Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0721-L/04
außergewöhnliche Belastung bei Hochwasserschaden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-L/04vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KS, (Bw.), vertreten durch Stb, vom
7. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY, vom 23. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest: Der
Bw. war im Jahr 2002 Opfer eines Hochwasserschadens. Aus diesem Titel
beantragte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung
von außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 709,45 €
im Jahr 2002 und 11.146,33 € im Jahr 2003. Aus den
vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass seitens des Landes OÖ ein Schaden
von insgesamt 41.300,00 € anerkannt wurde. 3.600,00 € davon
wurden von der Versicherung für Wiederbeschaffungskosten bezahlt. Der
verbleibende Rest wurde seitens des Landes OÖ in 15.258,00 €
für Eigenleistung und 22.442,00 € für
Wiederbeschaffungskosten aufgespalten. Nach Aktenlage wurden folgende
Ersatzleistungen (in €) durch Dritte geleistet:
|
|
2002
|
2003
|
Land
OÖ
|
3.200,--
|
13.400,--
|
Gemeinde
|
400,--
|
|
Gewerkschaft
|
500,--
|
|
Gemeinde,
Sonderzuschuss
|
600,--
|
|
Versicherung
|
3.633,72
|
|
ORF
|
3.544,--
|
Lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
vom 23. Juni 2004 wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und zur
Begründung ausgeführt, dass bei der vorgelegten Rechnungsaufstellung
für das Jahr 2002 Belege in Höhe von 4.144,00 € gefehlt
hätten, diese Aufwendungen könnten als Katastrophenschaden nicht
anerkannt werden. Für diese Aufwendungen würden auch keine Firmen in
der Aufstellung angeführt. Die restlichen Aufwendungen seien durch die
erhaltenen Ersätze (Agrar- und Forstrechtsabteilung, Gemeinde,
Gewerkschaft, Versicherung und ORF-Soforthilfe) abgegolten. Auch im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Juni 2004 wurde keine
außergewöhnliche Belastung für Katastrophenschäden
berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Aufwendungen für 2003 zur Beseitigung des Katastrophenschadens um
426,08 € zu kürzen gewesen seien, da Aufwendungen für
Blumen, Übertöpfe, Blumenerde, Eisstock nicht absetzbar seien. Da die
erhaltenen Ersätze (Agrar- und Forstrechtsabteilung, ORF-Soforthilfe,
Versicherung, Gewerkschaft, Gemeinde) die Gesamtaufwendungen für 2002 und
2003 übersteigen würden, könnten keine Aufwendungen
berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 23. Juni 2004 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richte sich gegen das
Nichtanerkennen von außergewöhnlichen Belastungen für die
Jahre 2002 und 2003. Es werde beantragt, außergewöhnliche
Belastungen für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend der eingereichten
Erklärungen (706,45 € für 2002 und 11.146,33 €
für 2003) anzuerkennen. Nach Auskunft der zuständigen Stelle beim Land
OÖ sei für den Bw. ein Gesamtschaden in Folge der
Hochwasserkatastrophe in Höhe von 41.300,00 € festgestellt
worden. Von diesem Gesamtschaden hätten die Ersatzbeschaffungskosten
für Wirtschaftsgüter 26.320,60 € betragen, dies seien
63,73 %. Wie daraus zweifelsfrei hervorgehe, seien vom Land OÖ neben
der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern auch die darüber
hinausgehenden Belastungen in Folge des Katastrophenschadens gewürdigt und
vergütet worden. Dass neben den belegten Ausgaben darüber
hinausgehende Belastungen für jeden Betroffenen entstanden seien, sei
evident und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei der Geltendmachung
der außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Steuererklärungen
könnten mangels des steuerlich geforderten Nachweises lediglich die
Ersatzbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter zum Ansatz gelangen.
Werde nun eine Entschädigung geleistet, die einerseits für die
Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern und andererseits für die
allgemein daneben entstandenen Belastungen gewährt werde und könne im
Rahmen der steuerlichen Geltendmachung nur der Wert für die
Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern zum Ansatz gelangen, so sei auch
zwingend von der gegenzurechnenden Entschädigung nur der aliquote Wert zum
Abzug zu bringen. Der Rest des Zuschusses stelle beim Geschädigten
Einkommen im Sinne des EStG dar, das allerdings als Beihilfe aus
öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit nach
§ 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG von der
Einkommensteuer befreit sei. Auch die sonstig erlangten Spenden stellen
Zuschüsse wegen Hilfsbedürftigkeit dar und seien daher im Rahmen
dieser Betrachtung außer Acht zu lassen. Zur Verdeutlichung dieser
notwendigen Zuordnung werde auf nachfolgende einkommensteuerliche Behandlung von
öffentlichen Zuschüssen verwiesen. Würde bspw. eine Firma einen
Zuschuss aus öffentlichen Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung
von Wirtschaftsgütern erhalten, so seien diese Zuschüsse nach
§ 3 Abs. 1 Z. 6 EStG von der Einkommensteuer
befreit, würden jedoch nach § 6 Z. 10 EStG die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten kürzen, sodass über die
Abschreibung der Zuschuss wieder neutralisiert werde. Würde jedoch die
gleiche Firma einen Zuschuss nach
§ 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG erhalten, so
komme es dabei zu keiner Kürzung von Aufwendungen jeglicher Art, da durch
einen allgemeinen Zuschuss kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des
§ 20 Abs. 2 EStG und somit für diesen Zuschuss
eine echte Steuerbefreiung gegeben sei. Folgend dieser Systematik des
Einkommensteuerrechtes müsse auch für den Bereich der
außergewöhnlichen Belastung gleiches gelten, dass eben nur die
entsprechend zuordenbare Vergütung für die Ersatzbeschaffung von
Wirtschaftsgütern auch die außergewöhnliche Belastung in Folge
Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern kürze. Im Rahmen der
Bescheidbegründung für das Jahr 2002 würde das Finanzamt
ausführen, dass die geltend gemachten Ersatzbeschaffungskosten für
Wirtschaftsgüter in Höhe von 4.144,00 € wegen fehlender
Belege nicht anerkannt werden könnten. Wie bereits im Schreiben vom
7. Juli 2004 hingewiesen sei das Fehlen dieser Belege
unerklärlich. Da sie auch weiterhin nicht auffindbar seien könne ein
Nachweis allenfalls nur über eine physische Besichtigung durchgeführt
werden. Weiters seien bei den Ersatzbeschaffungskosten für
Wirtschaftsgüter betreffend das Jahr 2003 426,08 € mit der
Begründung nicht anerkannt worden, dass auch Aufwendungen für Blumen,
Blumentöpfe, Blumenerde und Eisstock nicht absetzbar seien. In Folge der
dargestellten Kürzungen der Ersatzbeschaffungskosten und der unrichtigen
Gegenrechnung der Gesamtentschädigung des Landes OÖ und sonstiger
Zuschüsse wegen Hilfsbedürftigkeit könnten lt. Begründung
keine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden. Auch diese Feststellung sei unrichtig, da sich dennoch unter
Zugrundelegung der Prämissen der Finanzverwaltung insgesamt ein
Überhang der belegten Kosten über die erhaltenen Vergütungen von
16,80 € ergebe. Abschließend sei angemerkt, dass bei
Nichtanerkennung dieser Beträge sich auch die oben dargestellte
Relationvergütung zur Entschädigung Land OÖ von 63,73 % auf
52,66 % verändern würde. Danach würde sich für das
Jahr 2002 keine außergewöhnliche Belastung ergeben und unter
Berücksichtigung des Vergütungsüberhanges aus 2002 für 2003
eine außergewöhnliche Belastung von 9.164,60 € ergeben.
Folgende Beilage wurde dem Schriftsatz angeschlossen:
|
Ermittlung
der außergewöhnlichen Belastung unter Berücksichtigung der lt.
Bescheiden ausgeschiedenen Aufwendungen und Ansatz der entsprechenden aliquoten
Vergütungen
|
anerkannter Schaden durch
Land OÖ
|
41.300,00
|
100 %
|
anerkannte
Wiederbeschaffungskosten
|
21.750,52
|
52,66 %
|
|
2002
|
2003
|
Wiederbeschaffungskosten lt
.Erklärung
|
6.634,45
|
19.686,15
|
Ausscheidungen lt.
Bescheiden
|
-
4.144,00
|
-
426,08
|
anerkannte
Wiederbeschaffungskosten
|
2.490,45
|
19.260,07
|
Vergütungen
|
|
|
Land OÖ
|
3.600,00
aliquot
|
52,66 %
|
1.895,76
|
|
Land OÖ
|
13.400,00
aliquot
|
52,66 %
|
|
7.056,44
|
sonstige Zuschüsse
wegen Hilfsbedürftigkeit
|
0,00
|
|
Versicherung
|
3.633,72
|
|
|
|
|
5.529,48
|
7.056,44
|
Mehrentschädigung und
Vortrag auf 2003
|
-
3.039,03
|
3.039,03
|
gegenzurechnende
Vergütungen für 2003
|
|
10.095,47
|
außergewöhnliche
Belastung
|
0,00
|
9.164,60
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 wurde
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 21. Mai 2007 richtete die Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates folgendes Schreiben an den
Bw.: "Bezüglich der
Versicherungsleistungen und der übrigen Spendengelder (außer Land
OÖ) ist zu bemerken, dass nichts darauf hindeutet, dass diese Gelder
für die Wiederbeschaffung anderer als der steuerlich zu
berücksichtigenden Wirtschaftsgüter gewährt wurde. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie zweckgebunden für die Ersatzbeschaffung
notwendiger Wirtschaftsgüter zu verwenden waren. Diese Ersatzleistungen von
8.677,72 € sind daher zur Gänze auf den
berücksichtigungswürdigen Katastrophenschaden anzurechnen.
Anders ist die Sachlage bei den
Entschädigungsleistungen aus dem Katastrophenfonds des Landes OÖ. Eine
telefonische Rückfrage bei Herrn S,
Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes OÖ, hat ergeben, dass seitens
des Landes OÖ ein Schaden von 37.700,--€ anerkannt worden ist. Es
wurden anzuerkennende Rechnungen in Höhe von 22.442,--€ vorgelegt, an
Eigenleistungen wurden 15.258,--€ anerkannt, das sind 40,47 %. Der auf den
berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher um
diesen Anteil zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang
besteht.
Daraus ergibt sich
insgesamt, dass die steuerlich zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastung für die Jahre 2002 und 2003 wie folgt
zu berechnen ist:
|
|
2002
|
2003
|
|
anzuerkennende
Kosten
für
Wiederbeschaffung
|
2.465,--€
|
19.260,07
S
|
|
Ersatz
Gemeinde
|
400,--€
|
|
|
Ersatz
Gewerkschaft
|
500,--€
|
|
|
Ersatz
Gemeinde
Sonderzuschuss
|
600,--€
|
|
|
Ersatz
Versicherung
|
3.633,72
€
|
|
|
Ersatz
ORF
|
3.544,--€
|
|
|
Ersatz
Land OÖ
|
1.904.96
€
|
7.977,02
€
|
59,53
%
|
Überhang
|
-8.117,68
€
|
8.117,68
€
|
|
ao
Belastung
|
0.--
|
3.165,37
€
|
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 wurde hiezu
Folgendes bekannt gegeben: Mit den im Schreiben vom 21. Mai 2007
angeführten Zuschüssen im Rahmen der Hochwasserkatastrophe würde
der Bw. mit der Referentin konform gehen. Allerdings würden die
Zuschüsse der Gemeinde der Gewerkschaft und des ORF keine direkt
zuordenbaren Zuschüsse für die Wiederbeschaffung von
Wirtschaftsgütern darstellen, sondern würden im Zusammenhang mit der
Hochwasserkatastrophe wegen notwendiger Hilfsbedürftigkeit gewährt.
Dies gehe auch aus dem in Kopie beiliegenden Schreiben "ORF-Hochwasser
Soforthilfe" hervor, da wie darin ausgeführt dieser Zuschuss für den
notwendigen Wiederherstellungsbedarf und für die Abdeckung der mit der
Katastrophe im Zusammenhang stehenden erhöhten Energiekosten gewährt
worden sei. In Ermangelung einer konkreten Zuordnungsmöglichkeit
würden diese Zuschüsse auch in der der Berufung beigelegten Berechnung
als Zuschüsse im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG gewertet und
daher aus der Berechnung herausgelassen. Die Versicherungsleistung hingegen
würde ihrem Inhalt nach zur Gänze gegengerechnet, da hier der
Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern evident sei.
Eine Abweichung ergebe sich auch hinsichtlich des vom Land OÖ bekannt
gegebenen anerkannten Schadens. Lt. der seinerzeitigen Anfrage sei der
anerkannte Schaden mit 41.300,00 € beziffert worden. Es werde daher
ersucht im Rahmen des Verfahrens diesen Betrag nochmals zu verifizieren. Weiters
werde ausgeführt, dass anzuerkennende Rechnungen in Höhe von
22.442,42 € vorgelegt worden seien. In der Aufstellung der
anzuerkennenden Kosten für Wiederbeschaffung werde jedoch lediglich von
21.725,07 € ausgegangen (2002 2.465,00 € und 2003
19.260,07 €). Die seitens der Finanzverwaltung im Verfahren
anerkannten Wiederbeschaffungskosten hätten für 2002
2.490,45 € und für 2003 19.260,07 € (gesamt
21.750,52 €) betragen, weil von den dargelegten
Ersatzbeschaffungskosten wegen fehlender Rechnungen Kürzungen vorgenommen
worden seien. Unter Zugrundelegung des anerkannten Schadens seitens des Landes
OÖ und der seitens der Finanzverwaltung anerkannten
Wiederbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter ergebe sich die in der
Berufung anzusetzende Relation von 52,66 %. Sollte sich herausstellen, dass
der vom Land OÖ bekannt gegebene anerkannte Schaden unrichtig sei und der
von der Finanzverwaltung erfragte Wert zu Grunde zulegen sein, so würde
sich die Relation auf 57,69 % verändern. Unter sonstiger Beibehaltung
der oben dargestellten Rechtsmeinung errechne sich unter Beachtung des
Überhanges aus 2002 für 2003 eine außergewöhnliche
Belastung von 8.309,50 €. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie
des Schreibens vom 24. Februar 2003 der ORF-Hochwasser Soforthilfe
sowie eine neuerliche Berechnung der anzuerkennenden
außergewöhnlichen Belastung.
Am 11. Juni 2007 wurde an den Bw. folgendes
Schreiben gerichtet:
"Nach den heute
geführten Telefonaten ergibt sich nunmehr folgende Berechnung der
anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastung (kein Abzug der €
500,-- der ORF Hochwasser-Soforthilfe zur Abdeckung erhöhter Energiekosten;
keine Aufteilung des Betrages von € 3.044,-- vgl. ho. Entscheidung vom 24.
Jänner 2006, RV/0862-L/04; 52,60 % = € 21.725,07 des vom Land OÖ
gewährten Zuschusses fallen nicht auf Eigenleistungen und sind daher
abzuziehen, 47,40 % = € 19.584,93 fallen auf
Eigenleistungen):
|
|
2002
|
2003
|
|
anzuerkennende
Kosten
für
Wiederbeschaffung
|
2.465,--€
|
19.260,07
S
|
|
Ersatz
Gemeinde
|
-400,--€
|
|
|
Ersatz
Gewerkschaft
|
-500,--€
|
|
|
Ersatz
Gemeinde
Sonderzuschuss
|
-600,--€
|
|
|
Ersatz
Versicherung
|
-3.633,72
€
|
|
|
Ersatz
ORF
|
-3.044,--
€
|
|
|
Ersatz
Land OÖ
|
-1.683,20
€
|
-7.048,40
€
|
52,60
%
|
Überhang
|
-7.395,92
€
|
-7.395,92
€
|
|
ao
Belastung
|
0.--
|
4.815,75
€
|
Ebenfalls mit Schreiben vom
12. Juni 2007 wurde der Abgabenbehörde erster Instanz der bislang
vor dem Unabhängigen Finanzsenat geführte Schriftverkehr
kenntnishalber übermittelt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 legte der
steuerliche Vertreter des Bw. seine Rechtsmeinung zu einer übermittelten
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates dar. Er wies weiters
daraufhin, dass es eine Tatsache sei, das neben den in den Anträgen beim
Land OÖ ausgewiesenen Eigenleistungen auch ein nicht unbeträchtlicher
Aufwand für Trinkgelder und sonstigen nicht belegbaren Ausgaben notwendig
wären, um in absehbarer Zeit nach der Katastrophe wieder einen halbwegs
annehmbaren Lebens- und Wohnzustand herbeizuführen, welche Tatsache ohne
weiters von allen damals betroffenen Personen bestätigt werden könne.
Die genannten Spenden seien daher entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung
bei Katastrophen insbesondere zur Abdeckung solcher zwangsläufig
entstehenden Belastungen gegeben worden und mangels ausdrücklicher
Zweckbindung eine solche abzuleiten, ein nicht logischer Schluss vorliege. Es
werde daher ersucht, bei den genannten Zuschüssen - wenn überhaupt -
dann zumindest nur im Ausmaß des beim Zuschuss des Landes OÖ
festgestellten Prozentsatzes eine Zweckbindung zu erblicken.
Auch dieser Schriftsatz wurde der Abgabenbehörde
erster Instanz zugeleitet.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Senat wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2007
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG
kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung
des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie
muss zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst oder
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß
Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ua. abgezogen werden: Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden kommen zB die Kosten für Aufräumungsarbeiten
oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern
in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit kann jedoch
nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter zu einer
Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung
führen, nicht die Wiederbeschaffung von Gütern, die für die
übliche Lebensführung nicht notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf
dienen. Daher wurden die Aufwendungen für Eisstock, Blumen, Blumenerde und
-töpfe aus der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter
gestrichen.
Für die steuerliche Berücksichtigung von
Katastrophen bedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass
dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die
Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der
Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von
Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen
betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die
steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Im
vorliegenden Fall wurde zu diesem Zweck von der Abgabenbehörde erster
Instanz die entsprechenden Unterlagen der Agrar- und Forstrechtsabteilung des
Landes OÖ angefordert. Überdies sind diese Kosten selbst durch
Rechnungen zu belegen. Da für Aufwendungen in Höhe von insgesamt
4.157,75 € keine Rechnungen vorgelegt werden konnten, konnten die
diesbezüglichen Aufwendungen auch nicht berücksichtigt werden.
Wird von dritter Seite Kostenersatz geleistet, dann
trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht aus eigenem.
Der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand muss in diesem
Fall um die Ersatzleistungen gekürzt werden. Die Ersatzleistung muss durch
den Aufwand ausgelöst werden. Daher muss geprüft und getrennt werden,
wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die außerordentliche
Belastung besteht.
Unbestritten steht fest, dass die Leistung der Versicherung
in Höhe von 3.633,72 € ausschließlich
Wiederbeschaffungskosten betraf und daher die zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastung des Bw. zur Gänze verminderte. Ebenso
unbestritten steht fest, dass der Betrag in Höhe von 500,00 €,
der von der ORF-Hochwasser Soforthilfe ausdrücklich zur Abdeckung
erhöhte Energiekosten (für Heizkosten, Trockenlegungskosten und
eventuell durch das Hochwasser vernichtetes Heizmaterial) bezahlt wurde, die
steuerlich berücksichtigungswürdigen Aufwendungen für
Wiederbeschaffungskosten nicht schmälert.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich der
vom Land OÖ anerkannte Schaden in Aufwendungen für
Wiederbeschaffungskosten (52,60 %) und Eigenleistung (47,40 %)
aufteilt. Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist jedoch nur
der Abfluss von Geld, allenfalls von geldwerten Wirtschaftsgütern zu
verstehen, sodass die als "Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden für
die Beseitigung der Schäden zu keiner Steuerbegünstigung im Sinn der
angeführten Gesetzesstelle führen können. Der vom Land OÖ
gewährte Ersatz für Eigenleistungen kann daher aus logischen
Gründen die steuerlich anzuerkennenden Kosten für Wiederbeschaffung
von Wirtschaftsgütern nicht schmälern.
Im Falle von Kostenübernahme oder Kostenersatz von
dritter Seite trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand
nämlich nicht aus eigenem, die Aufwendungen bewirken damit
grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Dies bedeutet,
dass der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand um
Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungsleistungen, Spenden, Subventionen
aus dem Katastrophenphon etc.) gekürzt werden muss. Nach den zuvor
genannten Kriterien beträgt der grundsätzlich
berücksichtigungsfähige Aufwand aufgrund der Hochwasserkatastrophe im
Berufungsjahr 2002 2.465,00 € und im Jahr 2003
19.260,07 €. Im Jahr 2002 hat der Bw. von dritter Seite folgende
Ersatzleistungen erhalten: Akontozahlung aus dem Katastrophenfonds des Landes
OÖ 3.600,00 €; Versicherungsentschädigung in Höhe von
3.633,72 €, Leistungen der Gemeinde in Höhe von 400,00 und
600,00 €, von der Gewerkschaft in Höhe von 500,00 €
sowie von der ORF-Hochwasser Soforthilfe in Höhe von 3.044,00 €.
Im Jahr 2003 wurde vom Land OÖ ein Betrag in Höhe von
3.400,00 € geleistet.
Im Zusammenhang mit den Entschädigungsleistungen aus
dem Katastrophenfonds des Landes OÖ wurde von der zuständigen
Abteilung ausdrücklich erklärt, dass auch die vom Bw. errechnete
Eigenleistung bei der Bemessung der Entschädigungszahlung
berücksichtigt wurde, und zwar im Ausmaß von 47,40 %. Der auf
den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher
um diesen Betrag zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang mit
diesem Aufwand besteht. Wie bereits dargelegt, ist die Versicherungsleistung in
Höhe von 3.633,72 € zur Gänze auf den
berücksichtigungsfähigen Schaden anzurechnen, während die
500,00 € zur Abdeckung erhöhter Energiekosten nicht anzurechnen
sind. Aus der vorgelegten Bestätigung der ORF-Hochwasser Soforthilfe geht
hervor, dass Grundlage für die Gewährung des Zuschusses in Höhe
von 3.044,00 € die Angaben des Bw. zu seiner wirtschaftlichen und
familiären Situation, zur Höhe des Wiederherstellungsbedarfes sowie
die Höhe der gesamten zur Verfügung stehenden Spendenmittel für
die Phase der Wiederaufbauhilfe der Aktion ORF-Hochwasser Soforthilfe gewesen
seien. Nach hierortiger Ansicht ist der Begriff Wiederherstellungsbedarf nicht
gleichzusetzen mit dem abgabenrechtlich relevanten Begriff
Wiederherstellungskosten. Über den Verwendungszweck der Spenden von
Gemeinde und Gewerkschaft liegen keine schriftlichen Unterlagen vor. Es kann
jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese aus Anlass des
Katastrophenschadens und als Hilfestellung zur Abdeckung der entstandenen
Aufwendungen gewährt wurden. Nach hierortiger Ansicht bedeutet dies, dass
sie einerseits für die Ersatzbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter
verwendet wurden, andererseits jedoch auch für Aufwendungen wie zum
Beispiel Verpflegung von Hilfsmannschaften, Maschineneinsatz und Reinigungs- und
Malerarbeiten. Aufgrund dieser Überlegungen schließt sich die
Referentin der Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw. an, wonach die
Spendengelder von Gemeinde, Gewerkschaft und ORF-Hochwasserhilfe im selben
Prozentsatz wie die Entschädigungsleistungen des Landes OÖ aufzuteilen
sind.
Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2002 von den vom
Unabhängigen Finanzsenat anerkannten Schaden in Höhe von
2.465,00 € die Versicherungsleistung in Höhe von
3.633,72 € und 52,6 % der im Jahr 2002 erhaltenen Spenden
und Kostenersatze in Höhe von 8.144,00 €, das sind
4.283,74 € abzuziehen sind. Dadurch ergibt sich ein Überhang in
Höhe von 5.452,46 €, sodass im Veranlagungsjahr 2002 keine
steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche
Belastung verbleibt und die Berufung für das Jahr 2002 als
unbegründet abzuweisen war.
Im Jahr 2003 ist von den vom Unabhängigen
Finanzsenat anerkannten Schaden in Höhe von 19.260,07 € der
Überhang aus dem Jahr 2002 in Höhe von 5.452,46 € sowie
52,6 % der von der Entschädigungsleistung aus dem Katastrophenphon des
Landes OÖ in Höhe von 13.400,00 €, das sind
7.048,40 € in Abzug zu bringen. Daher bleibt für das
Veranlagungsjahr 2003 eine steuerlich berücksichtigungswürdige
außergewöhnliche Belastung aus dem Titel Katastrophenschaden in
Höhe von 6.759,21 €.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-L/04
- Stammnummer
- 29864
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF