Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0230-W/03
Zahlungserleichterungsansuchen, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-W/03vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 31. Jänner 2003 betreffend Abweisung
eines Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden vom 13. Dezember 2002 wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. vom
17. Oktober 2002 abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 16.
Jänner 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die sofortige Entrichtung des
gesamten Abgabenrückstandes nicht möglich sei. Das dem Umsatz
zugrundeliegende Geschäft wäre eine Gegenverrechnung auf Basis eines
gerichtlichen Vergleiches mit privaten Verbindlichkeiten gewesen, ohne dass der
Bw. die Umsatzsteuer vereinnahmt hätte. Höhere Zahlungen als die
bisherigen seien nicht möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden vom 31. Jänner 2003 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass aufgrund der Verletzung von Abgabenvorschriften
und deren Aufdeckung im Zuge einer Betriebsprüfung der Rückstand am
Abgabenkonto angewachsen und die Einbringlichkeit angesichts der bekannten
Vermögenslage gefährdet sei.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag wird erwidert, dass der beantragten Zahlungserleichterung
keinerlei Verletzung von Abgabenvorschriften zugrunde liege und dass keinerlei
Aufdeckung im Zuge der Betriebsprüfung stattfand, vielmehr habe der Bw. vor
Entdeckung der Tat rechtzeitig und ordnungsgemäß Selbstanzeige im
Sinne des § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) eingebracht. Da § 29 eine
Entrichtung durch Zahlungserleichterungen bis 2 Jahre zum Inhalt habe, der
Bw. seinen laufenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkomme und
auf Basis des erklärten Einkommens die Möglichkeit habe, den
gegenständlichen Abgabenrückstand im beantragten Ausmaß
abzustatten, sei die Einbringlichkeit auf Basis des verdienten Einkommens
gegeben. Es sei zwar richtig, dass die Vermögenslage die Abdeckung des
Abgabenrückstandes derzeit nicht ermögliche. Sehr wohl aber hat die
Abgabe der Steuererklärungen und die durchgeführte
abgabenbehördliche Prüfung gezeigt, dass der Bw. ausreichendes
Einkommen "besitze", welches zur Abstattung des Abgabenrückstandes
herangezogen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Dass die sofortige Entrichtung
der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, steht außer Zweifel. Ob
eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird nur aufgrund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Bw. zur Begleichung
dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens
beurteilt werden können. Dem Vermögensverzeichnis vom 16. April 2002
sind außer Angaben zu einem monatlichen Umsatz von 8.000,00 bis 9.000,00
€ bzw. einer monatlichen Privatentnahme von 1.500,00 € und einem
Personenkraftfahrzeug keine weiteren Einkommens- oder Vermögensangaben zu
entnehmen, wobei der Hälfteanteil einer - wenn auch hoch verschuldeten -
Liegenschaft nicht erwähnt wurde. Nicht außer Acht gelassen werden
darf auch die Tatsache, dass der Bw. monatliche Raten von 350,00 Euro für
eine Geldstrafe bezahlt, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden,
wobei der Saldo am Strafkonto derzeit 5.258,02 Euro beträgt.
Der Bw. führt selbst aus,
dass die Vermögenslage die Abdeckung des gegenständlichen
Abgabenrückstandes derzeit nicht ermögliche. Zieht man in Betracht,
dass der Abgabenrückstand im Zeitraum Dezember 2001 von 15.297,49 €
bis Dezember 2002 auf 53.513,53 € angewachsen ist, kann die Behauptung, der
Bw. "besitze" ausreichend Einkommen, welches zur Abstattung des
Abgabenrückstandes (Saldo zum Zeitpunkt der Entscheidung in Höhe von
56.043,89 Euro) herangezogen werden könne, nur als untauglicher Versuch
gewertet werden, keine Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit zu
erwecken.
Besteht bereits eine
Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von
Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst
durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056). Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine
Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt,
dass die Behauptung, der Bw. habe vor Entdeckung der Tat rechtzeitig und
ordnungsgemäß Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
eingebracht, außer Acht lässt, dass der Beginn der
Betriebsprüfung mit 18. Juli 2002 festgehalten wurde. Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG tritt jedoch Straffreiheit nicht ein, wenn bei
einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung nicht schon bei
Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Wien,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-W/03
- Stammnummer
- 2985
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF