen. übergegangen. Die Organisation der Pferde habe
Fr. W ihrer Tochter überlassen, die die Pferde in diversen
Einstellbetrieben unterbrachte. An einen Verkauf im Winter sei nicht zu denken
gewesen, wobei die Bw schließlich einen Herrn kennenlernte, dessen
langersehnter Wunsch es schien, ein Therapiezentrum aufzubauen und so habe man
versucht einen geeigneten Ort zur Pacht zu finden und sei dabei in P gelandet.
Dieser Kompagnon habe mit falschen Karten gespielt. Da die Bw aber in der
vorangegangenen Zeit sehr viel bezüglich Umgang und Organisation mit
Pferden gelernt hatte, von den lukrativen Einsatzmöglichkeiten der Pferde
überzeugt gewesen sei und das Gewerbe schon angemeldet hatte, habe sie
beschlossen, den Betrieb alleine zu führen. Die eingetretenen Katastrophen
(Personalschwierigkeiten, widrige Wetterverhältnisse, Verhalten des
Verpächters) seien nicht vorhersehbar gewesen. Von Liebhaberei könne
daher nicht die Rede sein.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen sei, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen und typischerweise einer besondern in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen. Werde eine Betätigung, die
typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sei, vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes beendet, so sei der Grund für die vorzeitige Beendigung
maßgeblich, ob Liebhaberei vorliegt. Erfolgte die Beendigung vor Erzielung
eines Gesamterfolges auf Grund gewöhnlicher Risiken oder auf Grund privater
Motive, so liege Liebhaberei vor.
Folgende Gründe seien als gewöhnliches Risiko und
nicht als Unwägbarkeiten einzustufen:
Kein geeignetes Objekt, personellen Schwierigkeiten, die
schlechten Wege, die fehlende Erlaubnis diverser Bauern für das Durchreiten
auf deren Wegen, die fehlende Reitlehrerlizenz, eingeengte Pferdekoppeln oder
der eingeschränkte Futtervorratsplatz sowie keine
Unterkunftsmöglichkeit für das Personal.
Die angeblichen Schikanen des Verpächters hätten
laut Vorhaltsbeantwortung erst nach der Kündigung des Vertrages eingesetzt.
Da seit 1.11.2005 kein Reitlehrer im Betrieb beschäftigt gewesen sei, seien
ohnehin keine Einnahmen erzielt worden, obwohl vor Weihnachten 2004 kein Schnee
gefallen sei. Nach Art der Bewirtschaftung sei kein Gesamtgewinn innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes zu erwarten gewesen. Die Bw habe selbst keine
Reitlehrerlizenz, dennoch sei der Betrieb mit 1.5.2004 eröffnet worden. Sie
sei daher von einer Reitlehrerin abhängig gewesen. Erst mit Oktober 2004
sei eine Reitlehrerin eingestellt worden, welche mit Monatsende aber wieder
kündigte. Die Einnahmen aus Reitstunden haben in diesem Monat
€ 223,33 betragen. Als Haupteinnahmequelle wurden die Zuchthengste
bezeichnet, Einnahmen von Decktaxen wurden aber keine erzielt, für ein
Therapiezentrum würden sämtliche Voraussetzungen fehlen, letztlich sei
auch die mangelnde Aussicht auf Gewinne der Grund für die Betriebsaufgabe
gewesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Weiters wurde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt
vor.
Am 8. März 2007 wurde die Mutter der Bw als Zeugin
einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie Eigentümerin der 40 Pferde
sei. Sie habe diese der Tochter in einem mündlichen Leihvertrag zur
Verfügung gestellt. Sollte der Betrieb der Tochter zu Einkünften
führen, so war vereinbart, dass sie den Kaufpreis in Höhe von
€ 70.000 rückerstatten soll. Die Versorgung der Pferde, der
Pachtzins usw. sei von der Tochter aus eigenen Ersparnissen finanziert
worden.
In der am 12. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Das Finanzamt
brachte vor, dass die gegenständlichen Pferde als privates Wirtschaftsgut
der Mutter anzusehen seien. Eine Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
habe nicht stattgefunden, bis auf zu vernachlässigende Einnahmen von ca.
€ 200,00 wurden keine Umsätze erzielt. Vermarktungs- oder
Werbemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden, gewerbliche
Aktivitäten seien daher nach außen hin nicht in Erscheinung getreten.
Sollte dennoch ein Gewerbebetrieb angenommen werden, so würde eine
Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO vorliegen, die in
der persönlichen Neigung der Bw begründet sei. Die Tätigkeit der
Bw habe ihre Grundlage in einem Leihvertrag, der einem Fremdvergleich nicht
standhalte.
Die Bw legte die geplanten Einsatzmöglichkeiten der 40
Pferde dar. Die noch nicht ausgebildeten Pferde wären innerhalb eines
Jahres einsetzbar gewesen. Der Aufbau des geplanten Reitbetriebes habe sie
zeitlich voll in Anspruch genommen, daneben sei keine andere Tätigkeit
möglich gewesen. Die Finanzierung der Anlaufphase sei durch Ersparnisse,
die aus steuerfreien Sparbuchschenkungen des Vaters resultieren, erfolgt. Sie
habe in einer Fachzeitschrift Reitbeteiligungen angeboten, das Gewerbe bei der
Wirtschaftskammer angemeldet und versucht, Personal anzustellen. Weiters sei ein
Reit- und Voltigierplatz errichtet worden. Es liege daher eine
erwerbswirtschaftliche Betätigung nach
§ 1 Abs. 1 LVO vor. Die vom Betriebsprüfer
vorgenommenen Vorsteuerkürzungen seien zu Unrecht erfolgt. Die
Telefonkosten für das Mobiltelefon seien zu 100% betrieblich
veranlasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw betrieb vom Mai 2004 bis März 2005 in
gepachteten Gebäuden einen Reitstall, wobei sie 2004 einen (adaptierten)
Verlust im Gesamtbetrag von rund € 50.287,50 erwirtschaftete.
Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin
ausgeübte Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei im
steuerlichen Sinn anzusehen ist, woraus sich dementsprechende steuerliche
Konsequenzen ergeben.
Der Einkommensteuer unterliegen nur die in
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten
Einkunftsarten.
Liebhabereibetätigungen stellen keine Einkunftsquellen
iSd § 2 Abs. 3 EStG dar.
Das
Umsatzsteuerrecht
umschreibt in § 2 Abs. 5 Z 2 UstG 1988
hingegen
"eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht
erwarten lässt" und daher keine
"gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit" ist, ausdrücklich als
"Liebhaberei".
1. Gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit:
Gemäß
§ 23 Z. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt (vgl.
§ 2 Abs. 1 1. Satz UStG).
Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst dann, wenn
Umsätze bewirkt werden, sondern bereits mit den Vorbereitungshandlungen zu
Erzielung künftiger Umsätze. Die Unternehmereigenschaft kann auch
durch Tätigkeiten begründet werden, die letztlich zu keiner
Einnahmenerzielung führen oder durch Tätigkeiten, die erst die
Entscheidung ermöglichen sollen, ob eine Tätigkeit zur
Einnahmenerzielung aufgenommen werden soll (vgl.
Kolacny/Caganek, UStG³ (2005)
§ 1 Anmerk 11)
Es ist zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd
§ 2 Abs 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich
Umsätze bewirkt werden. Vielmehr genügt ein Tätigwerden zum
Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die
tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die
Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen
werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten
nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. VwGH
30.09.1989, 96/13/0211. mwN).
Die Bw hat nachweislich Dienstnehmer (Pferdepflegerin,
Hilfsarbeiter und kurzfristig eine Reitlehrerin) beschäftigt und versucht,
über das AMS weiteres Personal einzustellen. Der Reit- und Voltigierplatz
wurde von ihr errichtet. Die Bw hat das Unternehmerwagnis getragen, sie musste
die Kosten von ihrem Privatvermögen finanzieren. Auch wenn sie in der
kurzen Zeit nur geringfügige Umsätze tätigen konnte, so hat sie
getrachtet mit geeignetem Personal die Einnahmenerzielung voranzutreiben.
Aufgrund dieser Umstände vertritt der erkennende Senat
die Ansicht, dass bereits eine gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit
gegeben war. Die Begründung der Gewerbeberechtigung ist ein weiteres Indiz
dafür. Für die Bw spricht aber auch, dass sie die mangelnde
Profitabilität erkannt und nach 8 Monaten den Pachtvertrag gekündigt
hat.
Dem Vorbringen, die Anschaffung bzw. das
Vertragsverhältnis betreffend der 40 Pferde würde keinem
Fremdvergleich standhalten, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, ist aber
für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Bedeutung, da es die
Stufe vor der gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit betrifft. Auch
geschenkte Wirtschaftsgüter können in der Folge in einen Betrieb
eingebracht werden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zudem ergeben,
dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Pferde von der Bw
zu tragen waren.
2. Betätigungen mit prinzipiellem Liebhabereicharakter
(§ 1 Abs. 2 LVO):
Gemäß
§ 1 Abs 2 der Verordnung ist
Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen, 1)
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen,
oder 2) aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
3) aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mitwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Finanzbehörde I. Instanz beurteilte die
Tätigkeit der Bw aus dem Betrieb eines Reitstalls als solche
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 der
Liebhabereiverordnung.
Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 1
Abs 2 der Verordnung in besonderem Maß für die private Nutzung eignet
bzw. einer privaten Neigung entspricht, ist daher abstrakt nach der
Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen
Steuerpflichtigen zu beurteilen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte
Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, hängt
wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes
ab (vgl. VwGH vom 21.05.1997, 92/14/0185; sowie Unabhängiger Finanzsenat
vom 27.07.2005, RV/0018-G/04).
Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 LVO ist u.a.
entscheidend, dass sich die im Rahmen der zu prüfenden Betätigung
verwendeten Wirtschaftsgüter von ihrem Umfang (ihrer Anzahl) her für
die private Nutzung eignen (vgl. VwGH vom 24.06.1999, 97/15/0146, unter Hinweis
auf Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 2 Tz 33.1).
Unstrittig ist, dass die Bw ihre Tätigkeit mit 40
Pferden, aus welchem Rechtstitel auch immer, ausübte. Schon im Hinblick auf
die hohe Anzahl der zu betreuenden Tiere kann nicht mehr von einem "Hobby" oder
einer Freizeitbetätigung gesprochen werden. Der Bw war es nicht
möglich, daneben noch eine weitere Tätigkeit auszuüben.
Eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
liegt daher im konkreten Fall nicht vor, insoferne kommt dem Berufungsbegehren
Berechtigung zu.
Eine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne ist daher
nicht gegeben (vgl. § 6 LVO).
3. Betätigungen mit prinzipiellem
Einkünftsquellencharakter (§ 1 Abs. 1 LVO):
§ 1 Abs. 1 LVO lautet wie folgt:
"(1)
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis), die
-
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, und
-
nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass
die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. "
Aufgrund der obigen Feststellungen ist als erwiesen
anzunehmen, dass eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1
leg.cit. vorliegt.
Die von der Bw geltend gemachten Aufwendungen sind
"jedenfalls" als sog.
"Anlaufverluste" iSd § 2 Abs.
2 LVO anzuerkennen.
4. Sonstige Feststellungen der
Außenprüfung:
In § 11 UStG ist geregelt, welche Angaben
Rechnungen enthalten müssen. § 12 UStG bestimmt unter
welchen Vorraussetzungen ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung
oder sonstige Leistung ein Beleg ausgestellt, der grundsätzlich als
Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (zB keine oder
unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese
Abrechnung nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden
zum Vorsteuerabzug. Eine eigenmächtige Änderung der Angaben in der
Rechnung durch den Empfänger ist nicht zulässig. Der Vorsteuerabzug
darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-)Zeitraum vorgenommen werden, in
dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung erfolgt (keine
Rückwirkung).
Die Bw ist den im Prüfbericht detailliert
aufgelisteten Feststellungen des Prüfers, die Vorsteuer sei für 2004
um € 1.844,46 und für 1-3/2005 um € 518,68 zu
kürzen, da nicht alle Rechnungsmerkmale vorliegen würden, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, inhaltlich nicht entgegengetreten, weshalb in diesem
Punkt das Berufungsbegehren abzuweisen war.
Der Prüfer hat weiters festgestellt, dass bei den
Telefonkosten ein Privatanteil auszuscheiden ist. Er hat diesen im
Schätzungswege mit 50% ermittelt. Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass auch privat veranlasste Gespräche getätigt
werden. Die Kürzung der Telefonkosten erfolgte daher im angenommenen
Ausmaß zu Recht.
Insgesamt war der Berufung teilweise stattzugeben.
Bezüglich der Abgabenberechnung darf auf die beiliegenden
Berechnungsblätter verwiesen werden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Salzburg, am
8. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0285-S/06
- Stammnummer
- 29913
- Gültig
- 08.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF