Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0261-F/05
Schmutzzulage für LKW-Fahrer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-F/05vom 07.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Grund der oben angeführten Argumente stellt der UFS fest, dass die nicht im Lenken der LKW bestehenden Tätigkeiten der LKW-Fahrer deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der LKW-Fahrer ausgemacht haben und dass daher selbst wenn alle anderen Tätigkeiten der LKW-Fahrer zu einer starken Verschmutzung geführt hätten, kein Überwiegen solcher Tätigkeiten vorliegen würde.
Schließlich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Lenken eines LKW im Fernverkehr keine Arbeit darstellt, die die Ausbezahlung einer Schmutzzulage rechtfertigt. Da aber das Lenken des LKW Fall den Großteil der Arbeitszeit in Anspruch genommen hat, lagen die Voraussetzungen für die steuerfreie Gewährung einer Schmutzzulage nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 7. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-F/05
- Stammnummer
- 29895
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF