Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0761-G/06
1.) Werbungskosten eines Musiklehrers. 2.) Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-G/06vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. November 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Lehrer an den Musikschulen X.
und Y. und unterrichtet weiters am Stiftsgymnasium in Z. Musik. Aus diesen
Dienstverhältnissen bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2005 machte er ua. nachstehende Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner
Lehrtätigkeit geltend:
1)
Materialien für den Unterricht:
Aufwendungen für CD`s, DVD´s
(233,88 €) sowie für drei Einbaulautsprecher plus Zubehör
(528 €).
2)
Fahrtkosten:
Aufwendungen für wöchentliche Fahrten zum
Musikhaus H. nach L. in Höhe von 569,60 €.
3)
Telefongebühren (Festnetz und Handy) in Höhe von
831,07 € (= 60% der gesamten Telefonkosten).
4)
Berufsausbildung des Sohnes:
Der Bw. beantragte den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ("Auswärtige
Berufsausbildung") für seinen als außerordentlicher Hörer an der
Bruckner Privatuniversität Linz studierenden und die Musikschule in X.
besuchenden Sohn M..
Mit Vorhalt vom 12. Oktober 2006 teilte das
Finanzamt dem Bw. die beabsichtigte Erledigung der Veranlagung wie folgt
mit:
Ad 1)
Materialien für den Unterricht:
Die Aufwendungen für CD`s und DVD´s zählten
grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung (§ 20 EStG 1988). Es werde jedoch auf Grund
der vermuteten beruflichen Verwendung (Musicalaufführungen, Bigband Z. )
beabsichtigt, von diesem strengen Maßstab, der an und für sich gar
keine Berücksichtigung dieser Güter zuließe, abzugehen und diese
Aufwendungen zu 50% zu berücksichtigen.
Weiters werde um Bekanntgabe ersucht, wo die
Einbaulautsprecher eingebaut seien oder aufbewahrt würden (Wohnung?) und
inwieweit die Anschaffung und Nutzung beruflich veranlasst wäre.
Ad 2)
Fahrtkosten:
Die wöchentlichen Fahrtkosten nach L. zum Musikhaus H.
zur Materialbeschaffung könnten steuerlich nicht berücksichtigt
werden, da nicht auszuschließen sei, dass auch private Tätigkeiten
mit erledigt würden (Arztbesuche, Einkäufe,
Nähmaschinenreparatur, Notenbeschaffung für eigene Kinder, etc.). Im
Übrigen wären auch nur drei Rechnungen über Einkäufe bei der
Firma Härtel steuerlich geltend gemacht worden.
Ad 3)
Telefongebühren:
Es seien Aufzeichnungen über die Anzahl und Dauer der
Telefongespräche vorzulegen, da es der Lebenserfahrung widerspreche, dass
831,07 € berufliche Telefonkosten angefallen seien (Kein Telefon im
Stiftsgymnasium und den Musikschulen? Zu welchem Zweck und warum fielen
Telefongespräche von zu Hause an? Telefonkosten würden immer
günstiger, Passivgespräche kosten gar nichts.).
Sollten keine Aufzeichnungen beigebracht werden,
würden die Telefonkosten im Schätzungswege mit 200 €
berücksichtigt werden (im Schnitt ca. 1 € pro Arbeitstag, was bei
einem Handy ca. 15 Minuten ins Festnetz oder zu A1 bedeute oder ca. 4 Minuten in
Fremdnetze - von Festnetz zu Festnetz ca. 20 Minuten).
4)
Berufsausbildung des Sohnes:
Zum beantragten Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 führte das Finanzamt im
Vorhalt aus, dass dieser deshalb nicht zustehe, da die Verpflichtung der Eltern
zur Berufsausbildung nur im Besuch der HS, AHS, BHS, HTL usw. zu sehen sei. Die
Inskription als außerordentlicher Hörer einer Universität oder
ein Musikschulbesuch "vermittelt nicht den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung". Voraussetzung sei vielmehr ein
regelmäßiger Besuch der
Ausbildungsstätte an mehreren Tagen pro Woche und nicht nur - wie im
vorliegenden Fall - ein einmaliger Besuch pro Woche.
Dieser Vorhalt wurde vom Bw. mit Schreiben vom
21. Oktober 2006 im Wesentlichen wie folgt beantwortet:
Ad 1)
Materialien für den Unterricht:
Er versichere, dass alle
angeführten CD´s und DVD´s ausschließlich
beruflich verwendet würden. Er leite in seiner Unterrichtstätigkeit
neben der Bigband Z. auch zahlreiche kleinere Ensembles, wodurch es notwendig
sei, immer wieder Hörbeispiele usw. zu analysieren bzw. DVD´s zur
Veranschaulichung zu präsentieren, um immer wieder neue
Aufführungsprogramme zusammenstellen zu können.
Zu den - bei ihm zu Hause eingebauten -
Einbaulautsprecher teilte der Bw. mit,
dass er diese ebenso beruflich
benötige, um die "entsprechende Fachliteratur anzuhören und dann zu
entscheiden, was für die Schüler positiv in den Unterricht eingebaut"
werden könnte. Und dies könne erst nach Unterrichtsschluss oder in
seiner Freizeit erfolgen.
Ad 2)
Fahrtkosten:
Die wöchentlichen Fahrtkosten zum Musikhaus seien
völlig korrekt und stünden ausschließlich mit seiner
Unterrichtstätigkeit im Zusammenhang. So müsse er für zahlreiche
Schüler Instrumente besorgen und testen, um entscheiden zu können, ob
sie für den jeweiligen Schüler passend seien. Ebenso fielen immer
wieder diverse Instrumente-Reparaturen an, "wo ich die Instrumente für
meine Schüler zum Musikhaus H. bringen muss, um die nötigen
Reparaturen besser erklären und durchbesprechen zu können".
Ad 3)
Telefongebühren:
Die beruflich veranlassten Telefonkosten würden sich
deshalb ergeben, da bei den Eltern bzw. Schülern immer wieder Fragen
auftreten würden, die er mit ihnen nach dem Unterricht von zu Hause aus
klären müsse. Ebenso käme es zu zahlreichen
Stundenverschiebungen, die auch auf diesem Weg abgeklärt würden.
Außerdem hätten seine Frau und seine beiden Söhne eigene Handys,
von denen sie ihre privaten Anrufe tätigen würden. Die beruflichen
Telefonate habe er "auch nur zu 60% abgesetzt, was sicherlich der Realität
entspricht".
4)
Berufsausbildung des Sohnes:
Zu den Ausbildungskosten seines Sohnes Mario teilte der Bw.
mit, dass ihm der Freibetrag
(§ 34 Abs. 8 EStG 1988) sehr wohl zustünde.
Sein Sohn habe ein außerordentliches Talent und fahre an ein bis zwei
Tagen nach Linz (Universität) oder X. (Musikschule).
Der daraufhin erlassene Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2005 wurde wie folgt begründet:
"Die Aufwendungen für CD´s und DVD`s wurden im
Schätzungswege um 200 € gekürzt. An Fahrtkosten zum
Musikhaus H. wurden aufgrund der vorgelegten Rechnungen und Ihrer Angaben 10
Fahrten berücksichtigt (1x/Schulmonat). Die Telefongebühren wurden in
Würdigung Ihrer Angaben, trotz Fehlens entsprechender Aufzeichnungen, mit
300 € im Schätzungswege berücksichtigt. Die Inskription als
außerordentlicher Hörer oder ein Musikschulbesuch vermittelt nicht
den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung. Voraussetzung ist
weiters ein regelmäßiger Besuch der Ausbildungsstätte an
mehreren Tagen pro Woche. Der
Pauschbetrag steht daher nicht zu. Des Weiteren wird auf die detaillierten
Ausführungen im Vorhaltschreiben vom 12. Oktober 2006
hingewiesen."
In seiner dagegen eingebrachten Berufung wiederholte der
Bw. in diesen Streitpunkten wortwörtlich die Ausführungen seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2006.
Zusätzlich wurden von ihm unter dem Titel
"Nachbringung
-
Haussanierung" zwei Rechnungen der Firma T. vorgelegt und beantragte er
deren Berücksichtigung bei der "Neudurchrechnung" seiner "Steuerveranlagung
2005" (offensichtlich als
Sonderausgaben). Die
Rechnung vom 8. November 2005 betraf das Setzen eine Kachelofens
(7.078,49 €) und jene vom 10. Juni 2005 Verfliesungsarbeiten
in Küche, Diele, Windfang und Wohnzimmer (7.253 €).
Die Berufung wurde schließlich ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In der Folge hat der Unabhängige Finanzsenat den Bw.
mit Vorhalt vom 5. Juni 2007 ua. aufgefordert, eine detaillierte
Auflistung jener CD´s und DVD`s vorzulegen (genaue Bezeichnung, Art der
Verwendung, Kosten), deren steuerliche Berücksichtigung er beantragt habe
(insgesamt 233,88 €).
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juni 2007
hat der Bw. unter Beilage der bezughabenden "amazon.de - Rechnungen" nur mehr
die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von
128,87 € beantragt. Die Differenz zum ursprünglichen Antrag
resultierte daraus, dass der Bw. die Kosten für DVD´s wie "Cocktail",
""Forrest Gump", "Beverly Hills Ninja - Die Kampfwurst", "Sumo Bruno", "Mona
Lisas Lächeln" oder "Ali" offensichtlich selbst nicht mehr als
"Materialien für den Unterricht"
angesehen hat:
|
Bezeichnung:
|
Verwendungsart:
|
Kosten:
|
Miles Davis - CD
|
Jazzstudie über Miles Davis
|
10,33 €
|
Miles Davis
- DVD
|
Jazzstudie über Miles Davis
|
15,50 €
|
Kommunikationstraining - Buch
|
Lehrerfortbildung
|
9,15 €
|
Miteinander reden - Buch
|
Lehrerfortbildung
|
9,15 €
|
Duke Ellington - DVD
|
Jazzforschung
|
7,21 €
|
Louis Armstrong - DVD
|
Jazzforschung
|
7,21 €
|
The Swing-Box - CD
|
Swing Style - Bigband
|
10,33 €
|
The Chaplin Collection 1 und 3 - DVD
|
Stummfilm-Analyse
|
59,99 €
|
Gesamtsumme:
|
|
128,87 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1)
Materialien für den Unterricht (DVD´s, CD´s, Bücher,
Einbaulautsprecher):
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zu Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl.
BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen
Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers
gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung
finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung
der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(vgl. VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
Nicht abgezogen werden dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Die wesentliche Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. ist somit
die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog.
Aufteilungsverbot). Der Zweck dieses Aufteilungsverbotes ist es, zu verhindern,
dass der Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen können
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
§ 20, Rz 10). Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen
für typischerweise der
Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch dann zur Gänze nicht
abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden. Nur
wenn fest steht, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet
werden, besteht Abzugsfähigkeit.
Im Sinne dieser rechtlichen Vorgaben waren daher die
gegenständlichen Aufwendungen zu überprüfen, wobei der Bw. - wie
aus seiner Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juni 2007 hervorgeht - nur
mehr für einen Teil der angeschafften DVD´s deren steuerliche
Berücksichtigung beantragt.
Doch auch die Aufwendungen für die in der
Vorhaltsbeantwortung aufgelisteten CD´s und DVD´s stellen ungeachtet
des Umstandes, dass sie vom Bw. (auch) im Unterricht Verwendung finden
mögen bzw. geeignet sind, die Tätigkeit des Bw. als Lehrer zu
fördern, keine abzugsfähigen Werbungskosten dar:
So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung festgestellt, dass Tonträger, weil sie eine Teilnahme am
Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig untergeordnetem
Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen. Die
Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern (wie Schallplatten,
CD`s) seien daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben
dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, mag sie auch
Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (VwGH 19.7.2000,
94/13/0145 und VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Auch ein konkreter Einsatz
eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem nicht die Eignung,
seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den
privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (VwGH 27.3.2002,
2002/13/0035).
Gleiches hat nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates auch für die Aufwendungen für das Filmmaterial
(DVD´s) zu gelten.
An dieser Beurteilung würde auch die Tatsache nichts
ändern, dass diese Aufwendungen für bestimmte berufliche Projekte des
Bw. notwendig gewesen und von ihm dafür getätigt worden wären,
weil eben nicht die konkrete tatsächliche, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung
entscheidend ist (vgl. VwGH 19.7.2000,94/13/0145).
Zu den beiden laut Vorhaltsbeantwortung vom
10. Juni 2007 der Lehrerfortbildung dienenden Taschenbüchern
(Titel: "Miteinander reden, Störungen und Klärungen" und
"Kommunikationstraining. Zwischenmenschliche Beziehungen erfolgreich gestalten")
wird schließlich bemerkt:
Dabei handelt es sich zweifellos um Bücher, die von
allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt sind, weshalb die
hiefür getätigten Aufwendungen in typisierender Betrachtungsweise
ebenfalls nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (vgl.
für viele die Erkenntnisse des VwGH 9.10.1991, 88/1370121 und
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Was schließlich die Aufwendungen für die
Einbaulautsprecher (528 €) anlangt, ist festzuhalten:
HiFi-Anlagen, wozu zweifelsohne auch die
gegenständlichen (nachträglich) vom Bw. angeschafften
Einbaulautsprecher gehören, dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im
Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weshalb sie nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges
Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten
Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz
68 zu § 16 und die dort angeführten Erkenntnisse zu Fernseh-,
Film-, Radio- und Videogeräten). Nur wenn feststeht, dass das
Wirtschaftsgut ausschließlich oder so gut wie ausschließlich
betrieblich genutzt wird (beispielsweise das Fernsehgeräte in der Gaststube
eines Restaurants), sind die dafür aufgewendeten Beträge
nicht den nichtabzugsfähigen
Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechen.
Davon kann jedoch hinsichtlich der im Haus des Bw.
eingebauten und dort verwendeten Lautsprechern keine Rede sein, selbst wenn von
ihm in der Berufung betont wird, er benötige die Lautsprecher, um
"entsprechende Fachliteratur anzuhören" und um dann zu entscheiden zu
können, was für die "Schüler positiv ist und in den Unterricht
eingebaut" werden kann (vgl. diesbezüglich auch das weiter oben zitierte
Erkenntnis des VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Ad 2)
Fahrtkosten:
Die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 setzt deren
berufliche Veranlassung voraus. Sie ist dann anzunehmen, wenn - wie bereits
eingangs erwähnt - objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zusammenhang mit seiner
unterrichtenden Tätigkeit Fahrten zum Musikhaus H. nach L.
durchzuführen hatte. Da der Bw. über diese beruflich veranlassten
Fahrten jedoch keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt hat, war die Anzahl dieser
Fahrten gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu
ermitteln.
Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden,
dass - aus den vom Finanzamt dargelegten Gründen - durch die steuerliche
Berücksichtigung von monatlichen
Fahrten zum Musikhaus H. nach L. dem Ziel jeder Schätzung - den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen - nicht Rechnung getragen
worden wäre.
Die Anerkennung von Aufwendungen
für wöchentliche berufliche
Fahrten (wie vom Bw. beantragt) würde diesem Ziel jedenfalls nicht
genügen, da es unglaubwürdig ist, dass der Bw. quasi "ständig"
(sprich wöchentlich) seinen Schülern beim Besorgen, Testen und
bezüglich Reparaturen ihrer Instrumente durch seinen (persönlichen)
Besuch des Musikhauses beistehen habe müsse.
Abgesehen davon hat der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung
auch die vom Finanzamt im Vorhalt geäußerte Vermutung, dass die
Fahrten nach L. (auch) privaten Erledigungen gedient hätten, keineswegs in
Abrede gestellt.
Ad
Telefongebühren:
Auch hier gilt - wie bei den Fahrtkosten - dass der Bw.
keinerlei Aufzeichnungen über beruflich geführte Telefonate - sei es
mit dem Festnetz oder dem Mobilfunk - vorlegen konnte und somit der berufliche
Anteil der Telefonkosten zu schätzen war.
Das Finanzamt hat nun bereits im Vorhalt nachvollziehbar
dargelegt, in welchem Umfang bei jährlich aufgewendeten 200 €
berufliche Telefongespräche durchführbar sind. Dieses
(geschätzte) Ausmaß deckt sich nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates im Übrigen auch mit den Ausführungen des Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung, worin er die Gründe für die beruflich
veranlassten Telefongespräche näher erläutert hat.
Dazu kommt, dass der Bw. sicherlich zum Teil auch
von den Eltern angerufen wird und mit
den Schülern diverse Fragen nicht (nur) telefonisch, sondern auch in der
Schule besprechen (bzw. abklären) wird.
Die vom Finanzamt im Zuge der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2005 als Werbungskosten anerkannten 300 €
waren daher um 100 € zu kürzen.
Die Werbungskosten waren
durch diese Berufungsentscheidung (BE) wie folgt neu zu berechnen:
|
Werbungskosten lt.
Erstbescheid:
|
2.833,22
|
CD´s, DVD´s lt. Finanzamt
(bisher)
|
+ 200,00
|
CD´s, DVD´s, Bücher, lt.
BE
|
- 233,22
|
Telefon lt. Finanzamt (bisher)
|
- 300,00
|
Telefongebühren lt. BE
|
+ 200,00
|
Werbungskosten
lt. BE:
|
2.700,00
Ad 4)
Ausbildungskosten des Sohnes Mario:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Unter dem Begriff "Berufsausbildung" im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle ist eine Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird bzw. die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes erlangt werden soll.
Der Sohn des Bw. besuchte nun im Streitjahr neben seiner
Berufsausbildung in der Schule (AHS) ein- bis zweimal wöchentlich die
Musikschule in X. und - als außerordentlicher Hörer - die Bruckner
Privatuniversität in Linz. Laut homepage der Bruckner Universität Linz
(www.bruckneruni.at) beinhaltet der
Unterricht für außerordentliche Hörer eine Wochenstunde
Instrumentalunterricht sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an einer
Orchesterproduktion pro Jahr. Die Zulassung dafür erfolgt - falls ein
Studienplatz zur Verfügung steht - befristet für 2 Semester.
Der Besuch einer Musikschule sowie eines einstündigen
Instrumentalunterrichtes als außerordentlicher Hörer an einer
Universität kann jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
nicht als Berufsausbildung im obgenannten Sinn gewertet werden, selbst dann
nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sein sollte.
Vor allem kann durch außerordentliche Studien keine
einschlägige Berufsausbildung, die etwa der Ausbildung im Rahmen eines
ordentlichen Studiums adäquat wäre, bewirkt werden.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage bleibt daher für
die Zuerkennung des Pauschbetrages gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 kein Platz.
Abschließend wird noch zu
der in der Berufung beantragten steuerlichen Berücksichtigung der
Sanierungskosten als
Sonderausgaben bemerkt:
Wie aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, handelt es
sich bei den getätigten Aufwendungen nicht um solche, die als
"Maßnahmen zur Wohnraumsanierung" im Sinne des
§ 18 Abs. Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren
wären.
Somit konnte auch diesem Berufungsbegehren - abgesehen
davon, dass der Bw. den ihm zustehenden Sonderausgabenhöchstbetrag
(7.300 € - Sonderausgabenviertel daher 1.825 €) bereits
durch andere Ausgaben ausgeschöpft hat - nicht Rechnung getragen
werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenMusiklehrerCD`sDVD`sBücherEinbaulautsprecherTelefonkostenFahrtkostenauswärtige BerufsausbildungMusikschuleUniversitätaußerordentliche Studien.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-G/06
- Stammnummer
- 29866
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF