Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0007-K/04
Bestätigung des Zurückweisungsbescheides bei fehlender Bescheidqualität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-K/04vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des U.N., FG, F, vom 6. Oktober 2003
gegen den (undatierten) (Zurückweisungs-)Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach betreffend Zurückweisung der Berufung gegen die Vorladung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 (siehe auch Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 3. August 2007, RV/0006-K/04) lud das
Finanzamt U.N. , den Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom 24. Oktober 2002,
vor. Es sei notwendig, dass der Bw. persönlich erscheine. Es seien
Unterlagen für Kaufpreise, und die beigelegte BG 30 ausgefüllt mit
einem Bauplan mitzubringen.
Gegen dieses Schreiben erhob der Bw. am 12. November 2002
Berufung und führte aus, dass es ihn nichts angehe, wie viel und unter
welchen Voraussetzungen die Nachbarn für ihre Grundstücke bezahlt
hätten; dass er bereits einen Bauplan übermittelt hätte und dass
er keine Notwendigkeit sehe beim Finanzamt persönlich vorzusprechen. Es sei
das einzige Interesse des Finanzamtes, den Einspruch vom Tisch zu haben. Er
verweise auf die geführten Telefonate und die Einsprüche vom 23. April
2002 (Anm.: Berufung gegen Wertfortschreibungsbescheid) und vom 23. September
2002 (Anm.: Vorhaltsbeantwortung).
Mit (undatiertem) Bescheid, zugestellt am 1. Oktober 2003,
wies das Finanzamt die Berufung gegen die Vorladung vom 24. Oktober 2002 unter
Hinweis auf § 273 Abs. 1 iV mit § 91 BAO zurück.
Am 6. Oktober 2003 erhob der Bw. "Berufung gegen diesen
Zurückweisungsbescheid". Im Schriftsatz urgierte der Bw. Reaktionen auf
seine Schreiben vom 23. April 2002 ("Berufung"), vom 23. September 2002
("Vorhaltsbeantwortung") und vom 12. November 2002 ("Berufung gegen die
Vorladung") und sprach sich gegen die Erlassung des
Zurückweisungsbescheides aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder
Bescheidqualität (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 273 Tz 2).
Mit Berufung anfechtbar sind nämlich nur Bescheide; daher sind Berufungen
gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (Ritz, § 273 Tz 6, mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 91 Abs. 1 BAO ist die
Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist,
vorzuladen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist in der Vorladung
außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der
Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der
Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge,
Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel
mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekannt zu geben, ob der
Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines
Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft
sind.
Nach Abs. 4 ist gegen die Vorladung ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass am 24.
Oktober 2002 ein Schreiben des Finanzamtes ("Vorladung") versendet wurde. Darin
wurde der Bw. ersucht persönlich zu erscheinen sowie Unterlagen (Bauplan,
Kaufpreise, BG 30) dem Finanzamt vorzulegen. Bei diesem Schreiben handelt es
sich lediglich um eine "einfache" Ladung - ohne Bescheidcharakter. Diese
begründet keine Pflicht zum Erscheinen, die Nichtbefolgung ist
sanktionslos. Dieser Vorladung vom 24. Oktober 2002 kommt eine
Bescheidqualität nicht zu. Der Bw. hat am 12. November 2002 gegen diese
Vorladung Berufung erhoben. Angesichts der fehlenden Bescheidqualität der
"Vorladung" wies das Finanzamt die Berufung dagegen berechtigterweise
zurück. Der (undatierte) Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes erging
somit zu Recht. Der Berufung gegen den (undatierten) Zurückweisungsbescheid
war daher ein Erfolg versagt; sie war abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 91 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-K/04
- Stammnummer
- 29882
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF